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Kapitel 3: Freier Dienstleistungsverkehr

Seit dem letzten Jahresbericht wurden insbesondere in den Bereichen Banken und Versicherungswesen einige Fortschritte erzielt.

Was die Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit anbelangt, so wurden die Vorschriften für Selbständige im Bereich Handel dem Gemeinschaftsrecht angepasst.

Im Bereich Finanzdienstleistungen hat das neue Kreditinstitutsgesetz von Ende 2000 im Bankensektor zu zahlreichen weiteren Rechtsangleichungen geführt - ausgenommen sind nurmehr jene Teile des gemeinschaftlichen Besitzstandes, deren Anwendung EU-Mitgliedstaaten vorbehalten ist. Geregelt sind zudem Bereiche wie Lizenzverfahren und Lizenzkriterien, die Definition der Eigenmittel der Banken, sowie die Vorschriften über Solvabilitätskoeffizienten und zur angemessenen Kapitalausstattung. Ferner sind die Vorschriften über Konsolidierung und Großrisiken sowie die Richtlinie über die verstärkte Beaufsichtigung von Finanzunternehmen (die sogenannte post-BCCI-Richtlinie) inzwischen umgesetzt.

Im Versicherungssektor wurden Durchführungsvorschriften über Berichterstattung, Vermittler, technische Rücklagen und andere Themen verabschiedet, so dass nun zu allen Aspekten des Versicherungsgesetzes aus dem Jahr 2000 die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vorliegen. Das System der obligatorischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wurde überarbeitet und liberalisiert.

Keine nennenswerten Entwicklungen gab es im Bereich Wertpapiermärkte.

Keine weiteren Entwicklungen können aus dem Bereich Schutz und Übermittlung personenbezogener Daten berichtet werden.

Die Angleichung der ungarischen Gesetzgebung an den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich Informationsgesellschaft fand im Mai 2001 mit der Verabschiedung des Gesetzes über elektronische Unterschriften ihre Fortsetzung.

Gesamtbewertung

Ungarn hat die Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand bereits sehr weit vorangetrieben.

Juristischen Personen und Selbständigen aus dem EU-Raum wird zwar das Grundrecht auf Niederlassungsfreiheit und die diesbezügliche Gleichstellung mit ungarischen Staatsangehörigen gewährt, doch grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit besteht noch nicht. Die Vorschriften, die Ausländern unbegrenzten Zutritt zu Tätigkeiten in den Bereichen gewerbliche Wirtschaft, Handel, Tourismus und Landwirtschaft gewähren - und dazu gehört unter anderem auch die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen - müssen noch angepasst werden. Der freie Zugang wird darüber hinaus noch durch Einschränkungen beim Erwerb von Grund und Boden behindert.

Im Bereich Finanzdienstleistungen hat Ungarn dagegen die Angleichung bereits sehr weit vorangetrieben. Die zur Herstellung von Binnenmarktbedingungen erforderlichen Vorschriften betreffend Filialen und Dienstleistungsfreiheit können selbstverständlich erst im Zeitpunkt des Beitritts in Kraft treten. Im Wertpapierbereich bedarf es noch zusätzlicher Anstrengungen, bis Ungarn den diesbezüglichen Besitzstand voll umgesetzt haben wird; Angleichungsbedarf besteht in bezug auf Vertragsnetze (Netting) und Ausgleichssysteme für Anleger. Die Rechnungslegungsstandards genügen den Anforderungen der EG und der internationalen Norm, und derzeit laufende Bemühungen um den Abschluss von Vereinbarungen mit den wichtigsten Partnerländern Ungarns bereiten den Boden für die internationale Zusammenarbeit. Die zur Zeit für die Niederlassung von Filialen ausländischer Banken in Ungarn geltende Regelung ist wenig flexibel und bedarf bis zum Beitritt noch einer Modifizierung. Im Versicherungssektor müssen die Regelungen für Mehrbranchenversicherungsunternehmen (Leben und Nichtleben) und die Regelungen betreffend Investitionen in Vermögenswerte, die versicherungsmathematische Rücklagen und den Garantiefonds umfassen, ebenfalls noch überprüft werden.

