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Kommissionsbericht zum Beitritt Ungarns

Kapitel 24: Justiz und Inneres

Fortschritte seit dem letzten Regelmäßigen Bericht

Im Berichtszeitraum hat Ungarn in vielen Bereichen wie beispielsweise der Visaregelung, dem Schengen-Aktionsplan sowie der Bekämpfung von Betrug und Korruption erhebliche Fortschritte erzielt.

Nach Inkrafttreten des Kooperationsabkommens zwischen Ungarn und Europol am 16. November 2001 wurde zur Unterstützung des NEBEK das mit fünf Mitarbeitern ausgestattete Aufsichtsamt für den Schutz personenbezogener Daten eingerichtet. Nach monatelanger Vakanz wurde im Dezember 2001 der Posten des Parlamentsbeauftragten für den Datenschutz für eine Amtszeit von sechs Jahren besetzt.

Im Bereich der Visapolitik wurde die Visumspflicht für Staatsangehörige der Länder Kuba, Seychellen und Republik Südafrika eingeführt. Für Bürger der Besonderen Verwaltungsgebiete Macau und Hongkong wurde die Visumspflicht im Dezember 2001 bzw. im Februar 2002 aufgehoben. Im Januar 2002 trat das neue Ausländergesetz in Kraft, das gleichzeitig die Rechtsgrundlage für die Einführung eines internationalen Sicherheitsstandards genügenden Einklebesichtvermerks ist. Die Umstellung auf die Sichtvermerke neuen Typs wurde im September 2002 vollzogen. Im Amt für Einwanderung und Einbürgerung funktioniert inzwischen ein elektronisches Informationssystem zur Unterstützung der konsularischen Arbeit im Zusammenhang mit der Visaerteilung (Erfassung und Speicherung von Visumsanträgen und Ausdrucken der mit dem Sichtvermerk versehenen Einklebeblätter). Sämtliche konsularischen Vertretungen Ungarns sind nunmehr an dieses Informationssystem angeschlossen. Die zentrale Erfassung der Visumsanträge und der erteilten Sichtvermerke ist im Aufbau.

Die Infrastruktur der künftigen EU-Außengrenzen wurde entsprechend den Schengen-Auflagen weiter modernisiert. Infrarotüberwachungsausrüstungen, Eilpatrouillenboote, Ausrüstung für den Streifengang und Vorrichtungen für die Straftatermittlung sind im Einsatz. Im Verlaufe des Jahres 2001 wurden zudem Dokumentenlesevorrichtungen installiert. Außerdem wurden 26 Fahrzeuge - nach Schengen-Standard ausgestattete Autobusse - mit entsprechender Dokumentenüberprüfungstechnologie ausgerüstet. Jeder dieser Autobusse ist mit sämtlichen an den Grenzübergängen eingesetzten Geräten ausgerüstet, wie beispielsweise mit Computern zur Überprüfung von Reisepässen, Kohlenstoffmonoxidmessgeräten, Geigerzählern und Vorrichtungen zur Erkennung von Betäubungsmitteln. Ferner wurde das Grenzüberwachungspersonal mit 4000 Bereitschaftskästen ausgestattet, die jeweils ein Gerät zur Erkennung von Betäubungsmitteln, einen Beutel für den Streifengang, einen tragbaren Metalldetektor und ein Megaphon enthalten. Bemerkenswerte Fortschritte konnten im Umgang mit der Informationstechnologie erzielt werden, und außerdem wurden weitere Schritte mit Blick auf den künftigen Anschluss an das VISION-System und die Entwicklung des Systems SIRENE unternommen.

Als Pilotaktion wurden inzwischen die drei Grenzübergänge Záhony, Tompa und Gyula am künftigen ungarischen Abschnitt der EU-Außengrenzen auf Schengen-konformen Betrieb umgestellt. An Ungarns Landesgrenzen zu Österreich, der Slowakei und Slowenien werden zur Beschleunigung des grenzüberschreitenden Verkehrs und der Migrationskontrollen weitere Abfertigungsstellen eingerichtet. Im Berichtsjahr wurden rund 87,5 Millionen legale Grenzübertritte registriert, darunter 30,7 Millionen Fahrzeuge.

