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Kommissionsbericht zum Beitritt UngarnsUnterabschnitte1.1. Demokratie und RechtsstaatlichkeitUngarn verfügt über stabile Institutionen, die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit garantieren. Diese Schlussfolgerung wurde in der Stellungnahme von 1997 und den anschließenden Regelmäßigen Berichten gezogen, sie fand ihre Bestätigung in den Entwicklungen im vergangenen Jahr. In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahres dargestellt.ParlamentDas Parlament funktionierte weiterhin reibungslos; in der Gesetzgebung wurden weitere Fortschritte gemacht, bei der Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand wurden insgesamt gute Ergebnisse erzielt.Nach den Wahlen wurde im Juni 2002 ein neues Gesetzgebungsprogramm in die Wege geleitet, Sitzungen werden jetzt jede Woche abgehalten, nicht mehr alle drei Wochen. Die neue Nationalversammlung setzt sich aus vier politischen Parteien zusammen. Keine extremistische Partei konnte die 5-Prozent-Hürde überschreiten, so dass diese Parteien nicht im Parlament vertreten sind. Die verfassungsmäßige Verpflichtung zur systematischen Sicherung einer direkten Vertretung der Minderheiten im Parlament ist noch nicht erfüllt. Das ungarische Verfassungsgericht hatte das Fehlen eines solchen Systems schon 1992 für nicht verfassungskonform erklärt. Allerdings wurden bei den jüngsten Wahlen vier Parlamentarier aus der Volksgruppe der Roma über die Landeslisten der großen Parteien gewählt. Die vier Ombudsmänner erfüllten weiterhin ihr Mandat in den Bereichen Bürgerrechte und politische Rechte (Zuständigkeitsbereich des Ombudsmanns und seines Stellvertreters), nationale und ethnische Minderheiten, Bildung sowie Datenschutz und Informationsfreiheit. Die Ombudsmänner werden vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Die letzte Wahl fand im Dezember 2001 statt, als der Ombudsmann für Datenschutz gewählt wurde. Die Ombudsmänner untersuchen Verstöße gegen die verfassungsmäßig garantierten Rechte und leiten gegebenenfalls allgemeine oder individuelle Maßnahmen ein, um Abhilfe zu schaffen. Sie sind allerdings nicht berechtigt, rechtliche Sanktionen für die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte zu verhängen. In Dezember 2001 traten Änderungen zum Ombudsmanngesetz in Kraft, mit denen die Kontrollbefugnisse klargestellt werden. Die Ombudsmänner sind damit berechtigt, sämtliche Regierungsbehörden sowie eine Reihe weiterer Einrichtungen, wie öffentliche Dienstleister und Staatsanwälte, zu kontrollieren. ExekutiveIm Einklang mit der 2001 durchgeführten Reform des Beamtenrechts wurde im Berichtszeitraum die öffentliche Verwaltung weiter modernisiert und die Professionalität weiter erhöht. Das Problem der Finanzierung der kommunalen Selbstverwaltung, das schon in früheren Berichten aufgezeigt wurde, wurde jedoch noch nicht in Angriff genommen.Die Umsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung lief weiterhin nach Plan; die Umstrukturierung der Zentralverwaltung war bereits 2000 weitgehend abgeschlossen. Der Schwerpunkt der Reformen lag auf Dekonzentration (Übertragung von Befugnissen an staatliche Verwaltungseinrichtungen unterer Ebenen), Dezentralisation (Übertragung von Befugnissen an Einrichtungen außerhalb der öffentlichen Verwaltung) und Deregulierung (Überprüfung bestehender und geplanter Rechtsakte mit Blick auf die Vereinfachung des Rechtssystems). Nach den Parlamentswahlen im April 2002 wurden die Ressorts einiger Ministerien umstrukturiert, zwei neue Ministerien eingerichtet (Ministerium für Beschäftigungspolitik und