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Fragen zum mgl. EU-Beitritt der Türkei

Freier Kapitalverkehr

Die EU belegt den freien Kapitalverkehr mit der Türkei nicht mit Beschränkungen, denn mit dem EU-Vertrag wurde die Beseitigung dieser Beschränkungen auf Drittländer ausgedehnt. Einige der verbleibenden Beschränkungen betreffen den Kapitalzufluss in die Türkei in Form ausländischer Direktinvestitionen. Der Prozess des Beitritts der Türkei zur Europäischen Union würde diese letzten Hürden beseitigen und das Investorenvertrauen stärken. Der Beitrittsprozess selbst dürfte zu einem erheblichen Anstieg der ausländischen Direktinvestitionen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, zu einer Verbesserung des freien Kapitalverkehrs und zu einer Stärkung der türkischen Wirtschaft führen.

Was den Kapitalabfluss ins Ausland betrifft, so sind für die vollständige Liberalisierung des Kapitalverkehrs ein solides Finanzsystem, eine stabile Wirtschaft und eine nachhaltige externe Finanzposition erforderlich. In der Türkei wurden teils unter Anleitung des IWF beträchtliche Reformen eingeleitet, und eine strukturell gestärkte türkische Wirtschaft dürfte für mehr Stabilität sorgen. Sollte in Zukunft eine Krise auftreten, ermöglicht der EU-Vertrag selbst Präventivmechanismen (z.B. Zahlungsbilanzhilfe) sowie befristete Schutzmaßnahmen, die ausreichend Schutz bieten dürften, ohne die Funktionsweise des Binnenmarkts insgesamt zu stören. In jedem Fall wäre ein Spillover-Effekt auf die übrige EU angesichts des relativ kleinen Finanzsektors in der Türkei wahrscheinlich beherrschbar.

Die Türkei ist nach wie vor anfällig für Geldwäsche, und mit der vollständigen Liberalisierung des Kapitalverkehrs könnten Risiken für die übrige EU einhergehen. Aufgrund des Ausmaßes der Korruption in der Türkei und der geringen Effizienz der Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche (was Strafverfolgung und Verurteilungen betrifft) sind große Anstrengungen nötig, um sicherzustellen, dass der Beitritt der Türkei keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität in der EU hat. Deswegen sollte der Heranführungszeitraum genutzt werden, um die Verwaltungskapazität der türkischen Rechtsvollzugsstellen auszubauen, um wirksamere gemeinsame Maßnahmen der die Geldwäsche bekämpfenden Stellen in der Türkei anzuregen und um die Zusammenarbeit mit ihren Kollegen in der EU zu verbessern, damit beide Seiten bei der Bekämpfung gemeinsamer Bedrohungen besser zusammenarbeiten können.

© Europäische Kommission 10/2004

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