In 30.115 Fällen wurden Personen abgewiesen, da sie die Einreise- und Aufenthaltskriterien nicht erfüllten.

Der ungarische Grenzschutz wurde personell weiter aufgestockt, und die Besitzstands- spezifische Ausbildung des Grenzschutzpersonals einschließlich Sprachkurse wurde fortgesetzt. Die Ausbildung von 50 künftigen Verbindungsoffizieren und 100 Dokumentenexperten (Qualifizierung im Hinblick auf die Handhabung der Schengen-Liste) ist inzwischen eingeleitet.

Im Juli 2002 hat Ungarn seinen revidierten Schengen-Aktionsplan vorgelegt.

Im Bereich Migration trat im Januar 2002 das geänderte Ausländergesetz in Kraft, mit dem das Aufenthaltsrecht vereinheitlicht und die Vorschriften über die Abschiebung vereinfacht wurden. Personen, die beabsichtigen, sich länger als 90 Tage im Lande aufzuhalten, können ein verlängerbares einjähriges Visum beantragen. Zeitlich unbegrenztes Aufenthaltsrecht wird nach fünf statt bislang nach drei Jahren Aufenthalt im Lande gewährt, und Personen, die mindestens acht Jahre lang Einwandererstatus nachweisen, können die Einbürgerung beantragen. Das bedeutet, dass Ausländer 13 Jahre nach Eintreffen in Ungarn ein Einbürgerungsverfahren einleiten können.

Mit dem neuen Gesetz kann nun schärfer gegen Personen vorgegangen werden, die der illegalen Migration und der illegalen Beschäftigung Vorschub leisten - d.h. Arbeitgeber, die Ausländer illegal beschäftigen.

Das Amt für Einwanderung und Einbürgerung ist nunmehr für Migration zuständig und verfügt seit Januar 2002 über ein zentrales Ausländerregister. Die sieben ihm angeschlossenen neuen regionalen Direktionen in Budapest, Debrecen, Gyr, Miskolc, Pécs, Szeged und Székesfehérvár und 14 Zweigstellen müssen für das ganze Land im Jahr rund 100.000 Anträge bearbeiten. Hinzu kommen rund 20.000 bereits laufende Verfahren, die von den Polizeibehörden und der öffentlichen Verwaltung übernommen werden, was Anfang 2002 zu einer Verlangsamung der Verfahren geführt hat.

Das kürzlich geänderte Asylgesetz trat im Januar 2002 in Kraft. Es deckt sich weitgehend mit dem Besitzstand und wird gut umgesetzt. Im Berichtszeitraum haben sich die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende weiter verbessert und entsprechen nun weitgehend europäischem Standard. Im Juni 2002 wurde ein neues Flüchtlingsaufnahmezentrum mit Raum für 300 Personen eröffnet.

Ungarn ist nach wie vor ein Zielland für Asylsuchende, und die Zahl der Anträge auf Gewährung des Flüchtlingsstatus ist 2001 gegenüber 2000 um 22,5 % angestiegen. Die Zahl der registrierten Flüchtlinge wuchs 2001 auf 9.554 (gegenüber 7.799 im Jahr 2000) und erreichte damit ihren Höchststand seit Anfang der neunziger Jahre. 2001 wurde nur 174 Antragstellern der offizielle Flüchtlingsstatus gewährt und 297 Personen erhielten das Bleiberecht (aus humanitären Gründen gewährter Aufenthaltstitel).

Das Amt für Einwanderung und Einbürgerung ist außerdem der Adressat für Asylanträge. Die Zentralstelle des Amtes prüft die Einsprüche gegen gefällte Entscheidungen. Gegen diese Entscheidungen kann wiederum beim Budapester Kommunalgericht und in letzter Instanz beim Obersten Gerichtshof Berufung eingelegt werden.

