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Kommissionsbericht zum Beitritt Ungarns

Unterabschnitte

1.2. Menschenrechte und Minderheitenschutz

Die Menschenrechte und Grundfreiheiten werden in Ungarn weiterhin gewahrt. Diese Schlussfolgerung wurde in der Stellungnahme von 1997 und den anschließenden Regelmäßigen Berichten gezogen, sie fand ihre Bestätigung im vergangenen Jahr. Im folgenden Abschnitt werden die wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahres dargestellt.

Ungarn ist den meisten wichtigen Menschenrechtsübereinkommen beigetreten (vgl. Anhang). Im Mai 2002 unterzeichnete Ungarn das Protokoll Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention über die Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen.

In der Verfassung ist zwar die Gleichbehandlung und der Schutz vor Diskriminierung vorgesehen, Ungarn verfügt aber noch über kein vereinheitlichtes Gesetz gegen Diskriminierung. Die geltende Gesetzgebung gegen Diskriminierung ist fragmentiert, entsprechende Bestimmungen finden sich u. a. im Arbeits-, Bildungs-, Gesundheitsfürsorge- und Minderheitenrecht. Zudem besteht kein umfassendes System zur effizienten Durchsetzung der Bestimmungen gegen Diskriminierung. So fehlt den meisten Bestimmungen gegen Diskriminierung noch die Ergänzung durch entsprechende Sanktionen.

Die neue Regierung hat beschlossen, dem Parlament im Herbst 2002 ein umfassendes Gesetz gegen Diskriminierung vorzulegen, mit dem die Übernahme und Umsetzung des Antidiskriminierungs-Besitzstandes nach Artikel 13 EG-Vertrag sichergestellt werden sollte (siehe Kapitel 13 - Sozialpolitik und Beschäftigung).

Bürgerrechte und politische Rechte

Im Berichtszeitraum wurden in diesem Bereich weitere Fortschritte erzielt, insbesondere im Hinblick auf die Achtung der grundlegenden verfassungsmäßigen Rechte und das Asylrecht. Einige Bereiche müssen aber weiterhin beobachtet werden.

Nach Angaben des Ombudsmannes für Bürgerrechte hat sich die Anzahl der in den Bereichen Bürgerrechte und politische Rechte eingebrachten Beschwerden im letzten Jahr verringert. Die meisten Beschwerden betrafen Eigentumsrechte sowie das Recht auf Rechtsbehelfe und standen im Zusammenhang mit der Arbeit der Gemeindeämter und Gerichte. Hinsichtlich der grundlegenden verfassungsmäßigen Rechte gab es 2001 deutlich weniger Beschwerden als im Jahr davor (210 in 2001 gegenüber 599 in 2000).

Nach Angaben des Ombudsmannes für Minderheiten hat sich die Lage in Bezug auf erniedrigende Behandlung durch die Polizei gegenüber dem letzten Jahr geringfügig gebessert, es wird aber nach wie vor über polizeiliche Übergriffe und Verhöre unter Zwang berichtet, sowie über einen Fall einer Polizeirazzia in einer Roma-Siedlung. Obwohl das Datenschutzgesetz die Zuordnung von Einzelpersonen zu einer Volksgruppe verbietet, sind Roma besonders der Gefahr einer derartigen Behandlung ausgesetzt. Im Jahr 2000 meldete die Staatsanwaltschaft 850 Fälle von Übergriffen in amtlichen Verfahren und 283 Fälle von Verhören unter Zwang. Wie in den vorhergehenden Jahren wurden nur sehr wenige Fälle (11 %) weiter verfolgt. Ungarn wird weitere Anstrengungen treffen müssen, um ein wirksames System zur Bearbeitung von Beschwerden gegen Fehlverhalten der Polizei sicherzustellen.

Ungarn ist weiterhin vorwiegend ein Transit- und Bestimmungsland für den Menschenhandel. Der Menschenhandel ist gesetzlich verboten und die Strafen sind seit April 2002, als die Änderungen zum Strafgesetzbuch in Kraft traten, strenger. Der Menschenhandel wurde 1999 als Straftatbestand festgelegt; damals wurde die internationale polizeiliche Zusammenarbeit begonnen, die sich seither ständig verbessert hat. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Ausländern im Januar 2002 können aufgegriffene Menschenhändler mit sofortiger Wirkung aus Ungarn ausgewiesen werden. Für die Opfer stehen spezielle Einrichtungen in Form eines Opferschutzfonds und von Opferschutzämtern bereit. Die Polizei kann Personen 72 Stunden lang in Untersuchungshaft behalten, was ein relativ langer Zeitraum ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die betroffene Person zu entlassen, sofern die Untersuchungshaft nicht gerichtlich verordnet wurde.

