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Kommissionsbericht zum Beitritt Ungarns

Kapitel 1: Freier Warenverkehr

Fortschritte seit dem letzten Regelmäßigen Bericht

In Bezug auf den freien Warenverkehr hat Ungarn auch im zurückliegenden Jahr kontinuierliche Fortschritte erzielt.

Im Bereich der horizontalen und prozeduralen Maßnahmen hat Ungarn weiterhin zügig die harmonisierten europäischen Normen in innerstaatliche Normen umgesetzt. Bis Dezember 2001 hatte das Ungarische Normeninstitut 11.968 europäische Normen, also 90 % des Gesamtbestands, übernommen. Das schließt 96 % der europäischen Normen ein, die nach den Richtlinien des Neuen Konzepts harmonisiert wurden. Dieser Fortschritt, zusammen mit der Verabschiedung des Gesetzes über die innerstaatliche Normung und das Inkrafttreten der Änderung des Copyright-Gesetzes im Januar 2002, wodurch der Copyright-Schutz auf freiwillig übernommene Normen ausgedehnt wurde, haben die Vorraussetzungen für eine Vollmitgliedschaft bei den europäischen Normungsorganisationen CEN und CENELEC geschaffen. So wurde das Ungarische Normeninstitut im Juni 2002 Vollmitglied des CENELEC und dürfte im Januar 2003 CEN-Mitglied werden.

Im Bereich der sektorspezifischen Gesetzgebung hat Ungarn die Rechtsumsetzung fortgesetzt. Im Bereich der Normen nach den Richtlinien des Neuen Konzepts wurden die europäischen Normen betreffend Geräte in potentiell explosivem Umfeld, persönliche Schutzausrüstungen, Sende- und Telekommunikationsendgeräte sowie Aufzüge umgesetzt. Im Bereich der Normen nach den Richtlinien des Alten Konzepts wurden einige zusätzliche Rechtsvorschriften in den Bereichen Kosmetika, Geräte für das Messwesen, medizinische Geräte, Pharmazeutika für humanmedizinische und veterinärmedizinische Anwendungen, Motorfahrzeuge und Klassifizierung von Holz verabschiedet.

Was den Problembereich Lebensmittelsicherheit und Lebensmittelrecht anbelangt (vgl. Kapitel 7 - Landwirtschaft) ist Ungarn mit dem Inkrafttreten der Änderungen zum Lebensmittelgesetz im Januar 2002 und dem Inkrafttreten der daran anschließenden Durchführungsbestimmungen im Mai 2002 ein erhebliches Stück vorangekommen.

Weitere Fortschritte sind im Verwaltungsaufbau erzielt werden mit der Einrichtung von neuen Ämtern im Bereich der Marktaufsicht und Inspektion, wie das Aufsichtsamt für Aufzüge und der Marktaufsichtsrat und mit dem Kapazitätenaufbau bei einigen der bereits vorhandenen Ämtern. Wie im Vorjahresbericht angekündigt hat Ungarn beschlossen, ein Amt für Lebensmittelsicherheit einzurichten, dessen Aufgaben jedoch immer noch nicht in Einzelheiten entschieden sind.

Im Bereich der auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisierten Sektoren wurde im November 2001 das Kulturgütergesetz verabschiedet. In der Frage der Übernahme des gemeinschaftlichen Feuerwaffenrechts hat sich bislang nichts bewegt.

Im Bereich des öffentlichen Auftragswesens hat Ungarn im Juli 2002 ein Gesetz verabschiedet, mit dem das Auftragsvergabeverfahren im Bereich Autobahnbau geändert wurde. Das Gesetz ist im August 2002 in Kraft getreten. Dennoch gibt es h weiterhin problematischen Aspekte der Auftragsvergabe im Bereich Autobahnbau und im Bereich des öffentlichen Auftragswesens. Im Januar 2002 sind Rechtsvorschriften zur Feinabstimmung der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens in Kraft getreten. 2001 belief sich die Gesamtzahl der Verfahren im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen auf 3.846, was einen leichten Anstieg gegenüber dem Vorjahr bedeutet, doch der Gesamtwert der Aufträge erhöhte sich im Vergleich zum Jahr 2000 um nahezu 16 % und machte 607 Milliarden Forint (rund 2,4 Milliarden EUR) aus. Der Anteil der öffentlichen Ausschreibungen erhöhte sich 2001 wertmäßig auf 78 %; rund 8 % der Bieter, die den Zuschlag erhielten, hatten ihren Firmensitz im Ausland, und zwar überwiegend im EU-Raum. Was die Leistungsfähigkeit des Verwaltungsapparats anlangt, so wurde der Rat für das öffentliche Auftragswesen und das dazugehörige Entscheidungsgremium, der Schiedsausschuss für das öffentliche Auftragswesen, verstärkt. Die Anzahl der dem Schiedsausschuss vorgelegten Vergabeverfahren erhöhte sich im Jahr 2001 um 21 %.

