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Kommissionsbericht zum Beitritt UngarnsKapitel 11: Wirtschafts- und WährungsunionFortschritte seit dem letzten Regelmäßigen BerichtDie verschiedenen Aspekte der ungarischen Wirtschaftspolitik werden in dem Kapitel über die Erfüllung der wirtschaftlichen Kriterien eingehend geprüft und bewertet (vgl. B-2). Dieser Abschnitt beschränkt sich daher auf die Erörterung derjenigen Elemente des in Titel VII EG-Vertrag und anderen einschlägigen Rechtsakten niedergelegten Besitzstands im Bereich der Wirtschafts- und Währungsunion, die die Kandidatenländer bis zum Beitritt umsetzen müssen, d.h. das Verbot der unmittelbaren Finanzierung des öffentlichen Sektors durch die Zentralbank, das Verbot des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten und die Unabhängigkeit der Zentralbank. Auf die Liberalisierung des Kapitalverkehrs, die im Rahmen der Übernahme des WWU-Besitzstands abgeschlossen werden muss, wurde bereits in Kapitel 4 - Freier Kapitalverkehr - eingegangen. Seit dem letzten Regelmäßigen Bericht hat Ungarn keine erheblichen Fortschritte im Bereich der Wirtschafts- und Währungsunion erzielt, da die ungarischen Rechtsvorschriften bereits weitestgehend mit dem WWU-Besitzstand übereinstimmen. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen hinsichtlich des Verbots der unmittelbaren Finanzierung des öffentlichen Sektors durch die Zentralbank und des Verbots des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten, die bereits erfüllt sind. Das Parlament hat im Juli 2002 eine Änderung des Gesetzes über die ungarische Nationalbank verabschiedet und damit die Bestimmungen über die Unabhängigkeit der Zentralbank dem gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen. Die Änderung betrifft in erster Linie die Festlegung des Wechselkursregimes und die Definitionen der Organe der Bank (Generalversammlung, geldpolitischer Rat, Direktorium, Aufsichtsrat) und ihrer Kompetenzen. Gesamtbewertung Nach dem Beitritt zur EU wird Ungarn gemäß Artikel 122 EG-Vertrag als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, an der WWU teilnehmen. Das Land muss bis zum Beitritt die dafür notwendigen Änderungen des institutionellen und rechtlichen Rahmens vornehmen. In Bezug auf das Verbot der unmittelbaren Finanzierung des öffentlichen Sektors durch die Zentralbank stimmen die ungarischen Rechtsvorschriften weitestgehend mit dem WWU-Besitzstand überein. Die ungarischen Rechtsvorschriften über die Unabhängigkeit der Zentralbank stimmen mit den Bestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstandes überein. Schlussfolgerung Die Kommission stellte in ihrer Stellungnahme von 1997 fest, dass die ungarische Zentralbank offiziell von der Regierung unabhängig ist. In der Praxis waren jedoch die Ernennung neuer Gouverneure und Regierungswechsel zeitlich zusammengefallen. Seit Einführung der Stabilisierungsmaßnahmen im März 1995 ist es das Ziel der Zentralbank, die Inflation zu senken. Schließlich wurde in der Stellungnahme betont, dass mit einer damals gerade vorgenommenen Änderung des Zentralbankgesetzes fast alle Unterschiede zwischen diesem Gesetz und der Bestimmung des EG-Vertrags über das Verbot der Finanzierung des Haushaltsdefizits durch die Zentralbank beseitigt worden waren. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die Teilname Ungarns an der dritten Stufe der WWU ohne Teilnahme am Euro-Gebiet mittelfristig keine Schwierigkeiten verursachen dürfte, sofern die Rechtsvorschriften über die Zentralbank in vollem Umfang mit den EU-Bestimmungen in Einklang gebracht werden. Seit der Stellungnahme wurden zunächst langsame, in den letzten beiden Jahren dann jedoch sehr große Fortschritte erzielt, so dass Ungarn bei der Angleichung der Bestimmungen an den WWU-Besitzstand inzwischen ein sehr hohes Niveau erreicht hat. Die Verhandlungen über dieses Kapitel sind vorläufig abgeschlossen. Ungarn hat in Bezug auf die WWU keine Übergangsregelung beantragt und erfüllt im Allgemeinen die Verpflichtungen, die es in diesem Bereich in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist. Um die Vorbereitungen auf den Beitritt abzuschließen, muss Ungarn sich nun darauf konzentrieren, die Verwaltungskapazitäten in diesem Bereich weiter auszubauen. © Europäische Kommission; Last modified 2003-03-31 |
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