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Fragen zum mgl. EU-Beitritt der Türkei

Zoll und Steuern

Die Übernahme, Umsetzung und Durchsetzung des Besitzstands im Bereich Zoll und Steuern ist für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarkts dahingehend von entscheidender Bedeutung, dass es den freien Warenverkehr und die wirksame Verwaltung der Außengrenzen gewährleistet und die ordnungsgemäße Durchführung anderer Gemeinschaftspolitiken (etwa die Handels- oder die Agrarpolitik) ermöglicht. Die Kandidatenländer müssen nicht nur das EU-Recht in diesen Bereichen umsetzen, sondern auch eine angemessene Verwaltungskapazität schaffen, um dieses Recht mit dem Beitritt anzuwenden und durchzusetzen.

Die Türkei hat ihr Zollrecht bereits in weiten Teilen an das der EG angeglichen und wendet im Zusammenhang mit ihrer Präferenzregelung genau dieselben Ursprungsregeln an wie die EU. Der türkische Beitritt würde sicherstellen, dass auch diejenigen Bereiche des Besitzstands übernommen werden, bei denen die Zollunion die Türkei nicht zu einer Harmonisierung zwingt (unerlaubte Nachahmung, Vorstoffe und Güter mit doppeltem Verwendungszweck).

Was die Steuern betrifft, so gilt in der Türkei ein MwSt- und Verbrauchsteuersystem, das sich auf dieselbe Struktur stützt wie der Besitzstand der EU. Zwar steht eine Harmonisierung in zahlreichen Bereichen noch aus, doch scheint die vollständige Übernahme des EU-Steuerrechts der Türkei keine großen Probleme zu bereiten. Unter Berücksichtigung des wahrscheinlichen Beitrittszeitrahmens sollte sich die Türkei verpflichten, ihre Rechtsvorschriften während des Heranführungszeitraums allmählich anzupassen.

Da eine wirksame Steuerbeitreibung ein zentrales Element für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarkts und für die Eigenmittel der EU darstellt, bedarf es erheblicher Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die Türkei mit dem Beitritt über eine angemessene Verwaltungskapazität und auch über geeignete IT-Netze und -Anwendungen verfügt. Zur Verwirklichung dieser Ziele wäre eine umfangreiche technische Hilfe durch die EU erforderlich.



© Europäische Kommission 10/2004

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