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Fragen zum mgl. EU-Beitritt der Türkei
Die Wettbewerbspolitik der EG ist einer der Ecksteine für das Funktionieren des Binnenmarkts. Das Wettbewerbsrecht wird durch einen einzigen Rahmen unmittelbar und einheitlich in einem größeren Wirtschaftsgebiet angewandt und es ist wichtig, dass der türkische Beitritt diese Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt nicht stört. Ebenso wichtig ist es sicherzustellen, dass die Wirtschaftsbeteiligten in der Türkei in der Lage sind, dem Wettbewerbsdruck im Zusammenhang mit der vollständigen und unmittelbaren Anwendung dieser Regeln standzuhalten. Die Türkei sollte einer frühzeitigen Übernahme des Wettbewerbsrechts Vorrang einräumen, d. h. den Rechtsrahmen und die Verwaltungskapazität schaffen und schon deutlich vor dem Beitritt für eine glaubhafte Bilanz bei der Durchsetzung der Regeln sorgen.
Allgemein scheint das türkische Kartellrecht entsprechend den Vorgaben der Zollunion EU-Türkei weitgehend am Modell der wichtigsten Regeln des Kartellrechts der Gemeinschaft ausgerichtet zu sein; die Türkei hat eine in ihrer Aufgabenwahrnehmung unabhängige Behörde mit den Verwaltungsstrukturen geschaffen, die eine Umsetzung dieses Rechts ermöglichen. Die Kapazitäten dieser Behörde sowie ihre Durchsetzungsbilanz müssten im Laufe der Verhandlungen sorgfältig geprüft werden.
Was die Kontrolle der staatlichen Beihilfen betrifft, so ist der Harmonisierungsgrad gering und es gibt keine Aufsichtsbehörde für staatliche Beihilfen. Weil der Rechtsrahmen und die Verwaltungskapazität fehlen, wurde bislang keine Durchsetzungsbilanz erstellt. Die Anwendung des Besitzstands in diesem Bereich, die die Türkei im Rahmen der Zollunion zugesagt hat, aber noch nicht vollzieht, könnte die türkische Wirtschaft vor eine sehr große Herausforderung stellen. Eines der großen Probleme hängt mit der Genehmigung und Überwachung staatlicher Beihilfen zur Umstrukturierung des Stahlsektors zusammen.
© Europäische Kommission 10/2004
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