Als Vorstufe zur Einführung des Systems der automatischen Erkennung von Fingerabdrücken wurde im Hauptquartier der Ungarischen Polizei eine Zentralstelle eingerichtet, und Nebenstellen in den regionalen Direktionen des Amtes für Einwanderung und Einbürgerung werden folgen. Das im Aufbau befindliche System ist EURODAC-konform.

Eine Arbeitsgruppe, an der neben Ministerien, das Amt für Einwanderung und Einbürgerung, UNHCR, NRO und Beauftragte für Flüchtlinge teilnehmen, entwickelt zur Zeit eine Strategie der Integrierung von Flüchtlingen. Unterdessen führt das Amt für Einwanderung und Einbürgerung Aufsicht über die Integrationsmaßnahmen.

Ungarn hat neue Rückübernahmeabkommen mit den Benelux-Staaten geschlossen und mit Estland und der Slowakei paraphiert. Das Abkommen mit Albanien ist im Dezember 2001 in Kraft getreten. Die mit Rumänien und Kroatien geschlossenen bereits rechtskräftigen Abkommen wurden zwecks Harmonisierung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand angepasst.

Im Bereich polizeiliche Zusammenarbeit und Kampf gegen organisierte Kriminalität ist das Abkommen Ungarn-Europol im November 2001 in Kraft getreten. Seit April 2002 ist das Zentrum für internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung zentraler Knotenpunkt aller ungarischen Strafvollzugsorganisationen für Fragen der internationalen Zusammenarbeit. Die Abstellung der Verbindungsoffiziere (je ein Angehöriger der Polizei und der Zollverwaltung) in die Europol-Verwaltung fand im April 2002 statt. Seit Inkrafttreten des neuen Zeugenschutzgesetzes im April 2002 wurde innerhalb der Polizeidirektion für operative Unterstützung eine Spezialeinheit mit 31 Mitarbeitern eingerichtet.

Ungarn ist für den Menschenschmuggel nach wie vor ein Durchgangs- und Zielland. Menschenhandel ist gesetzlich verboten, und im April 2002 wurden die Strafen mit dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches verschärft. Kraft des neuen Ausländergesetzes können des Menschenhandels überführte Personen seit Januar 2002 mit sofortiger Wirkung des Landes verwiesen werden.

Im Februar 2002 wurde im Zuge der Harmonisierung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand und dem VN-Übereinkommen über grenzüberschreitende organisierte Kriminalität eine Serie von Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet und im April 2002 in Kraft gesetzt. Die Änderungen erstrecken sich auf folgende Aspekte: Einführung des Begriffs der organisierten kriminellen Vereinigung, Umkehr der Beweislast im Falle der Einziehung von Vermögenswerten, Einstufung der Behinderung der Justiz, der Bestechung und der Beteiligung an kriminellen Vereinigungen als Straftaten, Verschärfung der Sanktionen gegen Menschenhandel sowie Ausdehnung der strafrechtlichen Verantwortung ausländischer Amtsträger auf Fälle passiver Bestechung.

Zur Verstärkung des Kampfes gegen grenzüberschreitende Kriminalität wurde im November 2001 mit der Bundesrepublik Jugoslawien ein entsprechendes Abkommen geschlossen.

Ebenfalls im November 2001 hat Ungarn das VN-Übereinkommen über die Verhinderung der Terrorismusfinanzierung unterzeichnet. Ungarn ist inzwischen sämtlichen terrorismusbezogenen VN-Übereinkommen beigetreten und hat sich auch den Gemeinsamen Standpunkten der EU zum Thema Terrorismusbekämpfung angeschlossen. Im März 2002 wurden neue rechtliche Schritte unternommen, um das Finanzvermögen von Terroristen und terroristischen Vereinigungen einzufrieren.

