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Kommissionsbericht zum Beitritt UngarnsKapitel 2: FreizügigkeitFortschritte seit dem letzten Regelmäßigen BerichtIm Berichtszeitraum hat Ungarn die Angleichung seines Rechts an die Gemeinschaftsbestimmungen weiter fortgesetzt, die vollständige Harmonisierung in die Wege geleitet und den Aufbau des erforderlichen Verwaltungsapparats weiter vorangebracht. Das Inkrafttreten weiter Teile des Gesetzes über die Anerkennung von ausländischen Schulabschlüssen, Diplomen und Zeugnissen im Januar 2002 bedeutet einen beträchtlichen Schritt in Richtung gegenseitige Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen. Damit ist nun der Rechtsrahmen für die gegenseitige Anerkennung im Sinne der gemeinschaftsüblichen Praxis geschaffen. Außerdem wurden Rechtsvorschriften zu den Gesundheitsberufen verabschiedet. Das Gesetz über die öffentliche Gesundheitsversorgung und über bestimmte Medizinberufe trat im März 2002 mit Ausnahme der Bestimmungen zum Apothekerberuf in Kraft. Ausgenommen für Hebammen, für die die einschlägigen Rechtsvorschriften bereits harmonisiert sind, wurden im Januar und Mai 2002 neue Rechtsvorschriften für die in den sektorbezogenen Richtlinien erfassten Medizinberufe erlassen. Im Oktober 2001 (seit Januar 2002 in Kraft) und Juni 2002 (seit September 2002 in Kraft) wurden Änderungen zum Apothekergesetz verabschiedet, die eine Angleichung der Vorschriften in Bezug auf Inhaberrechte und Betrieb beinhalten. Mit Änderungen zum Sekundärrecht (seit September 2002 in Kraft) wurden die Bestimmungen über Auflagen in Verbindung mit der Apothekerausbildung am Arbeitsplatz weiter angepasst. Im Zusammenhang mit den Bürgerrechten hat es einigen Fortschritt gegeben. So trat das Ausländergesetz zur Regelung von Einreise, Aufenthalt und Zuwanderung im Januar 2002 in Kraft, und seither wurden auch einige Durchführungsbestimmungen verabschiedet. Das Gesetz über die Rechte von Studenten wurde noch weiter an den Besitzstand angeglichen. Beim Wahlrecht hat es keine nennenswerte Entwicklung gegeben. Einige Fortschritte wurden auf dem Gebiet der Freizügigkeit von Arbeitnehmern erzielt, die jetzt auf den Zutritt von Wanderarbeitnehmern aus dem EU-Raum zum öffentlichen Sektor ausgedehnt wurde. Ungarn hat seine Vorbereitungen auf die Teilnahme am EURES-Netzwerk fortgesetzt. Ungarn hat seine Legislativarbeit mit Blick auf die Anwendung des Systems der Gemeinschaft zur Koordinierung im Bereich Sozialversicherung fortgesetzt und durch Personalaufstockung und Personalschulung seinen Verwaltungsapparat weiter verbessert. Mit den Niederlanden wurde ein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit ratifiziert und im März 2002 in Kraft gesetzt, bei dem es im Einzelnen um die ,,Ausfuhr`` von Leistungen der sozialen Sicherheit geht. Gesamtbewertung Ungarn hat sein Recht auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen bereits weitgehend dem gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen. Gleichzeitig mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse, Diplome und Zeugnisse wurden auch die erforderlichen Verwaltungsgremien geschaffen. Es steht unter anderem noch die Angleichung an das den Anwaltsberuf regelnde EG-Recht aus. Es kommt nun darauf an, in den Anstrengungen nicht nachzulassen, damit die Rechtsangleichung bis zum Beitritt abgeschlossen werden kann; ein Schwerpunkt muss jetzt sein, die einzelnen zuständigen Behörden mit dem entsprechenden Personal auszustatten. Es gilt sicherzustellen, dass das ungarische Recht im Zeitpunkt des Beitritts keine den Gemeinschaftsregeln zuwiderlaufenden Bestimmungen namentlich in Bezug auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Sprachkenntnisse enthält. Die rechtliche Regelung der gegenseitigen Anerkennung bedarf der begleitenden Beobachtung, damit auch künftig zwischen Verfahren zur Anerkennung von Hochschuldiplomen und Verfahren zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise unterschieden wird und die Verfahren zur Genehmigung der Bereitstellung von Dienstleistungen vereinfacht werden. Im Zusammenhang mit beruflichen Befähigungsnachweisen, die vor der Harmonisierung erworben wurden, muss Ungarn Maßnahmen einführen, die gewährleisten, dass in Ungarn jeder, der über einen Berufsabschluss verfügt, im Zeitpunkt des Beitritts den Anforderungen der Richtlinien