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Kommissionsbericht zum Beitritt Ungarns

Kapitel 27: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Fortschritte seit dem letzten Regelmäßigen Bericht

Wie bereits im vorangegangenen Berichtsjahr hat Ungarn erneut Fortschritte auf dem Gebiet Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik erzielt.

Ungarn war stets auf eine aktive Mitarbeit im politischen Dialog mit der EU bedacht - eingeschlossen die europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik - und hat aktiv am diesbezüglichen Austausch mit der EU und für den Bereich ESVP nach der Formel EU+15 (europäische NATO-Mitglieder außerhalb der EU und Anwärter für den EU-Beitritt) und nach der Formel EU+6 (nichteuropäische NATO-Mitglieder) teilgenommen. Ungarn hat an allen wichtigen Besprechungen auch auf der Ebene der Politischen Direktoren, der Europäischen Korrespondenten und der Arbeitsgruppen teilgenommen.

Ungarn hat weiterhin seine Position regelmäßig den Stellungnahmen und Erklärungen der EU angeglichen, sich nach entsprechender Einladung den gemeinsamen Aktionen und gemeinsamen Standpunkten angeschlossen und am Einsatz anderer Instrumente der GASP einschließlich Negativmaßnahmen beteiligt. So hat sich Ungarn auch dem Aktionsplan der EU vom September 2001 und den vier Gemeinsamen Standpunkten zum Thema Terrorismusbekämpfung angeschlossen. Die Verabschiedung eines neuen Gesetzes über den Antiterrorkampf im Dezember 2001 war die angemessene Umsetzung dieser Stellungnahmen (vgl. Kapitel 24: Justiz und Inneres). Im November 2001 hat Ungarn das Römische Statut zur Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Ungarn hat seine Bereitschaft bekräftigt, sowohl zu den Missionen der Europäischen Raschen Eingreiftruppe als auch zu den nichtmilitärischen Instrumenten des Krisenmanagements der EU einen Beitrag zu leisten. So bot Ungarn für die Rasche Eingreiftruppe 671 Soldaten und Ausrüstung an. Für das Krisenmanagementkontingent (5.000 Mann), das bis 2003 aufgestellt werden soll, hat es die Entsendung von 107 Polizeiangehörigen zugesagt.

Ungarn nahm an der Beitragskonferenz vom November 2001 sowie an dem Verteidigungsministertreffen EU +15 +6 vom Mai 2002 teil. Es hat ferner ein lebhaftes Interesse daran gezeigt, an der nächsten Polizeimission der EU in Bosnien und Herzegowina teilzunehmen.

Auf regionaler Ebene nahm Ungarn in der Eigenschaft als Kopräsident an der Arbeitsrunde Sicherheitsfragen im Kontext des Südosteuropäischen Stabilitätspakts teil. Im Juni 2001 übernahm Ungarn den ihm turnusmäßig zufallenden Vorsitz in der Visegrád-Gruppe, doch der Dialog wurde aufgrund von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit dem ungarischen Gesetz über die in den Nachbarstaaten lebenden Ungarn (Vergünstigungsgesetz) und im Zusammenhang mit den in der Tschechoslowakei 1945 verkündeten Benel-Dekreten stark behindert. Das für März 2002 in Budapest anberaumte Premierministertreffen wurde abgesagt, doch im Mai 2002 wurde der Dialog mit der neuen ungarischen Regierung wieder aufgenommen, die bei dieser Gelegenheit ihre Bereitschaft zum Ausdruck brachte, den Dialog mit den Nachbarstaaten zu verbessern. Von dem neuen Stipendienprogramm der Visegrád-Gruppe wird erwartungsgemäß ein entsprechender Belebungseffekt ausgehen. Die vier Teilnehmer der Gruppe haben damit begonnen, ihre Zusammenarbeit mit der Ukraine zu verbessern.

Ungarn hat sich in erheblichem Masse an internationalen friedenserhaltenden Missionen beteiligt, worunter u. a. auch die friedenserhaltenden und Beobachtermissionen von NATO, KFOR und SFOR gehören. Bislang haben 460 Angehörige der ungarischen Polizei an friedenserhaltenden Missionen teilgenommen, und 40 von ihnen stehen in Bosnien und Herzegowina und auf der Sinai-Halbinsel nach wie vor im Dienste der Vereinten Nationen und der OSZE.

