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Kommissionsbericht zum Beitritt Ungarns

Kapitel 6: Wettbewerb

Fortschritte seit dem letzten Regelmäßigen Bericht

In diesem Bereich kann Ungarn auf weitere Fortschritte seit dem letzten Jahresbericht verweisen.

Was das Kartellrecht anbelangt, so traten im April 2002 sekundärrechtliche Bestimmungen in Gestalt von Gruppenfreistellungsregelungen für vertikale Beschränkungen und horizontale Kooperationsvereinbarungen in Kraft. Im Januar 2002 verabschiedete der Assoziationsrat EU-Ungarn im Rahmen des Europa-Abkommens geänderte Durchführungsbestimmungen zum Kartellrecht, die dann im April diesen Jahres in Ungarn in Kraft traten.

Das Wettbewerbsaufsichtsamt hat gemeinsam mit dem mit Entscheidungsbefugnis ausgestatteten Wettbewerbsamt im abgelaufenen Jahr seine erfolgreiche Arbeit fortgesetzt. So hat es im Jahre 2001 120 Antikartellentscheide getroffen (144 im Jahr 2000), und zwei Verbote (beide mit Geldstrafen) verhängt. Die Entscheide bezogen sich in 30 Fällen auf missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, in 10 Fällen um wettbewerbsverhindernde Vereinbarungen und in 80 Fällen um Fusionen. Der Personalstand erhöhte sich um 14 Mitarbeiter auf 124, und die Schulungen werden fortgesetzt.

Im Bereich der staatlichen Beihilfen traten im Januar 2002 Änderungen des entsprechenden Gesetzes in Kraft, wodurch dem System zur Überwachung der staatlichen Beihilfen im Wege der Vorabnotifizierung größerer Nachdruck verliehen wurde. Das Gesetz über die öffentlichen Finanzen verbietet inzwischen grundsätzlich sämtliche staatlichen Beihilfen. Das neue Gesetz zu Ausnahmen vom Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen enthält auch die Grundsätze der Überwachung der staatlichen Beihilfen. Ausgenommen aus dem Gesetz sind nach wie vor umfangreiche Steuerbeihilferegelungen, und außerdem sind die regionalen Plafonds der Beihilfen immer noch zu hoch angesetzt. Das Gesetz sieht eine verstärkte Überwachung und begleitende Beobachtung der von den Gebietskörperschaften gewährten Beihilfen vor. Ungarns Jahresbericht über die staatlichen Beihilfen für das Jahr 2000 lag der Europäischen Kommission im April 2002 vor.

Das Aufsichtsamt für die Überwachung der staatlichen Beihilfen, das Teil des Finanzministeriums ist, wurde personell erneut verstärkt und zählt jetzt 12 Mitarbeiter. die Schulungen wurden fortgesetzt. Im Jahr 2001 hat die Behörde in 360 Fällen Entscheidungen gefällt bzw. Stellungnahmen abgegeben bezüglich staatlicher Beihilfen.

Gesamtbewertung

Die Gesamtbewertung des Bereichs Kartellrecht fällt positiv aus. Im ungarischen Wettbewerbsgesetz sind die wichtigsten Grundsätze der Vorschriften der Gemeinschaft betreffend wettbewerbsverhindernde Vereinbarungen, missbräuchliche Ausnutzung marktbeherrschender Stellungen und Fusionskontrolle verankert. Das Wettbewerbsaufsichtsamt leistet gemeinsam mit dem mit Entscheidungsbefugnis ausgestatteten Wettbewerbsamt bei fortgesetzt intensiver Schulungstätigkeit weiterhin gute Arbeit. Mit Blick auf die geplante Modernisierung und die Dezentralisierung der Umsetzung der Antikartellvorschriften der EG, sollten die Bemühungen weitergeführt werden, die Verstöße mit Entschiedenheit zu ahnden, wobei besonders geachtet werden sollte auf Fälle mit ernsthaften Wettbewerbsverzerrungen und die Verhängung von Sanktionen mit abschreckender Wirkung. Wichtige Punkte sind, dass die Vorschriften vor allem in Wirtschaftskreisen besser bekannt werden und dass die Schulungsmaßnahmen im Bereich der Justizbehörden fortgesetzt werden.

