![]() |
|
|||||||||||||
|
|
Kommissionsbericht zum Beitritt UngarnsKapitel 3: Freier DienstleistungsverkehrFortschritte seit dem letzten Regelmäßigen BerichtSeit dem letzten Jahresbericht ist Ungarn in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Verwaltungsaufbau gut vorangekommen. In Bezug auf die Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit (ausgenommen Finanzdienstleistungen) ist weder im legislativen noch im administrativen Bereich eine nennenswerte Entwicklung eingetreten. Im Bereich Finanzdienstleistungen ist im Januar 2002 das konsolidierte Kapitalmarktgesetz in Kraft getreten. Mit diesem neuen Gesetz wurde der für den Kapitalmarkt maßgebliche Rechtsrahmen verbessert, und gleichzeitig brachte es Fortschritte bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in den Bereichen Investmentdienstleistungen, Wertpapieremission und Wertpapierhandel, Investment- fonds, Investorenschutz und Überwachung des Finanzsektors. Mit diesem Gesetz werden ferner neue Arten von Investmentfonds eingeführt, es stellt aber noch keine lückenlose Umsetzung der Investment- und Verwaltungsrichtlinie (OGAW) dar. Der Rechtsbegriff des ,,vertraglichen Netting`` wurde im Dezember 2001 eingeführt und gilt seit Januar 2002. Im Berichtszeitraum hat es im Versicherungssektor keine nennenswerte Entwicklung in Bezug auf die Rechtsetzung gegeben. Durch Satzungsänderungen im Januar 2002 wurde die Unabhängigkeit der Ungarischen Finanzaufsichtsbehörde gestärkt, doch sie ist immer noch nicht befugt, ihre eigenen Vorschriften zu erlassen. Die Behörde beschäftigte im Jahr 2001 534 Personen. Im Nachgang zu den 2001 durchgeführten Inspektionen wurden Rechtsmittelverfahren in 1.744 Fällen eingeleitet. In 221 Fällen wurden Bußgelder verhängt und in 42 Fällen wurden Zulassungen entzogen bzw. Liquidationsverfahren eingeleitet. Während des gesamten Jahres 2001 wurden Schulungsprogramme für die Mitarbeiter der Finanzaufsichtsbehörde durchgeführt. Ferner unterzeichnete die Behörde mit den österreichischen und deutschen Versicherungsaufsichtsbehörden eine Vereinbarung, auf deren Grundlage das Aufsichtssystem weiterentwickelt wird. Im Bereich des Schutzes und der Übermittlung personenbezogener Daten haben keine nennenswerten legislativen Maßnahmen stattgefunden; im Dezember 2001 wurde lediglich der Parlamentsbeauftragte für den Datenschutz gewählt. Im Bereich Informationsgesellschaft wurde die Rechtsangleichung durch Legislativmaßnahmen im September und Dezember 2001 fortgesetzt. Mit der Verabschiedung einer Rechtsvorschrift im Dezember 2001 wurde die Übernahme der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr fortgesetzt. Gesamtbewertung Die grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit ist noch nicht abgeschlossen. Doch durch das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen (vgl. Kapitel 2) im Dezember 2001 wird Ausländern der Zutritt zu Aktivitäten in den Bereichen gewerbliche Wirtschaft, Handel, Touristik und Landwirtschaft tatsächlich erleichtert. Die Einschränkungen beim Erwerb von Grund und Boden behindern weiterhininsbesondere Tätigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und Forstwirtschaft. Im Bereich Finanzdienstleistungen hat Ungarn dagegen die Angleichung bereits sehr weit vorangetrieben. Das konsolidierte Kapitalmarktgesetz ist in diesem Zusammenhang ein Markstein auf dem Wege der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands in ungarisches Recht. Dieses Gesetz geht insbesondere auch auf das Problem der Anlegerentschädigungssysteme ein. Im Bereich Finanzdienstleistungen hat es zwar stetige und substantielle Fortschritte gegeben, doch in Bereichen wie Mindestkapitalausstattung und Rechnungslegung der Kreditinstitute besteht nach wie vor Angleichungsbedarf. Im Kreditinstitutsektor ist eine Angleichung an die Regeln der Gemeinschaft über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erforderlich. Es bedarf ferner noch Anstrengungen, damit rechtzeitig vor dem Beitritt wichtige Bestimmungen zum Versicherungswesen der EG in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Die