Arbeit, Ministerium für Informatik und Fernmeldewesen) und zwei andere abgeschafft (Ministerium für Verkehr, Fernmeldewesen und Wasserwesen, Ministerium für Soziales und Familienangelegenheiten). In der öffentlichen Verwaltung Ungarns wird die Legalität von Verwaltungsentscheidungen und -akten durch richterliche Kontrolle sichergestellt (allerdings gibt es keine auf Verwaltungsrecht spezialisierten Gerichte). Die Haftung trägt die jeweilige Institution, nicht der einzelne Beamte persönlich. Rechtsmittel werden gegen die Verwaltungsbehörde eingebracht, nicht gegen den Beamten, der für eine Entscheidung, eine Maßnahme oder ein Fehlverhalten verantwortlich ist. Auf Ebene der Komitate (es gibt 19 davon, Budapest hat ebenfalls den Status eines Komitats), Städte und Dörfer werden bestimmte Verwaltungsaufgaben von der alle 4 Jahre gewählten kommunalen Selbstverwaltung wahrgenommen. Die 3 158 kommunalen Selbstverwaltungen haben insbesondere Befugnisse und Rechte im Bereich der elementaren Wohlfahrt, etwa bei Sozialeinrichtungen und der Gesundheitsfürsorge, sowie der Bildung. Ihre Finanzmittel erhalten sie zum Großteil aus dem Haushalt der Zentralregierung, wobei Verteilungsschlüssel vorgegeben sind. Der Anteil der Einnahmen, über die die Selbstverwaltungen frei verfügen können, hat sich seit 1990 stetig verringert; derzeit beträgt er nur 5 % der auf lokaler Ebene eingehobenen Einkommensteuer. Wie bereits in früheren Berichten erwähnt, hat sich die Finanzlage der Selbstverwaltungen dadurch im Lauf der Jahre verschlechtert. Nach einem Bericht des Staatlichen Rechnungshofes aus dem Jahr 2001 benötigt ein Drittel der Selbstverwaltungen zusätzliche Finanzmittel, um ihre Aufgaben, die aufgrund der Dezentralisierung immer umfangreicher werden, ausführen zu können. Dieses Problem wurde im letzten Jahr nicht in Angriff genommen. Im gesamten Verwaltungsbereich wurden im Bezugszeitraum folgende neue Maßnahmen ergriffen: Ende Oktober 2001 mussten hochrangige Beamte zum ersten Mal ihre eigenen Vermögensverhältnisse und die der mit ihnen im selben Haushalt lebenden Angehörigen offen legen. Offen zu legen sind Immobilienbesitz, Sparguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen an Unternehmen. Mitglieder der Regierung, Staatssekretäre und stellvertretende Staatssekretäre müssen jedes Jahr eine entsprechende Erklärung abgeben. Sektions- und Abteilungsleiter in Ministerien, öffentliche Notare, Beamte mit Entscheidungsbefugnis im öffentlichen Beschaffungswesen und öffentliche Bedienstete, die staatlichen Sicherheitsüberprüfungen unterliegen, müssen alle zwei Jahre einschlägige Unterlagen vorlegen. Die Kontrollstelle für den öffentlichen Dienst überwacht die Erklärungen und untersucht Unregelmäßigkeiten. Im Januar 2002 wurde ein System zur Beurteilung der Leistung von Beamten eingeführt, die ersten Beurteilungen sind bis Ende 2002 zu erstellen. Diese werden zur Festlegung des Gehalts für das folgende Jahr herangezogen, wobei es zu Erhöhungen oder Verminderungen von bis zu 20 % kommen kann. Zur Vervollständigung der Reform wurde im Februar 2002 ein interministerieller Ausschuss für die öffentliche Verwaltung eingerichtet, der ausgehend von den Schlussfolgerungen des Regelmäßigen Berichts 2001 und den Empfehlungen des OECD-Berichts über das Rechtssystem einen Aktionsplan vorlegen soll. Dieser Aktionsplan soll unter der Leitung des ungarischen Instituts für die Öffentliche Verwaltung umgesetzt werden. Im Frühjahr 2002 wurden 450 Beamte in Führungspositionen (300) bzw. zu Bediensteten von Vollzugsorganen (150) ernannt. Die Ernennungen erfolgten im Rahmen eines neuen Schemas für