In der Direktion des Hauptquartiers der Ungarischen Polizei, die sich mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität befasst, wurde zwecks wirksamer Durchsetzung der Antiterrormaßnahmen eigens eine Antiterrorabteilung eingerichtet, die neun Mitarbeiter zählt und die für die Aufdeckung und Verhinderung von Straftaten mit terroristischem Hintergrund zuständig ist. Dazu wurde die im Antiterrorkampf übliche Ausrüstung (Feuerwaffen usw.) angeschafft.

Im Bereich der Bekämpfung von Betrug und Korruption (vgl. dazu Abschnitt 1.1. ­ Demokratie und Rechtsstaatlichkeit) wurde im Dezember 2001 das Gesetz über die strafrechtliche Verantwortung von juristischen Personen verabschiedet. Aufgrund dieses Gesetzes können gegen juristische Personen Strafen für Vergehen verhängt werden, die von einer natürlichen Person zum Vorteil einer juristischen Person begangen wurden. Dieses Gesetz wird in Ungarn im Zeitpunkt des Beitritts in Kraft treten.

Das geänderte Strafgesetzbuch sieht eine strengere Bestrafung von Bestechung vor. Die Vorschriften über die Immunität gewählter Volksvertreter und über die Beschlagnahme von Eigentum, das im Zusammenwirken mit der organisierten Kriminalität erworben wurde, sind nunmehr strenger. Aktive Bestechung kann straffrei sein, wenn die betreffende Person den Behörden durch einschlägige Informationen dabei behilflich ist, den Bestochenen zu identifizieren. Es bleibt noch zu klären, ob der letztgenannte Aspekt mit dem Übereinkommen über den Schutz der Finanzinteressen der EG vereinbar ist. Beamte, die ihrer Pflicht der Berichterstattung an die zuständige Behörde nicht nachkommen, machen sich nunmehr strafbar.

Im November 2001 wurde ein interministerieller Koordinierungsausschuss für den Bereich Betrugsbekämpfung ins Leben gerufen, der sich für die Wahrung der Finanzinteressen der EG einsetzen wird. Seit der einschlägigen Änderung des Strafgesetzbuches in diesem Jahr sind betrügerische Verstöße gegen die Finanzinteressen der Gemeinschaft strafbar.

Die Gesamtzuständigkeit für die Umsetzung der Antikorruptionsmassnahmen liegt beim Innen- und Justizministerium. Außerdem wurden zur Steigerung der Wirkung dieser Maßnahmen eine Reihe von Spezialabteilungen eingerichtet. So ermittelt seit Februar 2002 eine Antikorruptionsspezialeinheit der Polizei bei Korruptionsverdacht innerhalb der Polizeiverwaltung. Das Ermittlungsbüro des Generalstaatsanwalts ist für Strafsachen zuständig, in die Mitglieder von Parlament und Regierung, hohe Verwaltungsbeamte und ganz allgemein Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens verwickelt sind (vgl. dazu den Abschnitt Politische Kriterien).

Ungarn hat die Umsetzung seiner Strategie zur Bekämpfung des Missbrauchs von Betäubungsmitteln und Drogenabhängigkeit fortgesetzt. Fortschritte gab es bei der Prävention, der Forschung, den Möglichkeiten der therapeutischen Behandlung sowie auf der Ebene des Gesundheitsministeriums mit der Einrichtung von Gremien zur Koordinierung in Sachen Betäubungsmittel. Der rechtliche Status dieser Gremien ist noch nicht klar erkennbar, und ihre personelle wie finanzielle Ausstattung lässt zu wünschen übrig. Laut Änderung des Strafrechtsverfahrenskodex sind Herstellung, Bereitstellung, Verteilung und Schmuggel, die Einfuhr nach, die Ausfuhr aus und die Durchfuhr durch ungarisches Hoheitsgebiet von chemischen Stoffen, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln dienen, als Straftatbestände definiert. In Ungarn wurde ein Kontaktstelle für Kooperation und Informationsaustausch eingerichtet.

