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Kommissionsbericht zum Beitritt Ungarns

Kapitel 26: Außenbeziehungen

Fortschritte seit dem letzten Regelmäßigen Bericht

Im Berichtszeitraum hat Ungarn die Umsetzung des Besitzstandes im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik in innerstaatliches Recht fortgesetzt und im Rahmen der WTO seine Positionen und sein politisches Vorgehen, namentlich bei der Aushandlung der Entwicklungsagenda auf dem Gipfel von Doha und sein politisches Vorgehen mit der Politik der EU koordiniert.

Im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik muss Ungarn im Zeitpunkt des Beitritts seine Zölle denen der EG angleichen. Derzeit liegt der Durchschnittszollsatz für sämtliche Erzeugnisse bei 11,7 %; bei Agrarerzeugnissen beträgt er 30,9 %, bei Fischereierzeugnissen 14,8 % und bei gewerblichen Waren 7 %. Die entsprechenden EG-Zölle liegen zur Zeit bei 6,3 % für alle Waren, bei 16,2 % für Agrarerzeugnisse, bei 12,4 % für Fischereierzeugnisse und bei 36 % für gewerbliche Waren.

Ungarn hat mit dem Drittland Bundesrepublik Jugoslawien ein im Juli 2002 in Kraft getretenes bilaterales Freihandelsabkommen geschlossen. Im Januar 2002 war dem ein nicht-präferentielles Abkommen mit den USA vorausgegangen, das auf Meistbegünstigungsbasis Zollsenkungen für siebzig Erzeugnisse vorsieht, wobei es sich in einigen Fällen um Zollabsenkungen bis auf das Niveau des gemeinsamen Außenzolls der EG handelt. Über dieses Abkommen wurde die EG im voraus weder ausreichend konsultiert noch erschöpfend informiert.

Ungarn hat als Mitglied des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens das Zusatzprotokoll Nr. 10 über die Liberalisierung des Agrar- und Lebensmittelhandels und Nr. über den Warenursprung im November 2001 unterzeichnet.

In den Bereichen Entwicklungspolitik, humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit passt Ungarn seine Entwicklungspraxis den Grundsätzen des Entwicklungshilfeausschusses der OECD an, der es als aktives Mitglied angehört. In der zweiten Hälfte dieses Jahres wurde im Außenministerium mit der Vorbereitung des organisatorischen und institutionellen Rahmens begonnen, der für die Entwicklungszusammenarbeit erforderlich ist. Eine detaillierte Budgetplanung für den Fonds für internationale Entwicklungszusammenarbeit ist in Vorbereitung und wird voraussichtlich zusammen mit dem Staatshaushalt 2003 verabschiedet. Bei der Umsetzung von Initiativen der humanitären Hilfe arbeiten die Behörden mit den in Ungarn niedergelassenen regierungsunabhängigen Organisationen weiterhin zusammen. Die 2001 bilateral und multilateral an die Entwicklungsländer gerichtete ungarische Hilfe belief sich auf 29 Mio. EUR (davon entfielen 20,5 Mio. EUR auf die öffentliche Hilfe und 8,5 Mio. EUR auf die öffentliche Entwicklungshilfe).

Gesamtbewertung

Die EU und Ungarn haben auf Ministerial- und Direktionsebene einen Rahmen für die Zusammenarbeit in WTO-Angelegenheiten geschaffen. Ungarn hat die Politik und die Stellungnahmen der EU im Rahmen der WTO unterstützt, namentlich bei der Vorbereitung der Entwicklungsagenda anlässlich des Gipfels von Doha. Diese enge Zusammenarbeit muss fortgesetzt werden, zumal sie auch für die reibungslose Harmonisierung der von Ungarn eingegangenen GATS-Verpflichtungen mit denen der EG und mit den MFN-Ausnahmen notwendig ist, für die bereits geeignete Schritte eingeleitet wurden. Ungarn hat Beobachterstatus beim WTO-Übereinkommen über Zivilluftfahrzeuge. Was das WTO-Übereinkommen über den Handel mit Textilien und Bekleidung angeht, so hat Ungarn bei dem Prozess der dritten Stufe der Notifizierung mit der EG zusammengearbeitet und seine Liste der im Rahmen des ATC-Übereinkommens integrierten Erzeugnisse an die Liste der EG angeglichen.

