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Art. 11 - 14

Artikel 11
INFORMATIONSAUSTAUSCH
1.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
2.
Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a)
Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Staates abweichen;
b)
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Staates nicht beschafft werden können;
c)
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
Artikel 12
DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

Artikel 13
INKRAFTTRETEN
1.
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
2.
Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden Anwendung auf Nachlässe von Personen, deren Tod an oder nach diesem Tag eingetreten ist und auf Schenkungen, die zu oder nach diesem Zeitpunkt erfolgen.
Artikel 14
KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten mit sechsmonatiger Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen keine Anwendung mehr auf Nachlässe von Personen, deren Tod nach dem nächstfolgenden 31. Dezember nach dem im Kündigungsschreiben genannten Stichtag eingetreten ist und auf Schenkungen, die nach dem nächstfolgenden 31. Dezember nach dem im Kündigungsschreiben genannten Stichtag erfolgen.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Prag am 19. September 1996 in zweifacher Ausfertigung, jede in englischer Sprache.

Für die Republik Österreich:
Dr. Peter Niesner

Für die Tschechische Republik:
Ivan Kocárník

Last modified: 2002-07-26

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