Die ungarischen Haftanstalten sind noch immer überfüllt, entsprechen im Übrigen aber den internationalen Standards. Im Berichtszeitraum wurden durch die Modernisierung und Erweiterung einiger alter Gebäude und den Bau einer neuen Haftanstalt weitere Einrichtungen bereit gestellt. Nach dem langfristigen Entwicklungsprogramm der Regierung sind weitere Projekte in Arbeit, mit denen die Unterbringungsmöglichkeiten in ungarischen Gefängnissen verbessert werden sollen.

Die Möglichkeiten für Prozesskostenhilfe in Strafverfahren unterscheiden sich von denen in Zivilverfahren. Im Gegensatz zu den im Allgemeinen angewandten Grundsätzen der Prozesskostenhilfe gelten für ein Strafverfahren ziemlich eingeschränkte Bestimmungen. Ein kostenloser Verteidiger kann von der Polizei, dem Staatsanwalt oder dem Gericht bestellt werden, wenn der Angeklagte noch keinen benannt hat und ein Verteidiger zwingend erforderlich ist (bei schweren Vergehen oder wenn der Angeklagte vorläufig festgenommen, taub, stumm, blind oder geisteskrank ist oder nicht ungarisch spricht). Wird der Angeklagte verurteilt, so muss er jedoch die gesamten Verfahrenskosten tragen. Mit Juli 2003 treten die neuen Bestimmungen in Kraft, die das Recht auf einen kostenlosen Verteidiger ausweiten, wobei das Einkommen des Angeklagten als Entscheidungskriterium herangezogen wird. In Zivilverfahren beinhaltet das Prinzip des Zugangs zum Recht das Recht auf Prozesskostenhilfe (vollständig oder teilweise), wenn der oder die Betroffene aufgrund seiner bzw. ihrer Finanzlage die Kosten des Verfahrens nicht selbst tragen kann. Wer Prozesskostenhilfe zugestanden bekommt, braucht auch keine Kosten vorschießen und bezahlen, die im Lauf des Verfahrens entstehen. Prozesskostenhilfe kann auf Antrag der betroffenen Person gewährt werden. Eine Partei, die Prozesskostenhilfe bekam aber im Verfahren unterliegt, muss die Kosten der anderen Partei bezahlen. Um den Zugang zum Recht zu erleichtern, hat die Regierung einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen über Prozesskostenhilfe ausgearbeitet, mit dem diese an den europäischen Standard angeglichen werden sollen. Die Regierung sollte darin bestärkt werden, den Gesetzesentwurf unverzüglich dem Parlament vorzulegen.

Zusätzlich zu den bestehenden Rechtsvorschriften bieten 13 Büros, die dem Justizministerium unterstehen, kostenlose Rechtsauskünfte an. Diese Büros informieren über die Auslegung von Rechtsvorschriften und helfen, die zuständigen Behörden und das anzuwendende Verfahren zu ermitteln. Sie erstellen keine Gesuche, Anträge, Klageschriften oder sonstige Unterlagen zur Vorlage bei Gerichten oder Behörden und vertreten die Bürger nicht in Verfahren. Im Jahr 2001 berieten diese Büros 3 449 Bürger.

Wie im vorigen Regelmäßigen Bericht erwähnt, trat im Januar 2002 das neue Asyl- und Ausländergesetz in Kraft. Damit wurde ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung von Visaanträgen geschaffen und die Höchstdauer für die Festhaltung von illegalen Einwanderern durch die Grenzpolizei von 18 auf 12 Monate verkürzt. Zudem wurden der Begriff des unbegleiteten Minderjährigen definiert und die Begriffe ,,vorübergehender Schutz`` und ,,sicheres Drittland`` neu festgelegt. Für die Behandlung von Asylanträgen gibt es nun ein beschleunigtes Verfahren und die Anzahl der Gründe für die Ablehnung eines Asylantrags als ,,offensichtlich unbegründet`` wurde erhöht.

