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Fragen zum mgl. EU-Beitritt der Türkei
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Beschluss 1/95 des Assoziationsrates, ABl. L 35 vom 13. Februar 1996.
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ABl. L217 vom 29. Dezember 1964.
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ABl. L227 vom 7. September 1996.
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Dennoch ist die Migration zwischen den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/109 EG, betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen möglich; spätestens zum 23. Januar 2006 können türkische Arbeitnehmer dieser Kategorie unter strengen Voraussetzungen die Garantie für einen Umzug in einen anderen EU-Mitgliedstaat zum Zweck der Arbeitsaufnahme erhalten.
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Unter Berücksichtigung der umfangreichen Rechtsprechung lassen sich diese folgendermaßen zusammenfassen:
a) Gleichbehandlung im Hinblick auf Arbeitsbedingungen und Lohn;
b) Recht auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis beim selben Arbeitgeber, wenn eine Stelle verfügbar sowie die entsprechende Aufenthaltserlaubnis in dem aufnehmenden Mitgliedstaat nach einem Jahr rechtmäßiger Beschäftigung vorhanden sind;
c) nach drei Jahren Beschäftigung, unter bestimmten Bedingungen, das Recht, ein anderes Arbeitsplatzangebot im selben Beruf anzunehmen;
d) nach vier Jahren Beschäftigung freier Zugang zu allen Stellen und ein Aufenthaltsrecht im Gastland während der Suche nach einer anderen Stelle;
e) Zugang zu Beschäftigung und Bildung für die zweite Generation im Gastland;
f) eine Stillhalteklausel mit unmittelbarer Wirkung, ein allgemeines Diskriminierungsverbot und Einschränkungen des Ausweisungsrechts.
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Eine eingehende Durchsicht der verfügbaren Untersuchungen zeigt, dass die langfristigen Zahlen (d. h. bis 2030) potenzieller Zuwanderer auf 0,5 bis 4,4 Mio. Personen geschätzt werden. Auf die Einkommensunterschiede gestützte ökonometrische Modelle kommen zu Schätzungen von zusätzlich 1,25 Mio. Personen bis 2030 (Togan, 2000). Berechnungen des niederländischen Planungsamts (Lejour 2004) gehen langfristig von 2,7 Mio. potenziellen türkischen Einwanderern in die EU aus, im Vergleich zu einer geschätzten Mobilität von 2,9 Mio. Personen aus den 10 mittel- und osteuropäischen Staaten (MOEL). Die bei weitem höchsten Zahlen liefert das Münchener Osteuropa-Institut (Quaisser), das ausgehend von der derzeitigen Anzahl türkischer Arbeitnehmer und den wirtschaftlichen Unterschieden zu diesem Zeitpunkt eine Abwanderung von 4,4 Mio. Personen aus der Türkei nach Deutschland vorhersagt. Diese Zahl wird von den Verfassern
als Maximalschätzung betrachtet, die betonen, dass unter Rückgriff auf die DIW-Methode, die für die Vorhersage der migratorischen Auswirkungen der Erweiterung von 2004 herangezogen wurde, die Schätzungen des langfristigen zusätzlichen Migrationspotenzials von der Türkei auf 0,5 % nach unten zu korrigieren wären. Das entspricht den Ergebnissen einer Eurobarometererhebung (European Foundation) über die Abwanderungsabsichten der türkischen Bevölkerung. Die entsprechenden Zahlen für die Türkei lauten: allgemein geneigt (6,3 %), grundsätzliche Absicht (0,8 % ) und fest entschlossen (0,3 %).
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Da die nominelle Höhe der meisten Beträge der GAP-Zahlungen in EU-Verordnungen festgelegt ist, weisen diese Schätzungen die Beträge in heutigen Preisen aus. Nimmt man an, dass die Übergangsfristen 2025 auslaufen, liegen die Kosten für die vollen Direktzahlungen und die Marktausgaben in diesem Jahr zu heutigen Preisen (2004) bei 5,3 Mrd. Euro bzw. 660 Mio. Euro (siehe auch Abschnitt 7 zu den Haushaltsfragen).
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Ab 2007 soll ein einziger Fonds für ländliche Entwicklung die bisher zulasten des EGAFL-Garantie und des EGAFL-Ausrichtung finanzierte ländliche Entwicklung ersetzen.
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Da die meisten GAP-Zahlungsausgaben in EU-Verordnungen nominell festgelegt sind, würden die geschätzten Haushaltskosten vollständiger Direktzahlungen und Marktausgaben in heutigen Preisen unabhängig vom jeweiligen Jahr 8 Mrd. Euro bzw. 1 Mrd. Euro betragen.
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Schwankungskoeffizient (2001)
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vorläufig
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zum Jahresende
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