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Fragen zum mgl. EU-Beitritt der Türkei

Pflanzengesundheit

Unter der Voraussetzung, dass die Türkei große Anstrengungen im Hinblick auf die Verwaltungskapazität einschließlich der Laboreinrichtungen und der analytischen Kapazitäten unternimmt, dürfte ihr Beitritt keine Probleme hinsichtlich der Übernahme und Anwendung der Pflanzengesundheitsvorschriften der EU aufwerfen.

Die EU-Vorschriften über Schadorganismen schreiben eine Überwachung der inländischen Produktion und Kontrollen der Einfuhren aus Drittländern vor. Damit die Türkei diese Verpflichtungen eingehen kann, muss sie während des Heranführungs- zeitraums erhebliche Anstrengungen leisten und auch die Wirtschaftsbeteiligten registrieren, um das Pflanzenpasssystem umsetzen zu können. Was die Grenzkontrollstellen betrifft, so müssen besonders die an den Ostgrenzen Maßnahmen treffen, um die vollständige Kontrolle des gesamten Handelsverkehrs mit den entsprechenden Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu gewährleisten. Was Pflanzenschutzmittel betrifft, muss die Türkei das EU-System übernehmen, das die Genehmigung des Inverkehrbringens von Waren an sehr hohe Voraussetzungen knüpft. Bei der Übernahme der Rückstandshöchstgehalte werden keine grundlegenden Schwierigkeiten erwartet. Umfangreiche Mittel müssen in die Einrichtung eines Rückständeüberwachungssystems fließen, das mit den EU-Bestimmungen in Einklang steht.

Die EU-Vorschriften für die Vermarktung von Saatgut und Vermehrungsmaterial sollen sich auf diejenigen Pflanzen beziehen, die für die Gemeinschaft von Bedeutung sind. Der Beitritt der Türkei würde die Aufnahme zusätzlicher Arten erforderlich machen. Das notwendige Verfahren hierfür ist jedoch bereits im EU-Recht angelegt. Was den Sortenschutz betrifft, so würde das Gemeinschaftssystem für den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum im Bereich der Pflanzenzucht im Falle eines Beitritts automatisch auf die Türkei ausgedehnt. Das System steht bereits Züchtern und anderen Inhabern von Eigentumsrechten aus Nichtmitgliedstaaten offen.



© Europäische Kommission 10/2004

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