Nach Angaben des Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsamtes, das für Asylangelegenheiten zuständig ist, stieg die Anzahl der Anträge auf Anerkennung als Flüchtling im Jahr 2001 auf 9 554, eine Zunahme um etwa 22,5 % gegenüber 2000. Allerdings wird nach wie vor nur sehr wenigen Asylbewerbern der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Im Jahr 2001 wurden nur 174 Antragsteller als Flüchtlinge anerkannt. Insgesamt sollte die Zusammenarbeit zwischen der Grenzpolizei und dem Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsamt bei der Bearbeitung von Asylangelegenheiten verbessert werden.

Nach dem Strafgesetzbuch sind nicht nur rassistisch motivierte Gewalttaten, sondern auch rassistisch motivierte gewaltfreie Aktionen, die den Hass gegen Bevölkerungsgruppen schüren, strafbar. Eine positive Entwicklung ist, dass der Staatliche Medienrat im Januar 2002 eine Geldbuße über einen Radiosender verhängt hat, der regelmäßig beleidigende Äußerungen gegen Gruppen wie Juden und Roma gesendet hatte.

Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird in Ungarn weiterhin respektiert. Der Verfassungsgerichtshof hat einen Gesetzesentwurf als unverhältnismäßig erklärt, mit dem die Freiheit der Printmedien, kritische Kommentare über Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zu veröffentlichen, eingeschränkt worden wäre. Seit Mai 2002 sind die Regierung und die Opposition wieder gleichmäßig im Vorstand der Kuratorien der öffentlich-rechtlichen Medien vertreten. Während des Wahlkampfes war allerdings die Präsenz der Regierungsparteien in den öffentlich-rechtlichen Medien deutlicher sichtbar, während die privaten Medien neutraler berichteten, was auch von der OSZE in ihrem Abschlussbericht über die Parlamentswahlen in Ungarn vermerkt wurde.

Die Religionsfreiheit ist in der ungarischen Verfassung verankert; in dieser Hinsicht sind bisher keine besonderen Probleme aufgetreten.

Die sexuelle Orientierung ist ein Thema in den Streitkräften; Homosexuelle werden nicht als Berufssoldaten zugelassen. Im September 2002 erklärte der ungarische Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen des Strafgesetzbuches für verfassungswidrig, nach denen die Altersgrenzen, ab denen ein Verkehr im gegenseitigen Einverständnis erlaubt ist, für homosexuelle und heterosexuelle Beziehungen unterschiedlich festgelegt werden. Die entsprechenden Bestimmungen werden außer Kraft zu setzen sein.

Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

In diesem Bereich kann Ungarn auf weitere Fortschritte seit dem letzten Regelmäßigen Bericht verweisen, insbesondere im Hinblick auf die Chancengleichheit.

Die rechtliche Verankerung der Chancengleichheit wurde mit dem Erlass des neuen Arbeitsgesetzes im Jahr 2001 weiter ausgebaut (siehe Kapitel 13 - Sozialpolitik und Beschäftigung). 45 % der Erwerbstätigen sind Frauen. Sie beteiligen sich in zunehmendem Umfang aktiv am politischen Leben. Seit den Parlamentswahlen im April 2002 sind etwas mehr Frauen im Parlament vertreten (statt 31 haben sie jetzt 34 Sitze inne, eine Zunahme um 8,8 %). Drei Frauen wurden Ministerinnen und eine Parlamentspräsidentin. Insgesamt ist der Frauenanteil in der Kommunalverwaltung höher als auf gesamtstaatlicher Ebene.

Ein nationales Programm für Behinderte wurde bereits im Jahr 2000 von der Regierung angenommen; es beinhaltet Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens, der Beschäftigung, der sozialen Betreuung, der Bildung, des Verkehrswesens, des Wohnungsbaus und auf anderen Gebieten der staatlichen Verwaltung. Das Programm scheint aber immer noch nur langsam umgesetzt zu werden; das Leistungsangebot für Behinderte ist weiterhin begrenzt, und öffentliche Gebäude sind nur schwer zugänglich.