Im Bereich der staatlichen Beihilfen fällt die Gesamtbewertung noch nicht positiv aus, und das liegt insbesondere daran, dass die von Ungarn verfolgte Politik der steuerlichen Beihilfen mit dem Gemeinschaftsrecht kollidiert. Die ungarische Gesetzgebung muss noch stärker an den gemeinschaftlichen Besitzstand angenähert werden; das Gesetz weist noch Lücken in Bezug auf die Kontrolle der steuerlichen Beihilfen auf und es fehlt auch eine Regionalkarte mit den akzeptablen Höchstbeihilfen(entsprechend den BIP-Zahlen). Unvereinbare Steuervergünstigungsregelungen müssen unverzüglich beseitigt werden und genauso dringend ist die Umwandlung einzelner Vergünstigungen (von denen die Mehrzahl noch bis 2011 gilt) in Beihilfevereinbarungen, die sich mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbaren lassen. Was die Transparenz anbelangt, so wurden Berichte guter Qualität über die staatlichen Beihilfen vorgelegt, die bis ins Jahr 2000 zurückreichen; diese Berichte halten sich in Methode und Aufmachung eng an die Kontrollberichte der Europäischen Kommission über staatliche Beihilfen. Die Behörde für die Überwachung der staatlichen Beihilfen leistet gute Arbeit (eine Personalaufstockung könnte ratsam erscheinen, je nachdem wie viel Vorabnotifizierungen anfallen), und die Entscheidungen der Behörden werden von der Regierung insgesamt gesehen respektiert. Es ist von Wichtigkeit, dass die Vorschriften namentlich bei den Beihilfe gewährenden Stellen, in der Wirtschaft und in der Justiz besser bekannt werden.

Schlussfolgerung

In der Stellungnahme von 1997 kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Ungarn bei der Harmonisierung seines Kartellrechts bereits sehr gut vorangekommen ist und dass die von der ungarischen Kartellbehörde erworbenen Fachkenntnisse und die von ihr unternommenen Anstrengungen bereits einen bedeutenden Schritt in Richtung einer glaubwürdigen Umsetzung des Wettbewerbrechts darstellen. Sie stellt ferner fest, dass im Bereich der staatlichen Beihilfen noch mehr getan werden muss, um das erforderliche Maß an Transparenz zu erreichen, und sie fügt hinzu, dass die Rolle und die Befugnisse der Überwachungsbehörde eindeutig definiert sein müssen, damit die Vereinbarkeit der gewährten Beihilfen mit den Vorschriften der Gemeinschaft gewährleistet ist. Die Kommission weist in der Stellungnahme ferner darauf hin, dass beträchtliche Anstrengungen notwendig sein werden, damit die Anforderungen im Bereich der staatlichen Beihilfen mittelfristig erfüllt werden können. Sie mahnt schließlich eine enge Zusammenarbeit mit ihren Dienststellen in diesem Bereich an.

Seit der Stellungnahme ist Ungarn mit der Verabschiedung der Antikartellvorschriften, mit dem Ausbau der Verwaltung des Wettbewerbsaufsichtsamts und bei der Ahndung von Verstoßfällen beständig vorangekommen. Stetige Fortschritte gab es auch bei der Verabschiedung von Rechtsvorschriften zu den staatlichen Beihilfen und bei der Verbesserung der Transparenz des Systems; erfolgreich war Ungarn ferner beim Aufbau der Verwaltungskapazitäten der Behörde für die Überwachung der staatlichen Beihilfen und bei der Ahndung von Verstößen. Insgesamt gesehen ist Ungarn mit der Harmonisierung des Rechts, dem Aufbau der Verwaltungen und der Ahndung von Verstößen recht gut vorangekommen - eine Ausnahme bildet lediglich der Bereich Steuervergünstigungen.

Die Verhandlungen zu diesem Kapitel dauern an. Ungarn hat keineÜbergangsregelungen für diesen Bereich beantragt.

Um die Vorbereitung auf den Beitritt abzuschließen, muss Ungarn nunmehr alle seine Anstrengungen darauf richten, sich bei der Rechtsangleichung weiterhin auf dem neuesten Stand zu halten, da der Besitzstand sich in diesem Bereich weiter entwickelt; ganz besonders wichtig ist es, dass Ungarn auch weiterhin sowohl die Antikartellvorschriften als auch die Rechtsvorschriften über die staatlichen Beihilfen strikt anwendet und Verstöße ahndet. Im Einzelnen muss Ungarn unverzüglich unvereinbare Steuervergünstigungsregelungen beseitigen und mit derselben Dringlichkeit die einzelnen Vergünstigungen in Beihilfevereinbarungen umwandeln, die sich mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbaren lassen.

© Europäische Kommission; Last modified 2003-03-31
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