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Artikel 17
Künstler und Sportler
- 1.
- Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler,
wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat
persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
- 2.
- Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit
nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der
Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit
ausübt.
- 3.
- Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind die in diesem Artikel genannten Einkünfte in dem Vertragsstaat, in dem die
Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers ausgeübt wird, von der Besteuerung ausgenommen, wenn diese Tätigkeit in erheblichem
Umfang aus öffentlichen Kassen der beiden Staaten finanziert oder auf Grund eines Abkommens zwischen den Vertragsstaaten
über kulturelle Zusammenarbeit ausgeübt wird.
Artikel 18
Ruhegehälter
- 1.
- Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
- 2.
- Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die auf Grund eines staatlichen
Pensionsplans als Teil des Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften gezahlt
werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19
Öffentlicher Dienst
- 1.
-
- a)
- Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner
Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste
gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
- b)
-
Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch ungeachtet der lit. a dieses Absatzes nur im
anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person
in diesem Staat ansässig ist und
- (i)
- ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
- (ii)
- nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
- 2.
-
- a)
- Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat
oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der
Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
- b)
- Diese Ruhegehälter dürfen jedoch ungeachtet der lit. a dieses Absatzes nur im anderen Vertragsstaat besteuert
werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
- 3.
- Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer
gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die
Artikel 15, 16, 17 und 18 anzuwenden.
Artikel 20
Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur
Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten
Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht
besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Last modified: 2002-07-26
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