Im Hinblick auf den sozialen Dialog zeigte sich die neue Regierung fest entschlossen, die Sozialpartner stärker in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. (Siehe Kapitel 13: Sozialpolitik und Beschäftigung) Dazu unterzeichneten die Sozialpartner und der Ministerpräsident ein Abkommen über die Umstrukturierung des Systems des sozialen Dialogs. Als erster Schritt wurde das Arbeitsgesetz im Juli 2002 geändert; die Gewerkschaften erhielten mehr Rechte. Gleichzeitig wurde der bereits abgeschaffte Rat für Interessenausgleich wieder eingerichtet; er hat die Aufgabe, verschiedene Aspekte der wirtschaftlichen Entwicklung zu erörtern, etwa Angelegenheiten, die die Wirtschaftspolitik, den Staatshaushalt, die Besteuerung, arbeitsrechtliche Bestimmungen und Sozialleistungen betreffen. Die Bemühungen um die umfassende Achtung der gewerkschaftlichen Rechte auf Ebene der Unternehmen sollten weitergeführt werden, daher sollte der bilaterale Dialog weiter ausgebaut werden.

Ungarn ist Vertragspartei der Europäischen Sozialcharta. Die revidierte Europäische Sozialcharta hat es noch nicht unterzeichnet.

Minderheitenrechte und Minderheitenschutz

Seit dem letzten Regelmäßigen Bericht waren die Anstrengungen vor allem auf die weitere Umsetzung des mittelfristigen Programms zur sozialen Integration der Roma ausgerichtet.

Das Gesetz über die in den Nachbarländern lebenden ungarischen Minderheiten (,,Statusgesetz``) trat im Januar 2002 in Kraft und löste in der Region, insbesondere in der Slowakei und Rumänien, Kontroversen aus. Das Gesetz sollte die Stellung der ungarischen Minderheiten im Ausland stärken und gewährte ihnen, unter der Voraussetzung einer Registrierung, in Ungarn bestimmte Rechte in den Bereichen Bildung und Kultur. Im Anschluss an die Empfehlungen der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (,,Venice Commission``) des Europarats über die Funktionen und Aufgaben von Patronagestaaten und Heimatstaaten im Minderheitenschutz erließ Ungarn im Dezember 2001 und Januar 2002 Durchführungsbestimmungen zum Statusgesetz, die im wesentlichen mit diesen Empfehlungen vereinbar sind. Das Gesetz hätte, wie in einer Vereinbarung zwischen Ungarn und Rumänien festgelegt, im Juni 2002 in einigen Punkten abgeändert werden sollen; in dieser Angelegenheit können aber keine Fortschritte gemeldet werden. Ein Abkommen mit der Slowakei über die Anwendung des Gesetzes steht noch aus. Ungarn hat zugesagt, vor dem Beitritt sämtliche Bestimmungen außer Kraft zu setzen, die mit EU-Recht unvereinbar wären (siehe Kapitel 27: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik).

Ungarn verfügt über einen gut ausgebauten institutionellen Rahmen zum Schutz der Belange von Minderheiten und zur Förderung ihrer kulturellen und bildungspolitischen Autonomie. Dem 1990 eingerichteten Amt für nationale und ethnische Minderheiten obliegt die Entwicklung eines politischen Rahmes für Minderheitenfragen.

Das Gesetz über die Vertretung nationaler und ethnischer Minderheiten von 1993 ermöglichte den Minderheiten, ihre Vertreter in der kommunalen Selbstverwaltung zu wählen; diese haben umfangreiche Befugnisse, sie können den Forderungen der Minderheiten Ausdruck verleihen und ihre Vorschläge einbringen. In diesem Rahmen wurden seit 1993 zwei Wahlen abgehalten. Die Anzahl der eingerichteten kommunalen Selbstverwaltungen hat deutlich zugenommen, derzeit sind es 3 158.

Der Ombudsmann für nationale und ethnische Minderheiten überwacht die Umsetzung der Minderheitenrechte und untersucht Beschwerden über die Verletzung dieser Rechte. Im Jahr 2001 registrierte das Amt des Ombudsmanns 453 neue Fälle (gegenüber 431 in 2000), von denen 292 (291 in 2000) die Gemeinschaft der Roma betrafen. Meist ging es um die Maßnahmen der Kommunalverwaltung (118) der Polizei (49) und der Gerichte (31). Etwa zwei Drittel dieser Fälle wurden vom Ombudsmann weiter verfolgt.