genügt. Ungarn hatte seine Bürgerrechte dem Besitzstand bereits weitgehend angeglichen. Die Vorbereitungen zur Harmonisierung der Bestimmungen zum Wahlrecht - namentlich mit Blick auf die Wahlen zum Europäischen Parlament - müssen weitergehen. Die rechtlichen Bestimmungen zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer sind nur zum Teil umgesetzt, und es bedarf weiterer Anstrengungen, damit die vollständige Angleichung bis zum Beitritt erreicht wird, auch im Bereich der sozialen und kulturellen Integration der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien. Mit Blick auf die künftige Teilnahme am EURES-Netzwerk müssen weiterhin Anstrengungen unternommen werden, besonders im Zusammenhang mit der Ausbildung in Fremdsprachen. Was die künftige Koordinierung der Sozialversicherungssysteme anbelangt, so muss der Aufbau des erforderlichen Verwaltungsapparats weitergehen, und außerdem müssen die Verwaltungskapazitäten weiter verstärkt werden, um Ungarn in die Lage zu versetzen, das EG-Recht zur Regelung der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme anzuwenden. Schlussfolgerung In der Stellungnahme von 1997 kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung von ungarischen Staatsangehörigen und Ausländern, die sich legal in Ungarn aufhalten, in den ungarischen Rechtsvorschriften bereits anerkannt ist und dass die Ausbildung in jenen Berufen, für die die Richtlinien ein Mindestmaß an Koordinierung vorsehen, im Großen und Ganzen im Einklang mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand steht, wenn auch noch einige Anpassungen erforderlich sind. Die Kommission stellt ferner fest, dass zwar die für den Bereich der Freizügigkeit notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft zu sein scheinen, dass sich jedoch schwer beurteilen lässt, wie sie sich in der Praxis auswirken und inwieweit sie tatsächlich durchgesetzt werden. Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass mittelfristig technische Anpassungen der Rechtsvorschriften notwendig sein werden. Mit Blick auf die Koordinierung im Bereich der sozialen Sicherheit stellt die Kommission fest, dass zwar bestimmte technische Anpassungen notwendig sein werden, aber mit größeren Problemen nicht zu rechnen ist. Eine Fortsetzung der Vorbereitung und der Schulungsmaßnahmen ist jedoch notwendig, damit die erforderlichen Verwaltungskapazitäten und Strukturen zur Verfügung stehen. Seit der Stellungnahme hat Ungarn Erfolge bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes in diesem Bereich erzielt und die einschlägigen Institutionen weiter gestärkt, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt der künftigen Koordinierung der Sozialversicherungssysteme. Der Prozess der Angleichung der ungarischen Gesetzgebung und Strukturen im Bereich der Freizügigkeit an den gemeinschaftlichen Besitzstand hat einen befriedigenden Verlauf genommen und - obwohl es noch weiterer Anstrengungen bedarf - die Rechtsetzung und sonstige Arbeiten wurden insgesamt gesehen fristgerecht bewältigt. Die Verhandlungen zu diesem Kapitel wurden vorläufig abgeschlossen. Ungarn hat für diesen Bereich keine Übergangsmaßnahmen beantragt. Ungarn hat zu der von der EU vorgeschlagenen Übergangsvereinbarung über die Freizügigkeit von Arbeitnehmern seine Zustimmung gegeben. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die aus Ungarn in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu gehen beabsichtigen, wird mit Wirkung vom Tag des Beitritts für mindestens zwei und für höchstens sieben Jahre eingeschränkt. Im Allgemeinen kommt Ungarn den im Verlaufe der Beitrittsverhandlungen für diesen Bereich eingegangenen Verpflichtungen nach. Um die Vorbereitungen auf den Beitritt abzuschließen, muss Ungarn alle Anstrengungen auf die Verabschiedung der noch ausstehenden Rechtsvorschriften bezüglich des Wahlrechts, des Anwaltberufs und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer richten; außerdem muss Ungarn die Leistungsfähigkeit des Verwaltungsapparats weiter stärken, um sicherzustellen, dass die Vorschriften im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Berufsbefähigungsnachweisen und im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit tatsächlich umgesetzt werden. © Europäische Kommission; Last modified 2003-03-31 |
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