|
|
Fragen zum mgl. EU-Beitritt der Türkei
Die Existenz der Zollunion EU-Türkei im Rahmen des Assoziationsabkommens von 1963 (Ankara-Abkommen) nimmt, insbesondere was gewerbliche Waren betrifft, gewissermaßen die Teilnahme der Türkei am Binnenmarkt vorweg. Im Rahmen der Zollunion ist die Türkei zur Angleichung an Teile des Besitzstands in Binnenmarktbereich, darunter der freie Verkehr gewerblicher Waren, die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, die Wettbewerbspolitik (staatliche Beihilfenkontrolle und Kartellrecht), und zur Annahme des gemeinsamen Außenzolltarifs verpflichtet. Das öffentliche Beschaffungswesen, Dienstleistungen und die Niederlassung werden derzeit von der Zollunion nicht erfasst, doch seit dem Jahr 2000 laufen Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines bilateralen Abkommens zur Liberalisierung des
Marktzugangs. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit zählten zu den erklärten Zielen des Ankara-Abkommens, doch nur die Freizügigkeit der Arbeitnehmer wurde in Teilen umgesetzt.
Ferner beschäftigt sich dieser Abschnitt mit dem freien Kapitalverkehr und einem breiten Spektrum anderer Politikfelder im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt.
Unterabschnitte
© Europäische Kommission 10/2004
|
|