den öffentlichen Dienst, das mit dem Beamtengesetz vom Juni 2001 eingeführt wurde und das die Effizienz des Staatsapparates steigern, die Fähigkeiten zur strategischen Planung stärken und eine wirkungsvollere Vorbereitung auf den EU-Beitritt ermöglichen soll. Die Teilnehmer an diesem Schema wurden aufgrund einer einfachen Bewerbung ausgewählt. Mindestanforderungen waren ein Universitätsabschluss, der Beamtenstatus und eine Offenlegung des Privatvermögens; ein Dienstzeugnis war aber nicht erforderlich. Ein Ausschuss von drei Fachleuten führte eine Vorauswahl durch, die endgültige Entscheidung traf der Ministerpräsident. Nach ihrer Ernennung können diese Beamten nur in Ausnahmefällen abberufen werden; sie erhalten ein außergewöhnlich hohes Gehalt. Ihre Stellung ist völlig inkompatibel mit irgend einer anderen bezahlten oder politischen Tätigkeit. Im Juli 2002 wurden die Auswahlkriterien für die Ernennung in dieses Sonderschema durch eine Änderung des Beamtengesetzes transparenter gestaltet. Mit der Eröffnung eines Internet-Portals wurden Fortschritte bei der Vorbereitung für das e-Government erzielt. Mit diesem Portal sollen sich Daten, die mit der öffentlichen Verwaltung zusammenhängen, effizienter nutzen lassen; sie sollen der Öffentlichkeit zugänglich sein und den Bürgern ermöglichen, ihre Amtsangelegenheiten schneller und flexibler zu erledigen. Nach einer umfassenden Überprüfung der Gehaltsstruktur im öffentlichen Dienst wurde der Abstand zwischen den Einkommen im öffentlichen und denen im privaten Sektor weiter verringert: im Januar 2002 erhielten Vollzugsbeamte eine Gehaltserhöhung von etwa 70 %, das Gehalt der anderen Beamten wurde neuerlich um 30 % angehoben (was für letztere eine Gesamterhöhung von 70 % zwischen 2001 und 2003 bedeutet). Im Rahmen der Reform blieb die Weiterbildung eine der Prioritäten. Mit dem Beamtengesetz 2001 wurde für die Beförderung in Führungspositionen eine Fachprüfung zwingend vorgeschrieben. Bisher haben über 16 000 Beamte diese Prüfung unter der Aufsicht des Instituts für öffentliche Verwaltung abgelegt. Die Reform der öffentlichen Verwaltung auf zentraler Ebene ist beinahe abgeschlossen. Das Beamtengesetz 2001, von dem einige Teile 2002 in Kraft traten, war ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Konsolidierung des Rechtsrahmens für öffentlich Bedienstete. Die Einführung des Schemas für hochrangige Beamte ohne völlig transparente Auswahl- und Ernennungskriterien hat allerdings den Spielraum für eine Politisierung der Verwaltung erhöht. Auf lokaler Ebene gefährdet der Mangel an Finanzmitteln die Autonomie der kommunalen Verwaltung. Die Finanzreform der Kommunalverwaltung sollte rascher vorangetrieben werden, damit die Behörden ihre neuen und zusätzlichen Aufgaben vor dem Hintergrund der Dezentralisierung und mit Blick auf den EU-Beitritt wahrnehmen können. JudikativeIm vergangenen Jahr wurden einige bedeutende Schritte zur weiteren Umsetzung der Reform des Justizwesens unternommen. Allerdings sind hierzu nach wie vor nur beschränkte Haushaltsmittel verfügbar.Die Rechtssprechung und die Zuständigkeit der Gerichte ist durch die Zivilprozessordnung und die Strafprozessordnung geregelt. Nach der Verfassung sind die Gerichte für die Rechtspflege zuständig, wobei der Oberste Gerichtshof die Kontrolle über die Tätigkeit und Verfahren aller anderen Gerichte ausübt. Es gibt drei Ebenen von Gerichten. Die Rechtsprechung in erster Instanz obliegt meist den örtlichen Gerichten. Gegen ihre Entscheidungen kann bei den Komitatsgerichten oder beim Hauptstädtischen Gericht in Budapest Einspruch eingelegt werden; letzteres ist