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Zu Artikel 1:
Diese Bestimmung legt in OECD-konformer Weise den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens fest. Demnach besteht
eine Abkommensberechtigung für sämtliche Erwerbe von Todes wegen und für sämtliche Schenkungsvorgänge, wenn der Erblasser
oder der Schenker im Zeitpunkt des Todes oder im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat oder in beiden
Vertragsstaaten einen Wohnsitz hatte.
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Zu Artikel 2:
Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens umfasst in beiden Staaten die Erbschafts- und Schenkungssteuern. Aus dem
OECD-Musterabkommen ist die automatische Anpassungserweiterung für künftige gleichartige Steuern übernommen worden.
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Zu Artikel 3:
Dieser Artikel enthält bestimmte für die Abkommensanwendung massgebliche Begriffsumschreibungen. In OECD-konformer
Weise wird auf das innerstaatliche Steuerrecht als subsidiären Auslegungsbehelf verwiesen.
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Zu Artikel 4:
Diese Bestimmungen enthalten in Absatz 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit,
wobei vorrangig auf die im nationalen Recht enthaltenen Wohnsitzkriterien abgestellt wird. Abs. 2 und 3 sehen die
OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen
(Abs. 3) vor. Bei natürlichen Personen wird in erster Linie dem Mittelpunkt der Lebensinteressen der Vorrang
eingeräumt, während bei juristischen Personen der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung das entscheidende Kriterium
bildet.
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Zu Artikel 5:
Das Besteuerungsrecht an unbeweglichem Vermögen wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen jenem Vertragsstaat
zugeteilt, in dem sich das betreffende Vermögen befindet. Dies gilt auch, wenn es sich um Betriebsvermögen handelt.
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Zu Artikel 6:
Das Recht auf Besteuerung des nicht zum unbeweglichen Vermögen gehörenden Betriebsvermögens, das einer in einem
Vertragsstaat unterhaltenen Betriebsstätte zuzurechnen ist, wird in Übereinstimmung mit den Regeln des
OECD-Musterabkommens dem Betriebsstättenstaat zugewiesen (Abs. 1). Die Absätze 2 bis 5 enthalten die
OECD-konforme Definition des Betriebsstättenbegriffes.
Absatz 6 legt den OECD-Grundsatz fest, dass die Zuteilungsregel sinngemäss für das Vermögen einer festen
Einrichtung, die der Ausübung eines freien Berufes dient, Anwendung finden soll.
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Zu Artikel 7:
Absatz 1 enthält die OECD-konforme ,,Generalklausel``, wonach das Besteuerungsrecht an Vermögenswerten, für die
im Abkommen keine besonderen Regelungen getroffen wurden, ohne Rücksicht auf die Belegenheit dem Wohnsitzstaat zugeteilt
wird.
Darüber hinaus wird durch die Anfügung des Absatzes 2 die missbräuchliche Verwendung des Abkommens und eine daraus
resultierende Doppelnichtbesteuerung vermieden. Durch Absatz 2 soll vorgekehrt werden, dass Österreicher nicht zur
Erlangung einer Schenkungssteuerfreiheit ihren Wohnsitz kurzfristig nach Tschechien verlegen.
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Zu Artikel 8:
Dieser Artikel übernimmt die OECD-Prinzipien für die Schuldenzuordnung. Danach wird das Prinzip des ,,wirtschaftlichen
Zusammenhanges`` mit gewissen Modifikationen als vorrangiges Zuordnungskriterium für unbewegliches Vermögen und für
Betriebsvermögen herangezogen (Abs. 1 und 2). Andere Schulden müssen vom Wohnsitzstaat - auch ohne wirtschaftlichen
Zusammenhang mit den von ihm zu besteuernden Vermögenswerten - zum Abzug zugelassen werden (Abs. 3).
Durch die Absätze 4 und 5 wird angeordnet, wie die nach den vorstehenden Bestimmungen nicht abzugsfähigen
Schuldenreste zu berücksichtigen sind.
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Zu Artikel 9:
In dieser Bestimmung werden in OECD-konformer Weise die Methoden festgelegt, nach denen in den beiden Vertragsstaaten
die Doppelbesteuerung beseitigt wird. Beide Vertragsstaaten wenden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die
Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Der Wohnsitzstaat des Erblassers (Geschenkgebers) nimmt jene
Vermögenswerte von der Besteuerung aus, die nach dem Abkommen im Belegenheitsstaat besteuert werden dürfen. Der
Wohnsitzstaat behält sich aber das Recht vor, diese Vermögenswerte bei der Ermittlung der auf die übrigen Vermögenswerte
entfallenden Steuer einzubeziehen.
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Zu Artikel 10:
Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder
Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.
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Zu Artikel 11:
Dieser Artikel ist der internationalen Rechtshilfe auf dem Gebiet der Sachverhaltsermittlung gewidmet und sieht hiefür
die im OECD-Musterabkommen üblichen Bedingungen und Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Wahrung des nationalen und
internationalen Steuergeheimnisses vor.
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Zu Artikel 12:
Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den steuerlichen
Vorrechten völkerrechtlich privilegierter Personen.
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Zu Artikel 13 und 14:
Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.