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Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäss Art. 4 ansässig sind.

Zu Art. 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, wobei es grundsätzlich unerheblich ist, ob der Abgabe Personalsteuercharakter oder Realsteuercharakter zukommt.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Art. 4:

Diese Bestimmungen enthalten die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit (Abs. 1) sowie die Lösung von Ansässigkeitskonflikten bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3).

Zu Art. 5:

Dieser Artikel beinhaltet weitestgehend in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der ,,Betriebstätte``. Zusätzlich soll auch die Erforschung von Bodenschätzen eine Betriebstätte begründen. Ein abhängiger Vertreter (Abs. 5) begründet auch dann eine Betriebstätte, wenn er zwar keine Abschlussvollmacht besitzt, jedoch Warenbestände unterhält und daraus regelmässig Verkäufe im Namen des Unternehmens tätigt.

Zu Art. 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet .

Zu Art. 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können.

Zu Art. 8:

Dieser Artikel sieht vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem das im internationalen Verkehr tätige Unternehmen ansässig ist. Diese Zuteilungsregel gilt im wesentlichen auch für Einkünfte aus der Containervermietung.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Art. 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben hat auch der Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht; dieses wird durch Abs. 2 lit. b bei Portfoliodividenden auf 10% beschränkt. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats in bezug auf Schachteldividenden (ab 10%iger Beteiligung) wird auf 5% herabgesetzt.

Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes ,,Dividenden`` ist grundsätzlich OECD-konform.

Auch der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt für die Anwendung der ermässigten Quellensteuersätze findet sich im OECD-Musterabkommen.

Abs. 5 schliesst die sogenannte ,,exterritoriale Dividendenbesteuerung`` aus.

Zu Art. 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen. Dem Quellenstaat wird ein mit 5% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt. Für bestimmte Warenverkäufe bzw. Dienstleistungen auf Kredit sowie für Darlehen von Banken und Kreditinstituten wird das Quellenbesteuerungsrecht auf 2% eingeschränkt. Kein Quellenbesteuerungsrecht besteht für Zinsen, die im öffentlichen Bereich oder mit öffentlicher Mitwirkung bezogen werden (Abs. 7). Weiters besteht kein Quellenbesteuerungsrecht im Zusammenhang mit Exportförderungskrediten (Abs. 8).

Zu Art. 12:

In Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen wird das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers überlassen. Für bestimmte künstlerische Urheberrechte besteht ein auf 5% eingeschränktes Quellenbesteuerungsrecht.

Zu Art. 13:

Dieser Artikel enthält im wesentlichen die international üblichen Regelungen für die Besteuerung von Vermögensveräusserungen. Die Zuteilungsregel für unbewegliches Vermögen findet auch auf die Veräusserung von Gesellschaftsanteilen Anwendung, wenn das Gesellschaftsvermögen hauptsächlich aus unbeweglichem Vermögen besteht.

Zu Art. 14:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort nur insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen sind; die Zuteilungsregel folgt damit den OECD-Grundsätzen.

Zu den Artikeln 15, 18 und 19:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geregelt. Nach Art. 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 15 Abs. 2 enthält hiebei die OECD-konforme Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit.

Das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge ist in Anwendung der OECD-Grundsätze dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Leistungen aus der Sozialversicherung werden hingegen nur im Quellenstaat besteuert (Art. 18).

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäss den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b).

Zu Art. 16:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die Aufsichtsratsbezüge ausbezahlt.

Zu Art. 17:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Danach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler, sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufliessen (Abs. 2).

Das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats entfällt jedoch, wenn die Veranstaltungen aus öffentlichen Mitteln der Vertragsstaaten gefördert werden oder im Rahmen bilateraler Kulturabkommen erfolgen (Abs. 3).

Zu Art. 20:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufliessenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.

Zu Art. 21:

Durch diese Bestimmung wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkommensteilen zugewiesen, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.

Zu Art. 22:

Dieser Artikel enthält die Zuteilungsregeln für die Besteuerung des Vermögens. Durch die Abschaffung der Vermögensbesteuerung in Österreich geht diese Bestimmung auf österreichischer Seite derzeit ins Leere.

Zu Art. 23:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Österreich wendet hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden.

Die Ukraine wendet generell das Anrechnungsverfahren an.

Die im Wohnsitzstaat auszuscheidenden Einkünfte oder das auszuscheidende Vermögen dürfen allerdings für die Berechnung des auf die übrigen Einkünfte oder Vermögenswerte entfallenden Steuersatzes berücksichtigt werden.

Zu Art. 24:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen.

Zu Art. 25:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Art. 26:

Durch diese Bestimmung verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind (,,kleiner`` Informationsaustausch).

Zu Art. 27:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Art. 28 und 29:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.

Zu Protokoll:

Die Protokollbestimmung hält die Anwendung der OECD-Kommentare als Auslegungshilfe fest.

Last modified: 2002-07-26

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