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Allgemeiner TeilDie steuerlichen Beziehungen zwischen der Ukraine und Österreich werden gegenwärtig durch die Weiteranwendung des mit der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen Abkommens vom 10. April 1981, BGBl. Nr. 411/1982, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens geregelt. Durch die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Ukraine und Österreich ist jedoch, insbesondere auf dringenden ukrainischen Wunsch, der Abschluss eines eigenen Abkommens erforderlich geworden. Die Verhandlungen wurden nunmehr durch den vorliegenden Entwurf des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgeschlossen. Das Abkommen folgt im grösstmöglichen Umfang, dh. soweit dies mit den wesentlichen aussensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992. Das Abkommen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäss Art. 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäss Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäss Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages werden im wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.
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