Ungarische Finanzaufsichtsbehörde arbeitet effizient, müsste aber noch mit eigener Regulierungskompetenz ausgestattet werden. Im Zusammenhang mit Artikel 43 und 49 EGV ist Ungarn weiterhin verpflichtet, die Durchsicht der Rechtsvorschriften zum Abschluss zu bringen, um alle Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen zu ermitteln und aufzuheben, die mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand kollidieren. Zur weiteren Harmonisierung der Gesetzgebung betreffend den Schutz und die Übermittlung personenbezogener Daten muss ein neues Datenschutzgesetz verabschiedet werden, das Ende 2002 im Parlament eingebracht werden soll. Mit der Wahl des Parlamentsbeauftragten für den Datenschutz ist nun die Bedingung der vollständigen Unabhängigkeit erfüllt, zu der der gemeinschaftliche Besitzstand verpflichtet. Das Amt ist funktionsfähig und hat im Bereich der Überwachung der Einhaltung der Gesetze und der Aufklärung Erhebliches geleistet. Es muss jedoch entschieden besser mit Personal und Infrastruktur ausgestattet werden, wenn es seine Aufgaben erfolgreich erfüllen soll. Die finanzielle Unabhängigkeit muss stärker abgesichert, und seine Befugnisse müssen namentlich im Hinblick auf die Durchsetzung der Datenschutzvorschriften im Privatsektor erweitert werden. Die Harmonisierung der den Bereich Informationsgesellschaft betreffenden Rechtsvorschriften ist gut vorangekommen. Es bedarf noch weiterer Arbeit, um die vollständige Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich elektronischer Geschäftsverkehr und Mediengesellschaft, inbesondere in Bezug auf die für diesen Bereich geltende Transparenzrichtlinie und die Satellitenübertragung abzuschließen. Schlussfolgerung In der Stellungnahme von 1997 gelangt die Kommission zu der Feststellung, dass der gemeinschaftliche Besitzstand in diesem Bereich bereits zum größten Teil in innerstaatliches Recht umgesetzt ist und dass die Fortschritte erheblich sind. Die Kommission stellt darin ferner fest, dass die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich Finanzdienstleistungen (Bankensektor) bereits erheblich vorangekommen ist. Zum Finanzmarkt stellt sie fest, dass der Rechtsrahmen bereits in vielen Punkten mit den EG-Kriterien in Einklang steht. Die Kommission verweist in der Stellungnahme jedoch auch darauf, dass das Recht auf freie Niederlassung in den Bereichen Banken und Versicherungen noch in angemessener Weise in den diese Sektoren regulierenden Rechtsrahmen eingeführt und entsprechend umgesetzt werden muss. Seit der Stellungnahme ist Ungarn in den meisten Bereichen des Kapitels sowohl in Bezug auf die legislativen Maßnahmen als auch in Bezug auf den für die Überwachung des Finanzdienstleistungssektors erforderlichen Verwaltungsaufbau und hinsichtlich der Entwicklung der Regulierungsinfrastruktur stetig vorangekommen. Die Harmonisierung ist gut vorangekommen, doch es bedarf in Bezug auf einige Aspekte des gemeinschaftlichen Besitzstandes noch einer weiterreichenden Rechtsangleichung. Die Verhandlungen zu diesem Kapitel wurden vorläufig abgeschlossen. Ungarn wurde eine bis zum 31. Dezember 2007 reichende Übergangsfrist gewährt, wodurch es die Möglichkeit erhält, seine Rechtsvorschriften über die Anlegerentschädigungssysteme vollständig mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang zu bringen. Ungarn wurde gestattet, zwei spezialisierte Institute aus dem Geltungsbereich der Bankenrichtlinien herauszunehmen. Im Allgemeinen kommt Ungarn den im Verlaufe der Beitrittsverhandlungen in diesem Bereich eingegangenen Verpflichtungen nach. Um die Vorbereitung auf den Beitritt abzuschließen, muss Ungarn nun seine Anstrengungen schwerpunktmäßig auf die abschließende Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Bereich Wertpapiere und Datenschutz, auf die Verstärkung der Aufsichtsbehörden und die Lockerung der Vorschriften für die konkrete Einrichtung grenzüberschreitender Dienstleistungen richten. © Europäische Kommission; Last modified 2003-03-31 |
| Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | |
||