Außer dem oben genannten Abkommen und dem Europa-Abkommen hat Ungarn bilaterale Abkommen mit der EFTA, der Türkei, Israel, Litauen, Lettland und Estland sowie mit Kroatien geschlossen und ist der Mitteleuropäischen Freihandelszone beigetreten. Ungarn muss gewährleisten, dass die EU lückenlos über bestehende Handelsabkommen und Verhandlungen über den Abschluss neuer Handelsabkommen mit Drittländern unterrichtet wird. Bilaterale Abkommen mit Drittländern und sämtliche mit einer EU-Mitgliedschaft nicht zu vereinbarenden internationalen Übereinkommen müssen vor dem Beitritt Ungarns neu ausgehandelt oder aufgekündigt werden, eingeschlossen der Freundschaftsvertrag mit Japan.

Was die Erteilung von Lizenzen für marktfähige Waren anbelangt, so ist das Amt für Lizenzerteilung und Lizenzverwaltung nach wie vor für die Erteilung von Lizenzen für den Waffenexport zuständig.

Die ungarische Gesetzgebung über die Kontrolle der Ausfuhr von Waren mit doppeltem Verwendungszweck ist inzwischen geändert, und die Liste der unter Kontrolle stehenden Waren mit doppeltem Verwendungszweck wird zur Zeit zusammengestellt. Die volle Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand - namentlich hinsichtlich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen - erfolgt erst mit dem Beitritt. Ungarn hält die gewerbliche Wirtschaft regelmäßig auf dem Laufenden über die Entwicklung in diesem Bereich und tauscht mit den EU-Mitgliedstaaten in bilateralen Kontakten Wissen über bewährte Praktiken im Zusammenhang mit Fragen der Ausfuhrkontrolle aus.

Das Exportkreditwesen steht im Einklang mit den EG-Vorschriften, doch die für Außenhandelslizenzen zuständigen Institutionen müssen noch gestärkt werden.

Das Außenministerium verwaltet die Angleichung der ungarischen Vorschriften an die Regeln der gemeinsamen Handelspolitik und bereitet die künftige Teilnahme daran vor. Die Rolle des Ministeriums wurde im Mai 2002 auf der Verwaltungsebene noch weiter gestärkt, als dem für den EU-Beitritt zuständigen Staatssekretär zusätzlich die Handelspolitik übertragen wurde. In den inter-institutionellen Konsultationen über den beitrittsbedingten Verwaltungsaufbau ist jedoch der angekündigte Aktionsplan noch nicht zustande gekommen. Es muss noch einiges geschehen, damit Ungarn bis zum Beitritt über die Verwaltungskapazitäten verfügt, die es für die Mitarbeit in den EU-Ausschüssen und Arbeitsgruppen der Entwicklungszusammenarbeit benötigt. Der Infrastrukturbedarf der Zollverwaltung wird im Kapitel Zollunion behandelt (vgl. Kapitel 25).

Die Entwicklungshilfe und die humanitäre Hilfe wird ebenfalls vom Außenministerium verwaltet. Ungarn steht noch vor der Aufgabe, nach und nach eine Entwicklungspolitik nach EG-Vorbild zu formulieren.

Schlussfolgerung

In der Stellungnahme von 1997 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Ungarn sich in einer guten Ausgangsposition befindet, um die EU-Auflagen in diesem Bereich zu erfüllen.

Seit dieser Stellungnahme ist Ungarn gut vorangekommen und hat die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes in diesem Bereich weitgehend bewältigt.

Die Verhandlungen zu diesem Kapitel wurden vorläufig abgeschlossen. Ungarn hat keinerlei Übergangsmaßnahmen für diesen Bereich beantragt. Im Allgemeinen kommt Ungarn den im Verlaufe der Beitrittsverhandlungen in diesem Bereich eingegangenen Verpflichtungen nach.

Um die Vorbereitung auf den Beitritt abzuschließen, muss sich Ungarn nun darauf konzentrieren, die Rechtsangleichung abzuschließen, die bilateralen Abkommen mit Drittländern mit den Verpflichtungen der EU-Mitgliedschaft voll in Einklang zu bringen und die Verwaltungskapazitäten soweit auszubauen, dass es in der Lage ist, den gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich nach dem Beitritt lückenlos umzusetzen und in der Praxis zu verwirklichen. Das schließt ein, dass Ungarn sich eine Entwicklungspolitik schaffen muss, die den Leitlinien der EG entspricht. Ungarn muss ferner die Verwaltungsstrukturen schaffen, die für eine Mitwirkung in den EG-Ausschüssen und -Arbeitsgruppen erforderlich sind. Im Bereich der Außenhandelslizenzerteilung bedarf es ebenfalls noch weiterer Fortschritte.

© Europäische Kommission; Last modified 2003-03-31
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