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Art. 25 - 29

Artikel 25
Verständigungsverfahren
1.
Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2.
Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
3.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind, sofern ausreichende Gründe für eine solche Beratung vorliegen.
4.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
Artikel 26
Informationsaustausch
1.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
2.
Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a)
Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b)
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c)
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
Artikel 27
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 28
Inkrafttreten
1.
Jeder der Vertragsstaaten teilt dem anderen auf diplomatischem Wege die Erfüllung der für das Inkraftreten dieses Abkommens nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Massnahmen mit. Das Abkommen tritt am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere dieser Mitteilungen erfolgt und findet sodann Anwendung:
a)
in bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt; und
b)
in bezug auf die übrigen Steuern für Steuerjahre oder Zeiträume, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
2.
Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ist das am 10. April 1981 zwischen der Republik Österreich und der ehemaligen UdSSR unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen im Verhältnis zwischen der Ukraine und Österreich nicht mehr anzuwenden. Die Abkommensbestimmungen finden jedoch weiterhin für Steuerjahre oder Zeiträume Anwendung, die vor dem Zeitpunkt enden, ab dem die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung finden.
Artikel 29
Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es mindestens sechs Monate vor dem Ende jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

a)
in bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, welches jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist; und
b)
in bezug auf die übrigen Steuern für Steuerjahre oder Zeiträume, die am oder nach dem 1. Jänner des Jahres beginnen, welches jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Kiew, am 16. Oktober 1997, in zwei Urschriften, jede in ukrainischer, deutscher und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Im Zweifel geht der englische Text vor.

Für die Regierung der Republik Österreich:
Rudolf Edlinger

Für die Regierung der Ukraine:
Mykola Azarov

Last modified: 2002-07-26

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