zudem in einigen anderen Fällen für die Rechtsprechung erster Instanz zuständig, etwa in Zivilverfahren mit einem Streitwert von mindestens 10 Mio. HUF (40 000 EUR) und in Strafsachen mit einem Strafmaß bis zu lebenslänglicher Haft. Der Oberste Gerichtshof ist die letzte Berufungsinstanz, er überwacht die einheitliche Anwendung des Rechts durch die Gerichte, während der Verfassungsgerichtshof für verfassungsrechtliche Angelegenheiten zuständig ist. Der Oberste Gerichtshof verhandelt auch Berufungen gegen Urteile von Militärgerichten. Ein Landesjustizrat ernennt die Richter, ausgenommen die des Verwaltungsgerichtshofs, und erstellt jedes Jahr einen Vorschlag für den Haushalt zur Verwaltung des Gerichtswesens. Die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs ist es, die Verfassungskonformität der ihm vorgelegten Gesetze und Verordnungen sowie deren Übereinstimmung mit den von der Regierung ratifizierten internationalen Verträgen zu prüfen. Das Parlament wählt mit Zweidrittelmehrheit die 11 Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs für eine Amtszeit von 9 Jahren. Der Verfassungsgerichtshof ist voll besetzt. Die Bürger können sich direkt an den Verfassungsgerichtshof wenden, wenn sie sich in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt fühlen. Auf dem Weg zu einem Richteramt sind bis zur endgültigen Ernennung mehrere Stufen zu durchlaufen: Referendartätigkeit, Prüfungen, Probezeit. Der Staatspräsident ernennt die Richter auf Vorschlag des Landesrichterrates für vorerst drei Jahre; anschließend können sie unter Berücksichtigung der Beurteilung ihrer Leistung auf unbefristete Zeit ernannt werden. Richter dürfen keiner politischen Partei angehören, nicht politisch tätig werden, keine Geschäftstätigkeit ausüben und keiner Schlichtungsstelle angehören. Zudem ist es Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes und der Obersten Gerichte verboten, Abgeordneter zum Parlament oder Mitarbeiter einer Kommunalverwaltung zu sein. Seit Dezember 2001 müssen Richter ihre Vermögensverhältnisse offen legen; diese Erklärungen werden vom Landesjustizrat entgegen genommen und geprüft. Die Gehälter der Richter wurden im Lauf der Zeit schrittweise erhöht, aber seit 1998 liegen die Zuwächse unter der jährlichen Inflationsrate, was eine Verminderung des Realeinkommens bedeutet. Um Abhilfe zu schaffen hat die Regierung vorgeschlagen, das Grundgehalt der Richter mit Januar 2003 um 50 % anzuheben. Für die Anklageerhebung ist eine zentrale Stelle innerhalb der Judikative zuständig; sie ist von der Regierung unabhängig und wird vom Generalstaatsanwalt geleitet und beaufsichtigt. Dieser wird vom Parlament auf Vorschlag des Staatspräsidenten für eine Amtszeit von 6 Jahren gewählt. Der Generalstaatsanwalt ist nur dem Parlament verantwortlich, dem er über seine Tätigkeit berichtet. Eine seiner Aufgaben ist die Ernennung von Staatsanwälten, die keiner politischen Partei angehören und keine politische Tätigkeit ausüben dürfen. Die Verhandlungen sind in der Regel öffentlich. Den Beschuldigten steht im Prinzip in allen Phasen eines Strafverfahrens ein Rechtsbeistand zu und es gilt die Unschuldsvermutung. Die Gerichtsverfahren laufen einigermaßen zügig ab. Die meisten Verfahren in erster Instanz werden in weniger als einem Jahr abgeschlossen. Im Berichtszeitraum waren die folgenden neuen Entwicklungen zu verzeichnen. Im Einklang mit den verfassungsmäßigen Anforderungen wurde im Juni 2002 die Errichtung von fünf Tafelgerichten beschlossen. Diese Gerichte werden Berufungen gegen Urteile der Komitatsgerichte verhandeln, eine Aufgabe, die gegenwärtig vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen wird. Die Einführung dieser neuen Rechtsprechungsebene sollte zu einer Verringerung des Rückstands in der Bearbeitung der beim Obersten Gericht anhängigen Fälle führen und diesem ermöglichen, sich auf seine eigentlichen Aufgaben zu konzentrieren, nämlich eine einheitliche Rechtspraxis der Gerichte zu sichern und die nachgeordneten Gerichte entsprechend anzuleiten sowie als außerordentliches Rechtsmittel eingebrachte Anträge auf Überprüfung rechtskräftiger Urteile zu bearbeiten. Die fünf Tafelgerichte werden im Juli 2003 (Budapest, Pécs und Szeged) bzw. im Jahr 2004 (Györ und Debrecen) ihre Arbeit aufnehmen. Schätzungsweise 6 000 Berufungsfälle werden sofort vom Obersten Gerichtshof an die Tafelgerichte abgegeben werden. Die Entscheidung zur Schaffung einer neuen Rechtsprechungsebene fiel 1997, aber die Regierung verschob die Umsetzung aus Haushaltsgründen. Im November 2001 erkannte der Verfassungsgerichtshof, dass die Nichteinrichtung von Berufungsgerichten verfassungswidrig sei. Auf Ebene des Obersten Gerichts traten im Januar 2002 im Anschluss an eine Änderung der Zivilprozessordnung neue Regeln für die Überprüfung rechtskräftiger Urteile in Kraft. Mit den neuen Regelungen werden die Möglichkeiten zur Revision rechtskräftiger Urteile eingeschränkt. Eine außerordentliche Revision kann nur beantragt werden, wenn das zu prüfende Urteil gegen Rechtsvorschriften verstößt, die bei der Würdigung des Falls eine entscheidende Rolle spielten, und wenn der Fall von bindenden Erkenntnissen des Obersten Gerichts über die einheitliche Auslegung des Rechts abweicht oder der gängigen Rechtspraxis widerspricht. Damit sollte sich die Anzahl der beim Obersten Gericht beantragen Überprüfungen verringern, was die Aufarbeitung der derzeit beim Obersten Gericht anhängigen Fälle erleichtert. Das System der Strafverfolgung wurde im Jahr 2001 einer umfassenden Strukturreform unterzogen, um die Bekämpfung neuer Formen der Kriminalität, insbesondere des organisierten Verbrechens, von Wirtschafts- und Umweltverbrechen und der Korruption zu fördern. Kernpunkte der Reform waren die Einrichtung eines Zentralen Ermittlungsbüros bei der Budapester Staatsanwaltschaft, das für landesweite Erhebungen in Fällen von nationaler Bedeutung zuständig ist, sowie die Erhöhung des Personalstands. Der Generalstaatsanwalt wurde als Einzelkontaktstelle Ungarns für EUROJUST benannt. Anfang 2002 wurde für die Gerichte ein System zur wohldefinierten Zuteilung der Rechtssachen eingeführt. So wird die Reihenfolge der Zuteilung offen gelegt, was zur Transparenz der Gerichtsverfahren beiträgt. Die Zahl der Gerichtsbediensteten insgesamt ist weiter gestiegen. Ende des ersten Quartals 2002 gab es 2 604 Richterstellen (im April 2001 waren es 2 599). Dazu kamen zum selben Zeitpunkt 345 Gerichtssekretäre (274 in 2001) und 470 Rechtspflegegehilfen (453 in 2001). Die Entwicklung des Gerichtsinformationssystems, das auch einen Internet-Zugang und den Online-Zugriff auf CELEX beinhaltet, schritt voran; das System ist jetzt bei 18 Komitatsgerichten, dem Hauptstädtischen Gericht Budapest, dem Obersten Gericht und dem Landesjustizrat in Betrieb. Ende 2002 sollte das System voll implementiert sein, dann sollten alle 152 Gerichte an das System angeschlossen sein. Die Schulung der Richter im Gemeinschaftsrecht, die im September 1999 mit Unterstützung der Gemeinschaft begann, wurde fortgeführt. Bis März 2002 hatten 1 872 der 2 604 Richter eine Schulung erhalten und 60 Richter waren staatliche Ausbilder geworden. Zur Infrastruktur der Gerichte ist anzumerken, dass die technische