Als Teil des Kampfes gegen die Geldwäsche (vgl. dazu Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr) wurde im Januar 2002 ein neues Gesetz in Kraft gesetzt. Dieses Gesetz regelt die Umwandlung anonymer Sparkonten in registrierte Konten, den Wertpapierbereich und Lizenzen für den Devisenhandel. Demnach erhalten lediglich Kreditinstitute und ihre Bevollmächtigten von der Ungarischen Finanzaufsichtsbehörde die Lizenz für Devisenmaklerdienste. Aufgrund dieses Gesetzes ist auch die Feststellung der Identität des jeweils begünstigten Konteninhabers möglich. Im Juni 2002 hat die Einsatzgruppe Finanzaktion der OECD (Financial Action Task Force) Ungarn von der Liste der kooperationsunwilligen Länder gestrichen.

Die Finanzfahndungseinheit ist ein Dienst innerhalb des Hauptquartiers der Ungarischen Landespolizei und hat die Aufgabe, bei verdächtigen Transaktionen Nachforschungen anzustellen (Personalstand: 18). Die Zahl der diesem Dienst gemeldeten Verdachtsfälle hat in den zurückliegenden zwei Jahren erheblich zugenommen.

Ungarn hat 2001 mit Argentinien, der Bundesrepublik Jugoslawien und Kirgisistan sowie 2002 mit Lettland Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Zollwesen geschlossen.

Im Zusammenhang mit der Teilnahme Ungarns an europäischen Netzen und Institutionen (Netz der europäischen Justizbehörden und EUROJUST) wurden das Justizministerium und das Amt des Generalstaatsanwalts zu Knotenpunkten bestimmt.

Im März 2002 sind die Protokolle 1 und 2 zur Europäischen Übereinkunft über die Prävention von Folter sowie unmenschliche und entwürdigende Strafpraktiken in Kraft getreten.

Gesamtbewertung

Die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten und die Preisgabe von Daten, die für die Öffentlichkeit von Interesse sind, müssen noch stärker harmonisiert werden.

Es bedarf noch weiterer Anstrengungen bei der Angleichung der Regelung betreffend die Visapflicht bzw. Visafreiheit bei der Einreise in die EU.

Die Ausländerabteilung des Amtes für Einwanderung und Einbürgerung muss ihr Personal aufstocken, damit die Visaanträge zügig bearbeitet werden können.

Mit dem Gesetz vom Januar 2001 über den Schutz der Staatsgrenze und das Grenzschutzpersonal entspricht das ungarische Recht nun weitgehend dem einschlägigen EU-Recht (Schengener Abkommen). Ungarn hat bei der Umsetzung des Schengen-Aktionsplans ein eindrucksvolles Tempo vorgelegt und war sehr aktiv bei der Verabschiedung bilateraler Vereinbarungen über Grenzkontrollen, Grenzüberwachung und polizeiliche Zusammenarbeit, doch einige wichtige bilaterale Vereinbarungen stehen noch aus.

Ungarn ist bei der Modernisierung der Grenzübergangsstellen gut vorangekommen. Der Grenzschutz war erfolgreich bei der Anwerbung von zusätzlichem Personal, darf aber in seinen Anstrengungen nicht nachlassen, um die Ziele seiner Personalstrategie zu erreichen. Die Ausrüstung wurde durch Modernisierung weiter dem erforderlichen Standard angenähert. Die Ausbildung des Grenzschutzpersonals muss im bisherigen Tempo fortgesetzt werden. Es fehlt an einem flexiblen Ausbildungssystem, das sich für die Umsetzung der angelaufenen Schulungsmaßnahmen und für künftige Ausbildungsinitiativen eignet.

Die Vorbereitungen auf das Nationale Schengener Informationssystem und SIRENE und den vorgesehenen Anschluss an das VISION-System müssen weiter vorangebracht werden.

Im Bereich Migration müssen zusätzliche Rückübernahmeabkommen u.a. mit Belarus, Pakistan, der Russischen Föderation und Peru geschlossen und die Abkommen mit der Ukraine, der Slowakei und Slowenien angepasst werden.

