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Artikel 26
Informationsaustausch
- Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
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Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
- Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
- Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
- Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
Artikel 27
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
- Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
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Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 4 wird eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung ist, die ein Vertragsstaat in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat hat, für Zwecke des Abkommens als eine im Entsendestaat ansässige Person angesehen, wenn sie
- nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates nicht steuerpflichtig ist und
- im Entsendestaat mit ihrem Welteinkommen denselben steuerlichen Verpflichtungen unterliegt wie eine dort ansässige Person.
Artikel 28
Inkrafttreten
- Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Kiew ausgetauscht.
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Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
- bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist;
- bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist.
- Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom Einkommen und Vermögen, das am 24. November 1981 in Bonn unterzeichnet wurde, tritt hinsichtlich der Steuern, die gemäß Absatz 2 unter dieses Abkommen fallen, außer Kraft.
Artikel 29
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen in beiden Vertragsstaaten nicht mehr anzuwenden
- a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
- b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.
Geschehen zu Bonn am 3. Juli 1995, in zwei Urschriften, jede in deutscher, ukrainischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
von Ploetz
Dr. Theo Waigel
Für die Ukraine
For Ukraine
Ossyka
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