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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Tschechischen Republik haben in Prag am 4. Dezember 1995 anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Regierungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart.
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zu Art. 7
In bezug auf Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaates im andern Staat durch eine dort gelegene Betriebstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne dieser Betriebstätte nur auf demjenigen Teil der Gesamteinkünfte er-mittelt werden, die der Betriebstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann. Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebstätte nicht auf Grund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt, sondern nur auf Grund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird. Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrags entfallen, der durch den Haupt-sitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.
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zu Art. 12
In bezug auf Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, solange die Schweiz nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung auf Lizenzgebühren, die an nichtansässige Personen gezahlt werden, keine Quellensteuer erhebt, die Bestimmungen von Absatz 2 keine Anwendung finden und die im Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, erhobene Steuer 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen darf.
Geschehen zu Prag am 4. Dezember 1995 im Doppel in deutscher, tschechischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des tschechischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.
Für den Schweizerischen Bundesrat: Sylvia Pauli
Für die Regierung der Tschechischen Republik: Ivan Kocárník
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