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Artikel 5
Betriebstätte
- 1.
- Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ,,Betriebstätte`` eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die
Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
- 2.
-
Der Ausdruck ,,Betriebstätte`` umfasst insbesondere:
- a)
- einen Ort der Leitung,
- b)
- eine Zweigniederlassung,
- c)
- eine Geschäftsstelle,
- d)
- eine Fabrikationsstätte,
- e)
- eine Werkstätte und
- f)
- ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung oder der
Erforschung von Bodenschätzen.
- 3.
- Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
- 4.
-
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
- a)
- Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des
Unternehmens benutzt werden;
- b)
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung
unterhalten werden;
- c)
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein
anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- d)
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder
Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- e)
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere
Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
- f)
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a
bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen
Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
- 5.
- Ist eine Person mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 für ein Unternehmen tätig und
besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die
Vollmacht dort gewöhnlich aus oder unterhält sie Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, aus denen sie regelmässig
Güter oder Waren im Namen des Unternehmens verkauft, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so
behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine
Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie
durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte
machen.
- 6.
- Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese
Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
- 7.
- Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder
auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
- 1.
- Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte
aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat
besteuert werden.
- 2.
- Der Ausdruck ,,unbewegliches Vermögen`` hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem
das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote
Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke
gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung
oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten
nicht als unbewegliches Vermögen.
- 3.
- Absatz 1 dieses Artikels gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder
anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
- 4.
- Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
- 1.
- Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das
Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen
seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur
insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
- 2.
- Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne
zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist,
völlig unabhängig gewesen wäre.
- 3.
- Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen,
einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem
Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
- 4.
- Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der
Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser
Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch
derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
- 5.
- Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn
zugerechnet.
- 6.
- Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe
Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
- 7.
- Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die
Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
- 8.
- Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Gewinne`` umfasst auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung
an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des
österreichischen Rechts.
Artikel 8
Internationale Beförderung
- 1.
- Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im
internationalen Verkehr bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
- 2.
-
Im Sinne dieses Artikels umfasst der Gewinn aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen
Verkehr auch:
- a)
- Einkünfte aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen; und
- b)
- Gewinne aus der Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern (einschliesslich Anhängern und den
mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen), die für die Beförderung von Gütern oder Waren verwendet
werden;
sofern die Vercharterung oder die Benutzung, die Instandhaltung oder die Vermietung gelegentlich neben dem Betrieb von
Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erfolgt.
- 3.
- Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen
Betriebsstelle.
Last modified: 2002-07-26
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