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Artikel 15 - 19


Artikel 15
Unselbständige Arbeit
  1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt.
  2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
    1. der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält und
    2. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
    3. die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
  3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung dieses Unternehmens befindet.


Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.


Artikel 17
Künstler und Sportler
  1. Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
  2. Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
  3. Diese Einkünfte werden jedoch in dem in Absatz 1 genannten Staat nicht besteuert, wenn die Tätigkeit bei einem Aufenthalt in diesem Staat durch eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ausgeübt wird, und der Aufenthalt unmittelbar oder mittelbar von dem anderen Staat, einem seiner Länder - im Fall der Bundesrepublik Deutschland - oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder von einer im anderen Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird.


Artikel 18
Ruhegehälter
  1. Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden sowie an diese Person gezahlte Renten, werden in dem Staat besteuert, aus dem diese Zahlungen stammen.
  2. Der Ausdruck Rente`` bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig an eine natürliche Person zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zu zahlen ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für bereits in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.
  3. Ruhegehälter und andere regelmäßig wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften als Wiedergutmachung von infolge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung oder infolge von Militär- oder Zivildienst erlittenen Schäden zahlt, können nur in diesem Staat besteuert werden.


Artikel 19
Öffentlicher Dienst
  1. Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder- im Fall der Bundesrepublik Deutschland - oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für diesen Staat, einem seiner Länder- im Fall der Bundesrepublik Deutschland - oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleistete Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
    1. ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; oder
    2. nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
  2. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder - im Fall der Bundesrepublik Deutschland - oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15,16, 17 und 18 anzuwenden.
  3. Absatz 1 gilt auch für Zahlungen von dem und für das Goethe-Institut der Bundesrepublik Deutschland. Werden diese Zahlungen nicht in der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so gilt Artikel 15.

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