Gesamtbewertung

Was die horizontalen und prozeduralen Maßnahmen anbelangt, so sind die allgemeinen Grundsätze des Neuen Konzepts und des Globalen Konzepts in Ungarn fest etabliert. Wie bereits in den Berichten der Jahre 2000 und 2001 festgestellt wurde, ist die erforderliche Infrastruktur für die Rechtssetzung, Normung, Akkreditierung und Zertifizierung vorhanden. Ungarn dürfte im Januar 2003 die CEN-Vollmitgliedschaft erlangen. Im Bereich der Produktsicherheitskontrollen ist die Infrastruktur zwar vorhanden, doch bedarf es noch fortgesetzter Anstrengungen, damit die administrative Zusammenarbeit der zuständigen Regulierungs- und Marktaufsichtsbehörden enger wird und die volle Umsetzung des seit Juni 2002 voll funktionsfähigen zentralen Informationssystems der Marktaufsicht gewährleistet werden kann. Die für Marktaufsicht, Testverfahren und Zertifizierung erforderliche Infrastruktur muss beständig weiter ausgebaut werden. Die Sicherheitskontrollen finden immer noch nicht an den Grenzen statt, und dafür muss eine Lösung gefunden werden. Schritte wurden eingeleitet, um die Grenzübergangsstellen voll auszurüsten und die geeigneten Lehrgänge zu organisieren.

Der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich der sektorspezifischen Rechtsvorschriften ist weitgehend umgesetzt. In Bezug auf die Richtlinien des Neuen Konzepts bleibt im Bereich Bauprodukte, Explosivstoffe für zivile Verwendungszwecke, In-vitro-Diagnosevorrichtungen und Seilbahnen noch einiges zu tun. Im Bereich des Alten Konzepts noch ausstehende Legislativmaßnahmen erstrecken sich im wesentlichen auf Geräte für das Messwesen, und in diesem Zusammenhang wurden die Auswirkungen der Rechtsharmonisierung in einer Studie analysiert; weiterhin auf die Transparenz der Preisgestaltung bei Pharmazeutika für humanmedizinische Anwendungen; und den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich chemische Stoffe.

Die Umwandlung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich Lebensmittelsicherheit in innerstaatliches Recht und die praktische Umsetzung sind nahezu abgeschlossen; bei den bis zum Beitritt noch zu bewältigenden Aufgaben muss das Schwergewicht auf einer weiteren Änderung des Lebensmittelgesetzes und den damit verbundenen Durchführungsbestimmungen in Angleichung an das EG-Recht liegen. Das Lebensmittelgesetz muss insbesondere in folgen Bereichen geändert werden: Säuglingsanfangsnahrung, Definitionen, verbleibende Produktbewertungen vor dem Inverkehrbringen, Materialien in Kontakt mit Lebensmitteln, Zusatzstoffe und Herstellungslizenzen. Die Durchführungsbestimmungen müssen insbesondere hinsichtlich Etikettierung, neuartige Lebensmittel, Lebensmittel für ernährungsmedizinische Anwendungen und Kontrolle angepasst werden.

Ungarn hat beschlossen, ein Amt für die wissenschaftliche Bewertung und für die Koordinierung einiger Gremien des Bereichs Lebensmittelsicherheit einzurichten. Die Aufgaben eines solchen Amtes werden je nach den Kompetenzen der beteiligten Institute und Ministerien festzulegen sein. Die für die Lebensmittelsicherheit zuständigen Gremien müssen sich untereinander besser koordinieren, damit ein effizient arbeitendes Frühwarnsystem für den Bereich Lebensmittel und Tierfutter entstehen kann; eine zentrale Anlaufstelle für Ungarn muss noch benannt werden. Eine verbesserte Koordinierung der beteiligten Ministerien und Ämter untereinander würde die Kontrolle und Bewertung neuartiger Lebensmittel und gentechnisch veränderter Lebensmittel wesentlich erleichtern; eine solche Kontrolle existiert bisher nicht. Ungarn fördert die Einführung des HACCP-Konzepts (Risikoanalyse und kritische Kontrollpunkte) in die gesamte Nahrungsmittelkette; dazu findet auch eine obligatorische Schulung zum Thema HACCP statt. 30-40 % der Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die 85 % der ungarischen Lebensmittel produzieren, verfahren inzwischen nach dem HACCP-Konzept.