Das Gesetz über die in den Nachbarstaaten lebenden Ungarn vom Juni 2001 muss in all seinen Bestimmungen und somit auch den Bestimmungen zur Migration ab dem Beitritt dem gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen werden (vgl. dazu Kapitel 27: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik).

Das neue Asylgesetz entspricht weitgehend dem gemeinschaftlichen Besitzstand und wird generell ordnungsgemäß umgesetzt. Die mit Asylfragen befassten Beamten legen große Fachkompetenz an den Tag. Die Kriterien, nach denen darüber entschieden wird, ob eine sich illegal in Ungarn aufhaltende Person in eine Aufnahmestelle zu verbringen oder in eine Haftanstalt einzuweisen ist, müssen noch genauer formuliert werden. Es muss gewährleistet sein, dass eine in eine Haftanstalt des Grenzschutzes eingewiesene Person einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen kann und dass Asylanträge unverzüglich einem Beamten vorgelegt werden können, der über ihre Zulässigkeit entscheidet. Die Aufnahmestellen sind in der Regel angemessen groß. Die fremdsprachliche Ausbildung muss fortgesetzt werden, die Weiterbildung muss außerdem folgende Bereiche umfassen: Anwendung der Kriterien und Verfahren zur Ermittlung des Zuständigen Mitgliedstaats (Übereinkommen von Dublin), Umsetzung von EURODAC und Entwicklung der Integrationsfähigkeit der Flüchtlinge. Maßnahmen der sozialen Integration müssen auf Personen erstreckt werden, die über ein Bleiberecht verfügen und die gegenwärtig zu den Ausgegrenzten zählen.

Das Zentrum für polizeiliche Zusammenarbeit und Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist in der Lage, die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und die Umsetzung des Europol-Abkommens zu gewährleisten. Es muss zusätzlich Personal aus dem Amt des Generalstaatsanwalts und der Steuerverwaltung abgestellt werden. Die Statistikmethode zur Erfassung der Verbrechensquote muss verbessert werden, und die Verbrechensermittlungstechnik (einschließlich Techniken der gerichtsmedizinischen Ermittlung) müssen weiterentwickelt werden.

Ungarn hat noch folgende VN-Übereinkommen zu ratifizieren: das Übereinkommen von Palermo zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität (2000) und die sich darauf beziehenden Protokolle (das Protokoll über Feuerwaffen ist noch nicht unterzeichnet) sowie das Übereinkommen über die Verhinderung der Terrorismusfinanzierung. Zur Unterzeichnung und Ratifizierung stehen noch das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über gegenseitigen Rechtsbeistand in Strafsachen (November 2001) aus, und den Übereinkommen im Rahmen von Prinzip 2 der EU-Strategie gegen organisierte Kriminalität muss Ungarn noch beitreten. Ferner muss noch die Einführung des digitalen Kommunikationsnetzes abgeschlossen werden.

Bislang hat Ungarn 28 bilaterale Abkommen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität geschlossen.

Im Bereich Bekämpfung von Betrug und Korruption ist die Gesetzgebung nunmehr nahezu besitzstandskonform. Die Einführung der Praxis der Vermögensoffenlegung seitens aller öffentlichen Bediensteten ist ein wichtiger Fortschritt im Kampf gegen die Korruption, der allerdings zusätzliches Personal erforderlich macht. Die neuen Spezialeinheiten der Polizeiverwaltung und des Amtes des Generalstaatsanwalts, die in der Korruptionsfahndung eingesetzt werden, sind ebenfalls ein positives Zeichen, doch diese Initiative muss mit der Bereitstellung von mehr Personal und Schulungsmöglichkeiten einhergehen. Die Zusammenarbeit der einzelnen Organisationen untereinander ist ebenfalls noch verbesserungsfähig. Ungarn muss sich ferner der Einsicht beugen, dass Prävention durch Einführung geeigneter Offenlegungs- und Rechnungslegungskriterien genauso wichtig ist wie repressive Maßnahmen.

