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Kommissionsbericht zum Beitritt Ungarns

Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr

Fortschritte seit dem letzten Regelmäßigen Bericht

In diesem Bereich wurden insgesamt gute Fortschritte erzielt; ein wichtiges Ereignis war, dass die Financial Action Task Force Ungarn von der Liste der als nicht kooperationsbereit eingestuften Länder gestrichen wurde.

Im Bereich Kapital- und Zahlungsverkehr entfielen im Januar 2002 mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Aufhebung der Devisenbewirtschaftung und der Änderungen der damit verbundenen Rechtsakte sämtliche Beschränkungen im Devisenhandel, womit die im letzten Jahr begonnene Liberalisierung des Devisenhandels ihren Abschluss fand. Der Forint ist nunmehr voll konvertibel. Ebenfalls im Januar 2002 trat das Kapitalmarktgesetz in Kraft, das u.a. neue Investmentmöglichkeiten eröffnet. In Bezug auf den Besitzstand im Bereich der Zahlungssysteme wurde eine weitere Rechtsangleichung im Bereich grenzüberschreitende Finanzkredite und elektronischer Zahlungsverkehr vollzogen.

Ende 2001 wurde als Anreiz für die Einrichtung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben ein Gesetz über den Erwerb von Grund und Boden verabschiedet, das im Januar 2002 in Kraft trat. Diese Regelung wurde bereits im Juli 2002 einer Revision unterzogen. Es wird noch weiterer Anpassungen bedürfen, damit Übereinstimmung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand und den ausgehandelten Übergangsmaßnahmen betreffend den Landerwerb erreicht wird.

Zwecks Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich Geldwäsche hat Ungarn im November 2001 das Antiterrorgesetz einschließlich verschärfter Bestimmungen gegen Geldwäsche und zur Anordnung von restriktiven Maßnahmen verabschiedet. Dieses im Dezember 2001 in Kraft getretene Gesetz war ausschlaggebend dafür, dass Ungarn in dieser Beziehung inzwischen auf dem Boden des gemeinschaftlichen Besitzstandes steht und dafür, dass Ungarn im Juni 2002 von der FATF-Liste der ,,kooperationsunwilligen`` Länder gestrichen wurde.

Gesamtbewertung

Bis zur Vollendung der Liberalisierung des Kapitalverkehrs bleiben nur noch wenige Schritte zu tun. Wie bereits im Vorjahresbericht angemerkt, unterliegen Direktinvestitionen immer noch einigen Beschränkungen. Investitionen institutioneller Anleger in ausländische Vermögenswerte sind immer noch Beschränkungen unterworfen, und der Staat hält nach wie vor ,,goldene Aktienanteile`` an einer begrenzten Anzahl privatisierter Unternehmen. In diesem Zusammenhang muss Ungarn noch sein Privatisierungsgesetz ändern, um die noch bestehenden Sonderrechte in jedem Einzelfall zu überprüfen. Dies war für Januar 2002 geplant, wurde aber aufgeschoben.

Im Bereich der Zahlungssysteme wurde die Harmonisierung fortgesetzt. Die volle Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand steht noch aus, namentlich im Falle der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen. Im Zusammenhang mit der Infrastruktur der Zahlungs- und Wertpapierabrechnung gibt es keine größeren Probleme.

Was den Bereich Grund und Boden anbelangt, so muss Ungarn noch die gewährte Übergangsregelung in innerstaatliches Recht umsetzen und alle übrigen noch Beschränkungen unterliegenden Transaktionen liberalisieren.

Das neue Geldwäschegesetz bedeutet eine weitere Angleichung an den diesbezüglichen gemeinschaftlichen Besitzstand und war ein entscheidender Faktor für die Streichung Ungarns von der FATF-Liste. Für die allmähliche Auflösung der noch verbleibenden anonymen Sparkonten konnte Einigung über einen alle Seiten befriedigenden Zeitplan erzielt werden; Ungarn hat bei dieser Gelegenheit seine Entschlossenheit unter Beweis gestellt, gegen Kriminalität jeder Art vorzugehen. Verbesserungen in der Leistungsfähigkeit der Verwaltung und sonstiger Strukturen wurden zugesagt. Der Personalstand der Finanzfahndungseinheit - Teil der für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständigen Direktion der Ungarischen Landespolizei - hat sich seit dem letzten Jahr verdoppelt. Die Regierung hat den Einsatz zusätzlichen Personals beschlossen, diesen Beschluss aber noch nicht umgesetzt.

Schlussfolgerung

In der Stellungnahme von 1997 gelangt die Kommission zu der Feststellung, dass die Anstrengungen der ungarischen Regierung bei der Liberalisierung der Kapitalmärkte in einigen Bereichen sehr erfolgreich waren. Sie weist darauf hin, dass mit Blick auf die Liberalisierung der Kapitalausfuhr und die Abschaffung der Investitionsbeschränkungen für institutionelle Anleger (z. B. Versicherungsunternehmen) jedoch noch weitergehende Anstrengungen unternommen werden müssen.

Seit der Stellungnahme hat Ungarn bei der Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich kontinuierlich Erfolge verzeichnet. Der Besitzstand wurde zwar inzwischen weitgehend in innerstaatliches Recht umgesetzt, doch es bedarf noch weiterer Anstrengungen namentlich im Bereich der gesetzlichen Regelung des Landerwerbs.

Die Verhandlungen zu diesem Kapitel wurden vorläufig abgeschlossen. Ungarn wurde eine Übergangsregelung von fünf Jahren Dauer ab erfolgtem Beitritt gewährt: Ungarn kann in dieser Zeit seine innerstaatlichen Bestimmungen zum Erwerb von Zweitwohnungen aufrechterhalten. Ungarn verfügt ferner im Bereich des Erwerbs von landwirtschaftlichen Nutzflächen ab erfolgtem Beitritt über eine Übergangsfrist von sieben Jahren. EU-Bürger jedoch, die die Absicht haben, sich in Ungarn als selbständige Landwirte niederzulassen, und die für mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung in Ungarn ihren legalen Wohnsitz hatten und in der Landwirtschaft tätig waren, sind von dieser Übergangsregelung ausgenommen. Im Allgemeinen kommt Ungarn den im Verlauf der Beitrittsverhandlungen in diesem Bereich eingegangenen Verpflichtungen nach.

Um die Vorbereitung auf den Beitritt abzuschließen, muss Ungarn seine ganzen Anstrengungen darauf richten, die wenigen noch ausstehenden Rechtsetzungsmaßnahmen zu verabschieden und ein Beschwerde- und Ausgleichsverfahren für Streitbeilegungsfälle im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Finanzkrediten einzuführen.

© Europäische Kommission; Last modified 2003-03-31
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