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Kommissionsbericht zum Beitritt UngarnsKapitel 20: Kultur und audiovisuelle MedienFortschritte seit dem letzten Regelmäßigen BerichtSeit dem letzten Jahresbericht hat sich im ungarischen audiovisuellen Mediensektor in bezug auf die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in innerstaatliches Recht Erhebliches getan. Im Juli 2002 hat das Ungarische Parlament schließlich des neue Mediengesetz verabschiedet, das seit seiner Einbringung im Dezember 1999 anhängig war. Einige der Bestimmungen - und so auch die zu den europäischen Produktionen - treten erst im Zeitpunkt des Beitritts in Kraft. Bestimmungen, die eine Diskriminierung aus Gründen der Nationalität beinhalten, werden zum selben Zeitpunkt aufgehoben; die Vorschriften über exklusive Senderechte werden erst nach einer gewissen Zeit, aber noch vor dem Beitritt, in Kraft gesetzt. Mit der Verabschiedung dieses Gesetzes ist der Besitzstand nun weitgehend in ungarisches Recht umgesetzt. Die Zuständigkeit für die Senderechte liegt in Ungarn beim Ministerium für das Nationale Kulturerbe und beim Justizministerium. Der Ungarische Rundfunk- und Fernsehrat (ORTT) ist die nationale Regulierungs- und Aufsichtsbehörde, ausgestattet mit Kontroll- und Sanktionsbefugnissen. Er besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und erstattet dem Parlament Bericht. Zu den 100 Mitarbeitern sind zwei Rechtsanwälte hinzugekommen. Im Kulturbereich nimmt Ungarn seit 2001 am Programm ,,Kultur 2000``. teil. Gesamtbewertung Mit dem Inkrafttreten des gesamten geänderten Mediengesetzes wird eine weitgehende Angleichung an den Besitzstand im audiovisuellen Bereich einhergehen. Einige Aspekte wie die europäischen Produktionen bedürfen jedoch noch der Klärung. Die hier noch erforderlichen Anpassungen der ungarischen Gesetzgebung bzw. des einschlägigen Rechtsrahmens müssen noch vor dem Beitritt vorgenommen werden. Im Zusammenhang mit der Verabschiedung des neuen Gesetzes könnte sich eine weitere Stärkung des Ungarischen Rundfunk- und Fernsehrates als notwendig erweisen. Die politische und finanzielle Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde wird nach wie vor respektiert. Dennoch muss größere Transparenz geschaffen werden, namentlich bei der Frequenzzuteilung und der Aufteilung der Sendefondsmittel, und es müssen Anstrengungen unternommen werden, um das für die Berichterstattung über die Sendetätigkeiten zuständige Personal zu verstärken. Ungarn ist dem Europaratsübereinkommen über grenzübergreifendes Fernsehen und seinem Änderungsprotokoll beigetreten. Schlussfolgerung In der Stellungnahme von 1997 stellt die Kommission fest, dass Ungarn, sofern es seine Fortschritte bei der Angleichung der Rechtsvorschriften fortsetzt und in dem Wirtschaftszweig die notwendigen Strukturanpassungen vornimmt, in der Lage sein dürfte, die EG-Anforderungen im audiovisuellen Sektor in wenigen Jahren zu erfüllen. Seit der Stellungnahme und insbesondere im Berichtsjahr hat Ungarn bemerkenswerte Fortschritte erzielt und ist bei der Rechtsangleichung inzwischen weit vorangekommen. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden. Die Verhandlungen zu diesem Kapitel wurden vorläufig abgeschlossen. Ungarn hat keinerlei Übergangsregelung für diesen Bereich beantragt. Ungarn kommt im Allgemeinen den im Verlauf der Verhandlungen in diesem Bereich eingegangenen Verpflichtungen nach. Um die Vorbereitung auf den Beitritts muss sich Ungarn nun darauf konzentrieren, dass der Sektor eine adäquate Regulierung erfährt und dass die letzten bis zur vollständigen Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes erforderlichen legislativen Anpassungen vollzogen werden. © Europäische Kommission; Last modified 2003-03-31 |
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