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Kapitel 1: Freier WarenverkehrIm Bereich Freier Warenverkehr ist Ungarn stetig vorangekommen. Bei den horizontalen und prozeduralen Maßnahmen hat Ungarn die Umsetzung der harmonisierten europäischen Normen in innerstaatliche Normen mit raschem Tempo fortgesetzt. Bis Mai 2001 hatte das Ungarische Normeninstitut 10564 europäische Normen, also 84% des Gesamtbestands, übernommen. Das schließt 89% der europäischen Normen ein, die nach den Richtlinien des Neuen Konzepts harmonisiert wurden. Im Januar 2001 hat das Ungarische Normeninstitut einen Antrag auf Vollmitgliedschaft in den europäischen Normungsorganisationen CEN und CENELEC gestellt. Nach den guten Fortschritten in den zurückliegenden Jahren im Bereich der sektorspezifischen Gesetzgebung hat Ungarn die Rechtsangleichung fortgesetzt. Im Bereich der Normen nach den Richtlinien des Neuen Konzepts wurden die Vorschriften betreffend Telekommunikationsendgeräte und Druckbehälter angeglichen. Im Bereich der Normen nach den Richtlinien des Alten Konzepts wurden die Bestimmungen für Treibgase, Düngemittel, Lebensmittelzusätze, Kaffee- und Zichorieextrakte, gefährliche Chemikalien, Lösungsmittel und gesetzliches Messwesen angeglichen. Dem Gemeinschaftsrecht angepasst wurden ferner die Vorschriften für die Registrierung und Genehmigung von Arzneimitteln der Humanmedizin vor dem Inverkehrbringen, doch die Bestimmungen über den Schutz von Arzneimitteltestdaten werden erst 2003 in Kraft treten. Beim Verwaltungsaufbau konnten zusätzliche Fortschritte erzielt werden. Die wichtigste für die Marktaufsicht zuständige Behörde ist die Generalinspektion für den Verbraucherschutz, die dem Wirtschaftsministerium untersteht. Je nach Wirtschaftszweig üben zahlreiche andere Gremien ebenfalls Marktaufsichtsfunktionen aus; die Generalinspektion hat mit anderen Gremien und so auch mit der Zollverwaltung eine Reihe von Kooperationsvereinbarungen geschlossen. Für Wirtschaftszweige, in denen die Angleichung an den Besitzstand der Gemeinschaft abgeschlossen ist, haben die jeweils zuständigen Ministerien zusätzliche Aufsichtsgremien sowie Testlabors, Inspektions- und Zertifizierungsstellen für den Nachweis der Produktkonformität benannt. Die technische Ausrüstung einiger Testlabors und Zertifizierungsstellen wurde inzwischen modernisiert. Schließlich hat Ungarn beschlossen, ein Amt für Lebensmittelsicherheit einzurichten, dessen Aufgaben jedoch noch genau zu bestimmen sein werden. Keine Neuerungen können aus dem Bereich der auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisierten Sektoren berichtet werden. Im Bereich des öffentlichen Auftragswesens hat sich in bezug auf die Rechtssetzung keine neue Entwicklung ergeben. Ungarn hat beim Autobahnbau auch weiterhin nicht die Vorschriften des öffentlichen Auftragswesens angewandt. Im Jahre 2000 lag die Gesamtzahl der Verfahren im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen bei 3710, was einen leichten zahlenmäßigen Rückgang gegenüber dem Vorjahr bedeutet, doch der Gesamtwert der Aufträge erfuhr im Vergleich zu 1999 einen Zuwachs um ein Fünftel und lag bei 524 Mrd. HUF (rund 2 Mrd. EUR). Der Anteil der öffentlichen Ausschreibungen stieg im Jahr 2000 wertmäßig auf 76%; rund 10% der Bieter, die den Zuschlag erhielten, hatten ihren Firmensitz im Ausland, und zwar überwiegend im EU-Raum. GesamtbewertungUngarn ist in diesem Bereich bereits gut vorangekommen. Was die horizontalen und prozeduralen Maßnahmen anbelangt, so sind die allgemeinen Grundsätze des Neuen Konzepts und des globalen Konzepts in Ungarn fest etabliert. Die für die Rechtssetzung, Normen, Akkreditierung und Zertifizierung erforderliche Infrastruktur ist