Ungarn hat das Zivilrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption noch nicht unterzeichnet.

Die Rechtsvorschriften gegen Geldwäsche werden mit Erfolg angewandt. Die Ungarische Finanzaufsichtsbehörde besitzt in dieser Frage Kompetenz, verfügt über die nötigen Befugnisse und das erforderliche Personal und ihre Arbeitsmethoden entsprechen europäischem Standard. Das Amt sorgt für strikte Einhaltung der Vorschriften über die Feststellung der Identität der Kunden, der Konteninhaber und der Art der Bankgeschäfte. Es überwacht zudem die Abwicklung der im Dezember 2001 beschlossenen Auflösung anonymer Konten. Es bleibt jedoch weiterhin unklar, nach welchen Kriterien die zu überprüfenden Finanzinstitute ausgewählt werden. Die Finanzfahndungseinheit der ungarischen Polizei braucht zusätzliches Personal und eine verbesserte informationstechnologische Ausstattung. Die Zusammenarbeit mit der Ungarischen Finanzaufsicht könnte ebenfalls noch besser werden.

Die Nationale Strategie des illegalen Umgangs mit Betäubungsmitteln harrt noch der lückenlosen Umsetzung, wobei es zunächst vor allem um die Reduzierung der Belieferung des Marktes gehen muss; für die Präventivmaßnahmen müssen zudem mehr Mittel bereitgestellt werden. Ungarn hat zudem noch das Abkommen über den illegalen auf dem Seeweg abgewickelten Handel zu ratifizieren.

Im Bereich der Zusammenarbeit der Zollverwaltungen muss Ungarn u.a. letzte Vorbereitungen für die Umsetzung des Übereinkommens von Neapel II treffen.

Ungarn muss noch tätig werden, um die Umsetzung verschiedener Gemeinschaftsinstrumente im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen zu gewährleisten. Dies betrifft vor allem die gegenseitige Anerkennung und beiderseitige Durchsetzung von richterlichen Entscheidungen. Direkte Kontakte zwischen den jeweils kompetenten Justizbehörden sollten ermöglicht werden.

Ungarn hat sämtliche die Menschenrechte betreffende Rechtsakte des gemeinschaftlichen Besitzstandes ratifiziert.

Schlussfolgerung

Bereits in der Stellungnahme von 1997 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Ungarn auf gutem Wege ist, den gemeinschaftlichen Besitzstand des Kapitels Justiz und Inneres in wenigen Jahren voll zu übernehmen, vorausgesetzt, es kommt in dem eingeschlagenen Tempo voran, und die wichtigsten Institutionen des Bereichs Justiz und Inneres absolvieren erfolgreich Schulungs- und Verwaltungsaufbauprogramme.

Seit der Stellungnahme ist die Harmonisierung des Rechts und der Aufbau des erforderlichen Verwaltungsapparats stetig vorangekommen, so dass das ungarische Recht nahezu vollständig an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen werden konnte.

Die Verhandlungen über dieses Kapitel wurden vorläufig abgeschlossen. Ungarn hat für diesen Bereich keinerlei Übergangsmaßnahmen beantragt und erfüllt im Allgemeinen die im Verlaufe der Beitrittsverhandlungen für diesen Sektor eingegangenen Verpflichtungen.

Um die Vorbereitung auf den Beitritt abzuschließen, muss Ungarn sich nun auf die Vervollständigung der Rechtsangleichung (Datenschutz und Visaregelung), die Verbesserung der Umsetzungs- und Verwaltungskapazitäten, die Verbesserung der personellen und materiellen Ressourcen der Rechtsvollzugsorgane und die Erfüllung der praxisbezogenen Auflagen des Schengener Abkommens konzentrieren. Im Vordergrund muss dabei vor allem die fristgerechte Umsetzung des Schengen-Aktionsplans stehen.

© Europäische Kommission; Last modified 2003-03-31
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