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Artikel 13
Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
- 1.
- Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des
Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
- 2.
-
Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von:
- a)
- Anteilen, deren Wert zur Gänze oder zum grösseren Teil direkt oder indirekt durch im anderen Vertragsstaat
gelegenes unbewegliches Vermögen gebildet wird, oder
- b)
- Beteiligungen an einer Personengesellschaft, deren Vermögen hauptsächlich aus im anderen Vertragsstaat gelegenem
unbeweglichen Vermögen oder aus in lit. a genannten Anteilen besteht,
erzielt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
- 3.
- Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen
eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht,
einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen
Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
- 4.
- Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaates im
internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge
dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
- 5.
- Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
- 1.
- Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger
Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für
die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung
zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen
Einrichtung zugerechnet werden können.
- 2.
- Der Ausdruck ,,freier Beruf`` umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische,
künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte,
Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
- 1.
- Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die
Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im
anderen Staat besteuert werden.
- 2.
-
Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen
Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
- a)
- der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten
aufhält, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet und
- b)
- die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat
ansässig ist, und
- c)
- die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im
anderen Staat hat.
- 3.
- Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord
eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der
Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist, welches
das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in
ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat
ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Last modified: 2002-07-26
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