Im Juni 2002 übernahm das Büro des Ministerpräsidenten die Zuständigkeit für die nationalen und ethnischen Minderheiten. Ein Staatssekretär ist speziell für Roma-Fragen zuständig; diese Angelegenheiten wurden von den allgemeinen Minderheitsfragen getrennt. Im Erziehungsministerium sowie im Ministerium für Beschäftigungspolitik und Arbeit wurden für Roma-Fragen zuständige Ministerialkommissare eingesetzt.

Zudem wurde ein Koordinierungsrat für Roma-Fragen eingerichtet. Dieser Rat, der vom Ministerpräsidenten geleitet wird, hat eine beratende Funktion und fungiert als Lenkungsausschuss für die Entwicklung einer neuen Roma-Politik. Er wirt vom Sekretariat des Staatssekretärs für Roma-Fragen bei der Ausführung seiner Aufgaben unterstützt.

Des weiteren wurde das Beobachtungssystem gestärkt und die betroffenen Ministerien wurden gebeten, systematisch Daten über die Umsetzung des mittelfristigen Programms vorzulegen.

In Ungarn gibt es 13 anerkannte Minderheiten.

Die am stärksten von sozialer Ungleichheit betroffene Minderheit ist die Gemeinschaft der Roma[*]: etwa 70 % der Roma im arbeitsfähigen Alter sind zur Zeit ohne Beschäftigung. Nur 33 % der Roma-Kinder treten in eine Sekundarschule ein (gegenüber 90 % der Nicht-Roma-Kinder) und nur wenige Roma verfügen über höhere Bildung (insgesamt kaum 1 %). Große Teile der Roma-Bevölkerung leben unter sehr schlechten Wohnverhältnissen, oft sind nicht einmal die grundlegenden Anforderungen hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit erfüllt. Kürzlich durchgeführte Untersuchungen bestätigen, dass die Lebenserwartung der Roma 15 Jahre unter dem ungarischen Durchschnitt liegt.

Trotz der Anstrengungen der Regierung, die Lage durch die weitere Umsetzung des 1999 eingeleiteten mittelfristigen Programms für die soziale Integration der Roma zu bereinigen, leiden Angehörige der Gemeinschaft der Roma auch weiterhin unter verbreiteter Diskriminierung in der Bildung, der Beschäftigung, der Strafverfolgung und beim Zugang zu öffentlichen Diensten, insbesondere den Gesundheitsdiensten.

Die Umsetzung des mittelfristigen Programms von 1999 schritt weiter voran, wurde aber durch ineffiziente Planung und mangelnde Koordinierung zwischen den beteiligten Ministerien gebremst. Förderschwerpunkte waren die Bereiche Bildung, Beschäftigung, Sozialpolitik, Rechtsschutz und Kultur. Bestimmte Formen der Hilfe waren speziell auf Roma ausgerichtet, einige andere Ressourcen wurden generell für Angehörige nationaler oder ethnischer Minderheit bereit gestellt oder auf wirtschaftlich bzw. sozial benachteiligte Gruppen konzentriert. Allerdings gibt das Programm selbst keine detaillierte Strategie für die Inangriffnahme der genannten Probleme vor.

Der Gesamtbetrag der Ressourcen, die die Regierung für hauptsächlich den Roma zugute kommende Maßnahmen bereit stellte, erhöhte sich von rund 18 Mio. EUR im Jahr 1998 auf rund 38 Mio. EUR in 2001. Für 2002 sind 49 Mio. EUR im Haushalt vorgesehen, eine Zunahme von 15 % (real 9 %).

Bisher wurden im Rahmen des mittelfristigen Programms in den Bereichen Bildung, Beschäftigung und Gesundheit einige Fortschritte erzielt. Auch im Justizwesen können einige positive Entwicklungen verzeichnet werden.

Die Maßnahmen im Bildungsbereich umfassen die Gewährung von Stipendien (12 500 in 2002 gegenüber 7 580 in 2001), die Errichtung von Studentenheimen, die Förderung von Programmen zur beruflichen Bildung und bestimmte Pilotprojekte, wie die Ghandi-Sekundarschule. Für die Aus- und Weiterbildung der Roma wurde spezielles Unterrichtsmaterial erstellt, das ab dem Schuljahr 2002/03 eingesetzt wird. Die Maßnahmen richten sich allerdings nicht gegen die häufige Umschulung von Roma-Kindern aus dem allgemeinen Schulsystem in Sonderschulen. Schätzungen zufolge gibt es noch immer an über 150 ungarischen Schulen spezielle Roma-Klassen.