Die ungarische Finanzaufsichtsbehörde ist für den Finanzdienstleistungssektor zuständig. Die Behörde verfügt über ein eigenes Budget und ist rechtlich unabhängig. Sie lässt sich in ihrer Tätigkeit von den vom Baseler Ausschuss veröffentlichten Grundregeln der Bankenaufsicht leiten. Sie hat zur Aufgabe, die Interessen der Kunden und Finanzinstitute zu wahren, die Transparenz der Märkte zu erhöhen und durch lückenlose Überwachung der Finanzunternehmen im weitesten Sinne sicherzustellen, dass sie ihre Geschäfte stets nach dem Grundsatz der Sorgfaltspflicht führen. Dies betrifft nicht nur die klassischen Sparten Banken, Wertpapiere und Versicherungen, sondern auch die Wertpapierverwahrstellen, private Rentenfonds und den gesamten Komplex des Warenmarkts. Die Behörde selbst verfügt jedoch über keine Regulierungsbefugnis, da die Verabschiedung aufsichtsrechtlicher Vorschriften bislang allein in die Zuständigkeit der Regierung und des Finanzministeriums fällt. An der Spitze der Aufsichtsbehörde steht ihr Präsident, der auf Vorschlag des Ministerpräsidenten vom Parlament ernannt wird. Die Behörde beschäftigt rund 440 Mitarbeiter. Die Behörde führt in den Räumlichkeiten jeder Bank, jeder Versicherungsgesellschaft und jeder Investmentfirma einmal alle zwei Jahre Inspektionen durch. Im Zuge dieser Inspektionen wurden 36 Zulassungen entzogen und 44 suspendiert. In den Jahren 2000 und 2001 hat das Personal der Aufsichtsbehörde intensive Schulungsprogramme durchlaufen. Die Behörde veröffentlicht ihren jährlichen Tätigkeitsbericht im Amtsblatt des Finanzministeriums.

In Ungarn scheinen die notwendigen Aufsichtsbehörden vorhanden zu sein, doch es bedarf noch zusätzlicher Anstrengungen bezüglich der Praxis der konsolidierten Aufsicht, namentlich in bezug auf verbundene Finanzinstitute und kumulierte Konten bei Mischkonzernen. Bei der Weiterentwicklung der Finanzaufsicht werden die konsolidierte Aufsicht, Begleitungs- und Frühwarnsysteme sowie die Einrichtung einer effektiven Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten die Schwerpunkte bilden.

Die Vorschriften im Zusammenhang mit Dienstleistungen der Informationsgesellschaft müssen noch weiter angepasst werden, insbesondere hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften sowie Rechtsschutz für auflagengebundene Dienstleistungen, Rechtsschutz für den elektronischen Geschäftsverkehr; ferner gilt es, die gesetzliche Regelung betreffend die elektronische Unterschrift anzupassen. Die Vielzahl rechtlich unterschiedlicher Arten der elektronischen Unterschrift und die für Anbieter von Dienstleistungen mit bezug zur elektronischen Unterschrift geltende Vorabgenehmigungspflicht sind noch nicht mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand harmonisiert. Die Gesetzgebung hinsichtlich Schutz und Übermittlung personenbezogener Daten bedarf noch einer Feinabstimmung. Ein unabhängiger Ombudsmann für den Datenschutz, der vom Parlament auf sechs Jahre gewählt wird und den 20 qualifizierte Mitarbeiter unterstützen, ist für die begleitende Beobachtung der Datenschutzvorschriften, für Beschwerden im Zusammenhang mit Ermittlungen, für die Führung des Datenschutzregisters und - häufig auf Wunsch von Datenkontrolleuren - für Empfehlungen und Stellungnahmen zuständig. Der Ombudsmann kann bei Verstößen gegen den Datenschutz ermitteln und bei den zuständigen Behörden ein Strafverfahren in die Wege leiten. Er kann jedoch nicht die behördliche Vernichtung illegal erhobener bzw. bearbeiteter Daten anordnen, der Ombudsmann verfügt in dieser Hinsicht lediglich über das Recht, eine Empfehlung auszusprechen. Es bleibt ihm notfalls der Weg, eine Angelegenheit vor das Parlament zu bringen. Seine Empfehlungen werden in der Regel respektiert, und die Durchsetzungskapazitäten der Verwaltung haben inzwischen ein recht zufriedenstellendes Niveau erreicht. Zur Zeit ist das Amt des Parlamentsbeauftragten für den Datenschutz jedoch nicht besetzt.


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