Die Zusammenarbeit mit den meisten Nachbarstaaten verlief weiterhin konstruktiv. Im Verhältnis zu Rumänien und zur Slowakei kam es jedoch wegen des seit Januar 2002 in Kraft befindlichen Gesetzes über die in den Nachbarstaaten lebenden Ungarn zu einigen Spannungen. Die Verabschiedung dieses Gesetzes war im Juni 2001 ohne eingehende Konsultationen mit den Nachbarstaaten erfolgt. Das Gesetz dient der Verbesserung der Stellung der als Minderheiten in den Nachbarstaaten lebenden Ungarn und räumt ihnen, auf der Grundlage einer Registrierung, in Ungarn in den Bereichen Bildung und Kultur bestimmte Rechte und Vergünstigungen ein (deshalb ,,Vergünstigungsgesetz``). Auf die Empfehlungen hin, die die Europaratskommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) zur Rolle und zu den Aufgaben eines Landes gegenüber Minderheiten der eigenen Volkszugehörigkeit, die in einem anderen Staat als dessen Bürger leben, ausgesprochen hat, verabschiedete Ungarn im Dezember 2001 und im Januar 2002 Durchführungsbestimmungen zu dem fraglichen Gesetz, die weitgehend diesen Empfehlungen entsprechen. Ungarn und Rumänien hatten vereinbart, im Juni 2002 eine Überarbeitung des Gesetzes in einigen Punkten vorzunehmen, doch bislang ist man in dieser Frage nicht vorangekommen. Was die Slowakei anbelangt, so steht eine Zustimmung zu dem Gesetz noch aus. Ungarn hat sich dagegen verpflichtet, bis zum Beitritt alle dem EG-Recht zuwiderlaufenden Bestimmungen aufzuheben.

Gesamtbewertung

Auf regionaler Ebene hat Ungarn weiterhin aktiv an Programmen und Gremien der regionalen Kooperation teilgenommen, zu denen die Südosteuropäische Kooperationsinitiative, die Mitteleuropäische Initiative, der Stabilitätspakt für Südosteuropa und der Visegrád-Dialog gehören. Ungarn unterstützt ferner im Rahmen des Szeged-Prozesses und durch Bereitstellung von Ausfuhrkrediten zu Vorzugsbedingungen die demokratischen Bestrebungen in der Bundesrepublik Jugoslawien. Der Szeged-Prozess hat sich neuerdings die Förderung europäischer Integrationsperspektiven durch verbesserte regionale Zusammenarbeit zum Ziel gesetzt.

Ungarn hat sich auf Inhalt und Grundsätze des Waffenexportkodexes der EU verpflichtet und ist weiter bemüht, zu einer lückenlosen Umsetzung der Kriterien dieses Kodexes zu gelangen. Der Verwaltungsaufbau des ungarischen Außenministeriums ist weitgehend mit den GASP-Strukturen vereinbar. Das Ministerium verfügt über einen europäischen Korrespondenten, hat aber noch keinen politischen Direktor im eigentlichen Sinne, dafür gibt es aber bereits einen Beamten, der bei den Kooperationsgesprächen mit der EU die Aufgaben eines politischen Direktors wahrnimmt. Das Ministerium ist am GASP-Informationsnetz der Assoziierten Korrespondenten angeschlossen, über das die Union im Rahmen der GASP mit den assoziierten Partnern Verbindung hält.

Schlussfolgerung

In der Stellungnahme von 1997 spricht die Kommission unter Bezugnahme auf die Bewertung der von Ungarn bis dahin verfolgten Außen- und Sicherheitspolitik ihre Erwartung aus, dass Ungarn als Mitglied in der Lage sein wird, seinen Verpflichtungen in diesem Bereich voll nachzukommen.

Seit der Stellungnahme hat Ungarn beträchtliche Fortschritte in der Angleichung seiner Außenpolitik an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik erzielt. Der Angleichungsprozess ist weitgehend abgeschlossen.

Die Verhandlungen zu diesem Kapitel wurden vorläufig abgeschlossen. Ungarn hat für diesen Bereich keinerlei Übergangsmaßnahmen beantragt und kommt den bei den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen im Allgemeinen nach.

Um die Vorbereitungen auf den Beitritt abzuschließen, muss Ungarn nun alle Anstrengungen darauf richten, dass es in seinem außenpolitischen Kurs der Außen- und Sicherheitspolitik der EU folgt; dazu muss Ungarn die Rechtsvorschriften über Wirtschaftssanktionen verabschieden und den Aufbau des erforderlichen Verwaltungsapparats zum Abschluss bringen. Ungarn muss seine Politik und sein praktisches Handeln mit den gemeinsamen Standpunkten der EU abstimmen und für diese in internationalen Gremien eintreten, wobei es dafür zu sorgen hat, dass sämtliche Sanktionen und Restriktionen in gebührender Form umgesetzt werden. Was das Gesetz über die Vergünstigungen für die in Nachbarländern lebenden Ungarn anbelangt, so behält die Kommission die Situation im Auge und fordert Ungarn auf, dieses Gesetz spätestens im Zeitpunkt des Beitritts mit den Antidiskriminierungsbestimmungen des EG-Vertrags in Einklang zu bringen.

© Europäische Kommission; Last modified 2003-03-31
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