Im Mittelpunkt der Beschäftigungsinitiativen standen staatliche Beschäftigungsprogramme. Auf lokaler Ebene schlossen die Selbstverwaltungen der Roma Abkommen mit Beschäftigungszentren, wodurch Roma vermehrt Zugang zu diesen Einrichtungen erhalten. Die Beschäftigungsaussichten bei dieser Initiative beschränken sich allerdings nur auf kurz- und mittelfristige Perspektiven.

In gesundheitspolitischer Hinsicht sieht das Nationale Gesundheitsprogramm als Teil des Nationalen Entwicklungsplans (Széchenyi Plan) zielgerichtete Hilfe für Roma bei der Verhinderung des Drogenmissbrauchs und der Verbesserung des Gesundheitszustandes vor und stellt bei Bedarf Krankenpflege bereit.

Im Justizwesen hat sich die Einstellung gegenüber den Roma in den letzten Jahren etwas gebessert; die Gerichte haben begonnen, Urheber rassistisch motivierter Straftaten gegen Roma zu verurteilen, materielle Entschädigungen für Verletzungen zuzuerkennen und Entschuldigungen anzuordnen.

Angehörige nationaler oder ethnischer Minderheiten können von einem speziellen Antidiskriminationsnetz von Rechtshilfebüros, das vom Justizministerium im Zusammenarbeit mit der nationalen Selbstverwaltung der Roma und dem Amt für nationale und ethnische Minderheiten errichtet wurde, kostenlose Rechtshilfe bekommen. Das gegen Ende 2001 errichtete Netz bietet Einzelpersonen, die sich diskriminiert fühlen, kostenlosen Rechtsbeistand und kostenlose Vertretung. Von Oktober bis Dezember 2001 hat das Netz etwa 200 Fälle bearbeitet, von denen 140 abgeschlossen werden konnten. Meist bezogen sich die Fälle auf Wohnungsfragen (43), das Strafgesetz (32), Sozialangelegenheiten (26) und Beschäftigungsfragen (20). Dieses Netz hat jedoch einen eingeschränkten Funktionsumfang, es befasst sich nur mit Fällen von Diskriminierung gegenüber Angehörigen von nationalen und ethnischen Minderheiten. Zudem wirkt es sich hemmend aus, dass die Verfahrenskosten nicht von diesem System gedeckt werden; sie müssen vom Kläger bezahlt werden, wenn der Klage nicht stattgegeben wird.

Insgesamt hat sich die ungarische Regierung auch weiterhin den Problemen der Roma-Minderheit gewidmet. Das mittelfristige Programm bildet hier eine gute Ausgangsbasis, aber es sind anhaltende Bemühungen notwendig - wobei auch das spezielle Problem der Diskriminierung in Angriff genommen werden muss - um die Lage der Roma zu verbessern. Die Roma-Politik ist nicht besonders gut in die allgemeine Strategie der sozialen Entwicklung integriert, sie erscheint vielmehr als ein gesondertes und parallel laufendes Projekt. Die von der Regierung im Sommer 2001 vorgeschlagene langfristige Strategie wäre hier ein weiterer Schritt in die richtige Richtung gewesen; sie wurde aber noch nicht verabschiedet. Die Regierung ist gerade dabei, ihre Roma-Politik zu überarbeiten, und der bevorstehende Erlass eines umfassenden Gesetzes gegen Diskriminierung wird einen wichtigen Fortschritt darstellen.

Wie in früheren Jahren berichtet, ist Ungarn Vertragspartei des Rahmenübereinkommens des Europarates über nationale Minderheiten. Die vom Ministerkomitee des Europarates angenommene Resolution[*], die sich auf die vom Beratenden Ausschuss des Rahmenübereinkommens abgegebene Stellungnahme zu Ungarn stützt, schließt sich dieser Einschätzung im wesentlichen an.

© Europäische Kommission; Last modified 2003-03-31
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