Ausstattung insgesamt weiterhin unzureichend ist. Die Richter müssen viel Zeit mit Verwaltungsarbeiten für ihre Verfahren verbringen. Der 2001 geschaffene neue Beruf des ,,Gerichtsbeistands`` soll zu einer Verbesserung dieser Situation beitragen, aber bis jetzt sind noch nicht genug gut geschulte Mitarbeiter für diese Funktion verfügbar. Zudem sind für die Judikative nach wie vor nur beschränkte Haushaltsmittel verfügbar. Der jährliche Haushaltsentwurf, der vom Landesjustizrat erstellt wird, bedarf der Genehmigung der Regierung. In den letzten vier Jahren kürzte die Regierung die Vorschläge des Landesjustizrats stets um etwa 40 %; das Kapitel Justiz des Zentralhaushalts sank von 2,6 % in 1999 auf 1,96 % in 2002. Daher konnten die Investitionen in Gebäude und Informationssysteme nicht wie geplant getätigt werden, auch die Zahl der Richter und Gerichtsbediensteten konnte nicht mit der zunehmenden Arbeitsbelastung Schritt halten. Um die Justiz finanziell unabhängiger zu machen hat die Regierung im August 2002 dem Parlament ein neues Gesetz vorgelegt, das den Landesjustizrat ermächtigt, seinen Vorschlag für den Haushalt des Jahres 2004 dem Parlament direkt vorzulegen. Auch im Hinblick auf Prozesskostenhilfe ließe sich der Zugang der Bürger zur Justiz noch verbessern (siehe auch das Kapitel über Bürgerrechte und politische Rechte). Insgesamt sind in Ungarn die verfassungsmäßigen und gesetzlichen Garantien für die Unabhängigkeit der Gerichte fest verankert, und die Selbstverwaltung der Gerichte funktioniert gut. Die Entscheidungen, die Tafelgerichte einzurichten und die finanzielle Unabhängigkeit der Judikative zu stärken, sind wichtige Schritte zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Justiz. KorruptionsbekämpfungErhebungen zeigen, dass die Korruption in Ungarn weiterhin ein Problem darstellt. Im Einklang mit der 2001 beschlossenen langfristigen Strategie zur Korruptionsbekämpfung wurden im Berichtszeitraum einige neue Maßnahmen ergriffen. Hochrangige Beamte sind seit Ende Oktober 2001 verpflichtet, ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen (siehe oben im Abschnitt Exekutive). Im Dezember 2001 wurde diese Verpflichtung ausgedehnt auf den Staatspräsidenten, die Richter, die Ombudsleute, den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Rechnungsführer des Staatlichen Rechnungshofes, den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Bediensteten der Nationalbank, die öffentlichen Notare, die Bürgermeister und Mitglieder der Kommunalverwaltungen sowie auf andere Personen, die zur Verwaltung von öffentlichem Eigentum ermächtigt sind. Die ersten Erklärungen dieser Personengruppen waren den zuständigen Behörden innerhalb der ersten drei Monate des Jahres 2002 vorzulegen. Sie werden regelmäßig überprüft. Wie im Regelmäßigen Bericht des letzten Jahres erwähnt, müssen auch die Parlamentsabgeordneten Vermögenserklärungen abgeben. Diese werden regelmäßig im ungarischen Amtsblatt veröffentlicht. Das im November 2001 verabschiedete geänderte Gesetz über das Vergabewesen sieht eine strengere Aufsicht über Vertragsvergabeverfahren vor. Unter anderem ist nun vorgeschrieben, dass Daten über die Vergabe von Verträgen, die nach öffentlichen Vergabeverfahren geschlossen werden, vorzulegen sind. Zudem wurden die Strafen bei Rechtsmittelverfahren nach der Schwere des Verstoßes gestaffelt. Wie sich diese Gesetzesänderung auf die Korruptionsbekämpfung auswirkt, muss sich noch zeigen. Im Dezember 2001 wurde ein neues Gesetz über die Haftung juristischer Personen angenommen. Nach diesem Gesetz können einer juristischen Person Strafen für Straftaten