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Kapitel 2: FreizügigkeitIm Berichtszeitraum hat Ungarn die Angleichung seines Rechts an die Gemeinschaftsbestimmungen fortgesetzt, die vollständige Angleichung in die Wege geleitet und den Aufbau des erforderlichen Verwaltungsapparats weiter vorangebracht. Aus dem Bereich gegenseitige Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen ist nichts Nennenswertes zu berichten. Bei den Bürgerrechten hat es einige Fortschritte gegeben. Mit der Verabschiedung des Ausländergesetzes zur Regelung von Einreise, Aufenthalt und Zuwanderung hat Ungarn einen wesentlichen Fortschritt in Richtung Angleichung des Aufenthaltsrechts vollzogen. Die Rechtsvorschriften zur Bestimmung der Rechte von Studenten bedürfen noch weiterer Angleichung. In bezug auf das Wahlrecht gab es keine wesentlichen Änderungen. Es sei daran erinnert, dass eine Verfassungsänderung unumgänglich sein wird. Die Fortschritte auf dem Gebiet der Freizügigkeit von Arbeitnehmern halten sich in Grenzen. Ungarn hat seine Vorbereitungen auf die künftige Teilnahme am EURES-Netzwerk fortgesetzt. Ungarn hat seine bilateralen Beziehungen mit Blick auf die künftige Koordinierung im Bereich Sozialversicherung fortgesetzt. Im Januar 2001 ist das bilaterale Abkommen mit Österreich über Krankenversicherung, Ruhegehälter, Arbeitslosenunterstützung und Familienzulagen in Kraft getreten. GesamtbewertungIn Ungarn ist die Lage in bezug auf die Freizügigkeit weiterhin befriedigend; es sind zwar noch zusätzliche Anstrengungen erforderlich, doch gleichzeitig ist festzustellen, dass die gesetzgeberische Arbeit und andere Maßnahmen insgesamt planmäßig verlaufen. Es kommt nun darauf an, dass die Anstrengungen fortgesetzt und die Verwaltungskapazitäten in einigen Bereichen ausgebaut werden. Ungarn hat sein Recht auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen bereits weitgehend dem gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen. Es bedarf jedoch noch weiterer gesetzgeberischer Arbeit, bis der Besitzstand vollständig umgesetzt ist und alle notwendigen Verwaltungsstellen vorhanden sind. Es steht namentlich noch die Angleichung der den Anwaltsberuf und den Apothekerberuf regelnden Gesetzgebung an das EG-Recht aus. Der Generaldirektor der im Unterrichtsministerium eingerichteten Zentralstelle für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen und Information wurde entsprechend den Auflagen der Richtlinien über die allgemeine Anerkennungsregelung als staatlicher Koordinator benannt; seine Aufgaben werden darin liegen, die Tätigkeiten der zuständigen Behörden zu koordinieren. Die Ernennung darf nicht länger hinausgezögert werden. Die Vorbereitungen wurden fortgesetzt, doch kommt es nun darauf an, in diesen Anstrengungen nicht nachzulassen, damit die Rechtsangleichung bis zum Beitritt abgeschlossen werden kann. Es gilt sicherzustellen, dass das ungarische Recht im Zeitpunkt des Beitritts keine den Gemeinschaftsregeln zuwiderlaufenden Bestimmungen namentlich in bezug auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Sprachkenntnisse enthält. Die rechtliche Regelung der gegenseitigen Anerkennung bedarf der begleitenden Beobachtung, damit auch künftig zwischen Verfahren zur Anerkennung von Hochschuldiplomen und Verfahren zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise unterschieden wird und die Verfahren zur Genehmigung der Bereitstellung von Dienstleistungen vereinfacht werden. Im Zusammenhang mit beruflichen Befähigungsnachweisen, die vor der Harmonisierung erworben wurden, muss Ungarn Maßnahmen einführen, die gewährleisten, dass in Ungarn jeder, der über einen Berufsabschluss verfügt, zum Zeitpunkt des Beitritts den Anforderungen der Richtlinien genügt. Mit der Verabschiedung des neuen Aufenthaltsrechts hat Ungarn nunmehr eine weitgehende Angleichung an die EG-Bestimmungen über die bürgerlichen Rechte vollzogen. Jetzt gilt es, Vorbereitungen für die Angleichung der Bestimmungen zum Wahlrecht weiter voranzutreiben. Die rechtlichen Bestimmungen zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer sind nur zum Teil umgesetzt, und es bedarf weiterer Anstrengungen, damit die vollständige Angleichung bis zum Beitritt erreicht wird, auch im Bereich der sozialen und kulturellen Integrierung der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien. Mit Blick auf die künftige Teilnahme am EURES-Netzwerk müssen weiterhin Anstrengungen unternommen werden, insbesondere im Fremdsprachenunterricht. Was die künftige Koordinierung der Sozialversicherungssysteme anbelangt, so muss der weitere Aufbau des erforderlichen Verwaltungsapparats betrieben werden. Die Verwaltungskapazitäten müssen weiter verstärkt werden, um Ungarn in die Lage zu versetzen, das EG-Recht zur Regelung der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme anzuwenden. Abkommen von der Art, wie sie Ungarn mit Österreich im Bereich Sozialversicherung geschlossen hat, erleichtern Ungarn die Anwendung der Vorschriften nach dem Beitritt, da diesen normalerweise dieselben Grundsätze zugrunde liegen wie den Vorschriften über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme. Auf diese Weise erhält die Verwaltung die Möglichkeit, sich mit den Verfahren vertraut zu machen. |
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