Bei der jüngsten Durchsicht der Rechtsvorschriften, die Ungarn vorgenommen hat, um die Maßnahmen zu identifizieren, die den freien Warenverkehr behindern (Verstöße gegen die Artikel 28 bis 30 EGV), wurden mehrere solcher Maßnahmen ermittelt. Diese Durchsicht war jedoch noch unvollständig und muss in noch größerem Maßstab wiederholt werden, damit alle in Ungarn geltenden Maßnahmen ermittelt werden, die mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand kollidieren.

Bereits im Vorjahresbericht wurde darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bis zum Beitritt fest verankert sein muss. Dazu müssen sämtliche innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die diesem Grundsatz noch nicht entsprechen, so rasch wie möglich im Detail überarbeitet werden. In Verzug geraten ist auch die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich Feuerwaffen - hier besteht dringender Handlungsbedarf.

Besondere Anstrengungen erfordert auch die Rechtsangleichung im Bereich öffentliches Auftragswesen: Hier muss sichergestellt sein, dass die Rechtslage und die Praxis dem Standard der Gemeinschaft entsprechen. Noch nicht befriedigend gelöste Aspekte müssen nunmehr in Angriff genommen werden (wie beispielsweise die eng gefasste Definition öffentlicher Arbeiten und weitreichende Ausnahmen); weitere Aspekte sind die Fristen und die Behandlung von Versorgungsunternehmen.

Im Vorjahresbericht wurde bereits darauf hingewiesen, dass Ungarn inzwischen die für die praktische Anwendung dieses Teils des gemeinschaftlichen Besitzstandes erforderlichen Ämter eingesetzt hat. Diese Ämter wurden seither weiter verstärkt, doch die steigende Flut der zu bearbeitenden Beschwerden ist ein Indiz dafür, dass eine weitere Verstärkung notwendig ist, wenn die fraglichen Ämter ihre Aufgaben zur Zufriedenheit erledigen sollen. Weitere Anstrengungen sind erforderlich, mit dem Ziel, noch wirksamere Kontrollmethoden und Kontrollverfahren einzuführen .

Schlussfolgerung

In der Stellungnahme von 1997 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass bereits beträchtliche Fortschritte zu verzeichnen sind, und dass Ungarn nach und nach den gemeinschaftlichen Besitzstand für den Bereich des freien Warenverkehrs übernimmt. Sie weist darauf hin, dass im Bereich Normen und Zertifizierung noch Handlungsbedarf besteht Sie verweist ferner auf die besondere Bedeutung folgender Aspekte: Abnahme von Kraftfahrzeugen, Traktoren und Motorrädern, Genehmigungsverfahren zum Inverkehrbringen und Etikettierungsvorschriften. Die Kommission weist schließlich darauf hin, dass in den auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisierten Sektoren darauf zu achten ist, dass innerstaatliche ungarische Vorschriften den Handel nicht behindern und dass die Verhältnismäßigkeit zwischen den geltenden Maßnahmen und den verfolgten Zielen gewährleistet ist.

Seit der Stellungnahme von 1997 ist Ungarn bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes in diesem Bereich gut vorangekommen und hat die Durchsetzungs- und Kontrollkapazitäten mitsamt der dazugehörigen Infrastruktur kontinuierlich verstärkt. Ungarn hat insgesamt gesehen die Harmonisierung mit dem Gemeinschaftsrecht im Bereich des freien Warenverkehrs - mit Ausnahme des Bereichs öffentliches Auftragswesen - sehr weit vorangetrieben. Die Leistungsfähigkeit des Verwaltungsapparats ist insgesamt als gut zu bewerten.

Die Verhandlungen zu diesem Kapitel wurden vorläufig abgeschlossen. Ungarn hat keine Übergangsmaßnahmen für diesen Bereich beantragt. Im Allgemeinen kommt Ungarn den im Verlaufe der Beitrittsverhandlungen in diesem Bereich eingegangenen Verpflichtungen nach.

Um die Vorbereitung auf den Beitritt abzuschließen, muss sich Ungarn nun auf die Verabschiedung einer begrenzten Anzahl noch ausstehender Rechtsvorschriften, auf die weitere Verstärkung der Kontrollinfrastruktur und der Verwaltungskapazit konzentrieren. Besonderer Anstrengung bedarf noch die Angleichung der Rechtsvorschriften und der Praxis im Bereich öffentliches Auftragswesen an den EG-Standard.

© Europäische Kommission; Last modified 2003-03-31
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