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Allgemeiner Teil

Während die steuerlichen Beziehungen zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gegenwärtig durch das Abkommen vom 7. März 1978, BGBl. Nr. 34/1979, zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das von beiden Staaten weiterhin sinngemäss angewendet wird, geschützt sind, werden die steuerlichen Beziehungen zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich auf dem Gebiete der Erbschafts- und Schenkungssteuern gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt.

Am 11. Oktober 1994 sind daher in Wien Verhandlungen mit der Tschechischen Republik aufgenommen worden, die zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes eines Doppelbesteuerungsabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschafts- und Schenkungssteuern geführt haben. Das Abkommen folgt im grösstmöglichen Umfang den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahre 1982.

Das vorliegende Abkommen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäss Artikel 50 Abs. 1 B-VG. Die Zustimmung des Bundesrates gemäss Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich.Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäss Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages werden im wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Last modified: 2002-07-26

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