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Kommissionsbericht zum Beitritt UngarnsKapitel 10: SteuernFortschritte seit dem letzten Regelmäßigen BerichtUngarn hat im Berichtsjahr in der Harmonisierung des Steuerrechts nur begrenzte Fortschritte erzielt, die Modernisierung seiner Steuerverwaltung jedoch fortgesetzt. Im Bereich indirekte Steuern ist das Kapitel Mehrwertsteuer nicht vorangekommen. Bei den Verbrauchsteuern wurde die schrittweise Harmonisierung der Steuersätze fortgesetzt. Der Verbrauchsteuersatz für niedriger besteuerte Obstbranntweine und Weinbrand wurde angehoben und der für alkoholische Zwischenerzeugnisse (Schaumweine usw.) wurde auf den EG-Mindestsatz gebracht. Der Satz für Zigaretten der am stärksten nachgefragten Sorten wurde ebenso wie der Ad-valorem-Satz für feingeschnittenen Tabak im Januar 2002 angehoben. Aus dem Bereich direkte Steuern gibt es nichts zu berichten. Im Bereich Zusammenarbeit der Verwaltungen und gegenseitige Amtshilfe hat es im November 2001 kleine Fortschritte gegeben, als die Vorschriften über die Besteuerung und die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen geändert wurden - diese treten jedoch erst mit dem Beitritt in Kraft. Ungarn hat die Leistungsfähigkeit seiner Steuerverwaltung weiter verbessert. Der Rechtsrahmen für die Einrichtung des Zentralen Verbindungsamts wurde im November 2001 geschaffen. Das Amt wird seine Tätigkeit innerhalb der Ungarischen Steuer- und Finanzkontrollbehörde ausüben. Außerdem gibt es jetzt zur Verbesserung der Leistung der Verbrauchsteuerverwaltung eine neue zentrale Verbrauchsteuerdirektion. Infrastruktur und IT-Dienste wurden weiter verbessert. Ungarn hat die Vorbereitung auf ein allgemeines Verbundsystem erheblich vorangebracht und damit begonnen, ein internes Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem zu entwickeln und die Installierung des CCN (Common Communications Network)und des CSI (Communication System Interface) in die Wege zu leiten. Außerdem hat man damit begonnen, die Ausarbeitung der SEED-Datenbank (System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten) vorzubereiten. Gesamtbewertung Im Bereich der indirekten Steuern muss die Angleichung der Mehrwertsteuer (ermäßigte Sätze, Erstattungen für steuerpflichtige nicht gebietsansässige Ausländer und Beseitigung der Nullsatzregelung) und der Verbrauchsteuer (einheitlicher Satz für Obstbranntweine und andere Spirituosen auf dem Niveau des EG-Mindestsatzes) noch abgeschlossen werden. Bei den direkten Steuern muss die Angleichung der ungarischen Gesetzgebung noch zum Abschluss gebracht werden, namentlich durch Abschaffung der bisherigen Besteuerung von Dividenden, die von den ungarischen Tochterunternehmen in der EU ansässiger Muttergesellschaften erzielt werden. Die Kommission ist derzeit dabei, die ungarische Gesetzgebung mit dem Ziel zu überprüfen, dass bis zum Beitritt sämtliche Widersprüche zum Verhaltenskodex für Unternehmensbesteuerung beseitigt sind. Die Kommission hat die erste technische Bewertung von Maßnahmen mit möglicherweise beeinträchtigender Wirkung inzwischen in die Wege geleitet. Ungarn hat wie bereits mehrfach betont seine Steuerverwaltung ausgebaut und modernisiert, und so verfügt das Amt für direkte Steuern und Mehrwertsteuer einerseits und das Amt für Verbrauchsteuern andererseits über die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsstrukturen und über die notwendigen personellen und anderen Mittel, um die Aufgaben der Steuererhebung, -beitreibung und -kontrollen erfolgreich durchführen zu können. Die entsprechenden Vorbereitungen sind getroffen, damit das Zentrale Verbindungsamt und das Verbrauchsteuerverbindungsamt nach erfolgtem Beitritt ihre Arbeit aufnehmen können. Die Arbeiten zur Herstellung der vollen Betriebsfähigkeit des EDV-gestützten Steuerauskunftssystems müssen rechtzeitig vor dem Beitritt noch abgeschlossen werden, wozu auch Anschlüsse an das Zollauskunftssystem und die Zusammenschaltung mit den Systemen der EG gehören. Schlussfolgerung In der Stellungnahme von 1997 kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich der direkten Steuern keine nennenswerten Schwierigkeiten aufwerfen dürfte. Im Bereich der indirekten Steuern dürfte Ungarn nach weiteren nachhaltigen Fortschritten in wenigen Jahren in der Lage sein, den Besitzstand bezüglich der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern zu übernehmen. Die Kommission fügt hinzu, dass eine Mitarbeit in der gegenseitigen Amtshilfe in dem Maße möglich sein dürfte wie die Steuerverwaltung sich diesbezügliche Expertise aneignet. Seit der Stellungnahme hat Ungarn den Besitzstand nach und nach übernommen, doch einige Schwachstellen bleiben noch bestehen. Ungarn hat zwar die Leistungsfähigkeit seiner Verwaltung in diesem Bereich ausgebaut, doch bis zum Beitritt muss die Funktionsfähigkeit noch verbessert werden. Die Verhandlungen zu diesem Kapitel wurden vorläufig abgeschlossen. Ungarn wurde eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2007 für die weitere Anwendung eines auf nicht weniger als 12 % ermäßigten Mehrwertsteuer für Heizmaterial, Fernheizung und Dienstleistungen von Restaurationsbetrieben gewährt. Dieselbe Übergangsfrist wurde für die weitere Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes (nicht unter 50 % des Regelsatzes) für alkoholische Erzeugnisse, die in Destillierwerken hergestellt werden, deren Jahresproduktion sich auf mehr als 10 hl, aber nicht mehr als 200 hl reinen Alkohols beläuft. Ungarn hat im April 2002 die Wiederaufnahme der Verhandlungen zu diesem Kapitel beantragt und diese Verhandlungen dauern an. Im Allgemeinen kommt Ungarn den im Verlaufe der Verhandlungen für diesen Bereich eingegangenen Verpflichtungen nach. Um die Vorbereitung auf den Beitritt abzuschließen, muss Ungarn nun - außer in den Bereichen, in denen Übergangsregelungen gewährt wurden - seine Anstrengungen auf die vollkommene Harmonisierung der Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuervorschriften richten, was auch den Intra-EG-Handel einschließt; außerdem müssen Modernisierung und Ausbau der Steuerverwaltung weitergehen. © Europäische Kommission; Last modified 2003-03-31 |
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