vorhanden. Das Wirtschaftsministerium verfügt über ein Notifizierungs- und Informationszentrum, das sich mit den technischen Vorschriften befasst. Das Ungarische Normungsinstitut ist Vollmitglied des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen (ETSI), der Internationalen Elektrotechnik-Kommission (IEC) und der Internationalen Normenorganisation (ISO). Das Verfahren für die Aufnahme in die Normungsorganisationen CEN und CENELEC bleibt noch abzuschließen. Das Ungarische Akkreditierungsamt ist Vollmitglied der EA, der Europäischen Kooperation im Bereich der Akkreditierung. Organisation und Verfahren des Ungarischen Normeninstituts, des Ungarischen Akkreditierungsamts und des Staatlichen Ungarischen Amts für Messwesen entsprechen im Großen und Ganzen den Anforderungen des gemeinschaftlichen Besitzstandes. Hinsichtlich der Kontrollen im Rahmen der Produktsicherheit muss Ungarn in seinen Anstrengungen fortfahren, die Zoll- und Marktaufsichtsinfrastruktur weiter auszubauen und namentlich eine effiziente administrative Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden gewährleisten und für die volle Umsetzung des Zentralen Informationssystems für den Bereich Marktaufsicht sorgen. Derzeit finden an den Landesgrenzen keine Sicherheitskontrollen statt. Die Kapazitäten einiger der Test- und Zertifizierungsgremien müssen weiter verstärkt werden, und ihre Unabhängigkeit von der Regulierungsbehörde muss garantiert sein. Der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich der sektorspezifischen Rechtsvorschriften ist weitgehend umgesetzt. In bezug auf die Richtlinien des Neuen Konzepts bleibt im Bereich der Bauprodukte, Aufzüge und Explosivstoffe für zivile Verwendungszwecke noch einiges zu tun. Im Bereich des Alten Konzepts noch ausstehende Legislativmaßnahmen erstrecken sich im wesentlichen auf Kosmetika, Geräte für das Messwesen, gefährliche chemische Substanzen, Drogenvorläuferprodukte, Pharmazeutika, Holz und Begrenzung der Rückstände von veterinärmedizinischen Arzneimitteln in Lebensmitteln. Von besonderer Dringlichkeit ist die Einführung des Schutzes von Pharmazeutikatestdaten. Bis zum Beitritt muss ferner der Besitzstand in bezug auf die Bereitstellung von Informationen über technische Normen und Vorschriften umgesetzt werden. In Bereichen, in denen die Rechtsangleichung abgeschlossen ist, müssen die Marktteilnehmer eingehender über ihre neuen Aufgaben und Verpflichtungen unterrichtet werden; ferner sollten die früher üblichen Produktbewertungen vor dem Inverkehrbringen sowie verbindliche Normen endgültig aufgegeben werden. Im Bereich der Lebensmittelsicherheit fehlt in Ungarn ein klarer Plan dafür, wie die auf mehrere Ministerien verteilte Tätigkeit vereinfacht werden könnte - nichtsdestoweniger hat ein jedes Ministerium seinen eigenen Plan dafür, wie sich die ministerieninterne Koordinierung der einzelnen Dienste verbessern ließe. Ungarn muss die für die Inspektion und Analyse von Lebensmitteln erforderlichen Strukturen qualitativ weiter verbessern und die Einführung des HACCP- Konzepts (Risikoanalyse und kritische Kontrollpunkte) in die gesamte Nahrungsmittelkette fördern (vgl. dazu Kapitel 7 Landwirtschaft). Im Bereich Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln muss Ungarn zudem ausreichende Verwaltungskapazitäten schaffen. In den auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisierten Bereichen muss das Wirtschaftsministerium die Durchsicht der Rechtsvorschriften fortsetzen, um die den freien Warenverkehr behindernden Maßnahmen ausfindig zu machen und mit dem freien Warenverkehr nicht zu vereinbarende Bestimmungen zu beseitigen. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung muss bis zum Beitritt fest verankert sein. Das Staatssekretariat für Europäische Integration (im Außenministerium) hat die Aufgabe, innerstaatliche Maßnahmen zu melden, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs abweichen. Das Gemeinschaftsrecht in bezug auf die Rückführung unrechtmäßig außer Landes gebrachter Kulturgüter wird vom Amt für den Kulturgutschutz in innerstaatliches Recht umgesetzt. Ein Großteil der Rechtsvorschriften existiert bereits, doch es bedarf eines zusätzlichen Ausbaus der Verwaltung, worunter vor allem der Aufbau einer Datenbank für Kulturgüter fällt. Das Gemeinschaftsrecht bezüglich Feuerwaffen ist noch nicht umgesetzt. Die Rechtsangleichung im Bereich öffentliches Auftragswesen ist gut vorangekommen, doch es bedarf noch zusätzlicher Anstrengungen in bezug auf Schwellenwerte, Fristen, Ausnahmeregelungen, Bewertungskriterien, Behandlung von Versorgungsunternehmen und die Beseitigung der Klausel über die Inländerpräferenz. Einige der gegenwärtig geltenden Vorschriften sind strenger gefasst als nach dem Gemeinschaftsrecht zulässig; mit Ausnahme einiger Sektoren der Gas- und Wasserversorgung gelten für die Versorgungsbetriebe immer noch keine Auftragsvergaberegeln. Im Bereich Rechtsvollzug und Rechtsmittel müssen die Vorschriften für die Verfahrenseinleitung, für Versorgungsunternehmen und für Schadensfälle noch weiter angepasst werden. Mit der weiteren Rechtsangleichung sollte nicht bis zur Verabschiedung neuer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften gewartet werden. Ungarn hat bereits die für die praktische Anwendung dieses Teils des gemeinschaftlichen Besitzstandes erforderlichen Gremien eingesetzt. Der 19-köpfige Rat für das Öffentliche Auftragswesen stellt die Weichen im öffentlichen Auftragswesen. In dem Rat sitzen die einschlägigen Regierungsgremien, Vergabeorganisationen und Bieter. Der Rat ist rechtlich unabhängig von der Regierung und erstattet dem Parlament jährlich Bericht. Der Rat wacht über die Anwendung der Vorschriften des Öffentlichen Auftragswesens und hat ein Initiativrecht, wenn es um Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften geht. Er stellt Informationen bereit und veröffentlicht die Ankündigung der Einleitung von Vergabeverfahren. Er hat zudem ein umfangreiches Ausbildungsprogramm entwickelt. Die Begleitung und Überprüfung der Vergabeverfahren wird vom Schiedsausschuss für das Öffentliche Auftragswesen durchgeführt. Dieser Ausschuss lässt sich als ein Entscheidungsgremium im Sinne des gemeinschaftlichen Besitzstandes einstufen. Die Zahl der Schiedsausschussmitglieder wurde in Anbetracht der steigenden Flut der zu bearbeitenden Beschwerden auf 18 erhöht. Im Jahr 2000 wurden beim Schiedsausschuss in 700 Fällen Rechtsmittel eingelegt, d.h. in rund 20% aller Vergabeverfahren, Tendenz steigend. In 277 Fällen wurden Regelwidrigkeiten festgestellt. Es bedarf besonderer Anstrengungen, um die Transparenz des Öffentlichen Auftragswesens auf allen Ebenen, einschließlich der Ebene der Gebietskörperschaften, sowie in allen Sektoren, namentlich im Bereich von öffentlichen Infrastrukturgroßprojekten wie Straßenbau zu gewährleisten. Der Besitzstand lässt keine Umgehung der elementaren Grundsätze des Vergabeverfahrens zu, und zwar weder bei der Verpflichtung, eine Ausschreibung zu organisieren, noch bei der strukturellen Gliederung der Aufträge; genauso wenig lässt es das Gemeinschaftsrecht zu, öffentliche Arbeiten durch nominell private, aber in Wirklichkeit staatlich kontrollierte Organisationen durchführen zu lassen. Die Vergabeorganisationen und die Aufsichtsgremien müssen noch ausreichend mit Personal und modernen Informationssystemen ausgestattet werden. |
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