auferlegt werden, die von einer natürlichen Person zugunsten einer juristischen Person begangen wurden. Das Gesetz tritt mit dem EU-Beitritt Ungarns in Kraft. Mit dem geänderten Strafgesetzbuch, das im April 2002 in Kraft trat, wird Bestechung unter strengere Strafen gestellt. Die Regelungen über die Immunität von gewählten Personen, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt betraut sind, und über die mögliche Konfiszierung von Eigentum, das durch Kontakte zum organisierten Verbrechen erworben wurde, wurden strenger gefasst. Um wirksamer gegen bestechliche Personen vorgehen zu können, können Bestechungsgeber Straffreiheit erlangen, wenn sie den Behörden Hinweise liefern und zur Ermittlung des Bestechungsempfängers beitragen. Beamte können jetzt bestraft werden, wenn sie ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommen. Seit im Dezember 2001 das neue Gesetz über die Terrorismusbekämpfung, die Verschärfung der Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und die Anordnung restriktiver Maßnahmen in Kraft getreten ist, gelten für Rechnungsprüfer, Buchhalter, Steuerberater, Immobilienmakler, Personen, die mit wertvollen beweglichen Sachen handeln, und Angehörige von Rechtsberufen strengere Vorschriften hinsichtlich der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche. Diese Personen müssen auch alle Daten, Tatsachen oder Umstände, die auf Geldwäsche hindeuten, der Polizei melden. Der Umfang des Geschäftsgeheimnisses, insbesondere des Bankgeheimnisses, wurde eingeschränkt (siehe auch Kapitel 4- Freier Kapitalverkehr). Konkrete Maßnahmen zur Änderung der Gehaltsstruktur im Zolldienst, mit denen die Gehälter erhöht und ein Bonussystem eingeführt wurde, sollten sich positiv auf die Korruptionsbekämpfung in diesem Bereich auswirken. Das Innenministerium und das Justizministerium teilen sich die Gesamtverantwortung für die Umsetzung der Antikorruptionsstrategie. Zudem verfügen nun mehrere Exekutivorgane, wie die Polizei, die Steuerverwaltung und die Zollbehörden, über Spezialeinheiten zur Aufspürung von Korruption. Korruptionsfälle auf höherer Ebene (Parlamentsabgeordnete, Minister, Sektionschefs) werden von einer Sonderabteilung des Büros des Staatsanwalts, dem Zentralen Ermittlungsbüro, bearbeitet. Ungarn ist Vertragspartei des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlungen, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten; des Strafrechtsübereinkommens des Europarats über Korruption, das im Juli 2002 in Kraft trat, und des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr. Das Zivilrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption hat Ungarn noch nicht unterzeichnet. Mit 45 Ländern wurden bilaterale Abkommen unterzeichnet, die für die Korruptionsbekämpfung von Bedeutung sind. Weitere 17 bilaterale Abkommen werden vorbereitet. Ungarn beteiligt sich im Rahmen der Arbeitsgruppe der OECD für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr an der Beobachtung von Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen und gehört der GRECO an, der Gruppe der Staaten gegen Korruption, die in ihrem Statut eine regelmäßige Beurteilung ihrer Mitgliedstaaten vorsieht. Ungarn wurde im Oktober 2001 beurteilt, der Bericht darüber wurde aber von der GRECO noch nicht verabschiedet. Trotz alledem werden die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung in der Öffentlichkeit nicht stärker wahrgenommen und viele Bereiche des öffentlichen Sektors haben diesbezüglich noch immer einen schlechten Ruf. © Europäische Kommission; Last modified 2003-03-31 |
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