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Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr

Ungarn hat in diesem Bereich insgesamt gesehen gute Fortschritte gemacht.

Im Bereich Kapital- und Zahlungsverkehr wurde die Liberalisierung der kurzfristigen Kapitalströme in Verbindung mit der Erweiterung der Schwankungsbreite des Forintkurses beschleunigt fortgesetzt. Die meisten Beschränkungen für Devisengeschäfte und Transaktionen wurden aufgehoben, wodurch nun die Voraussetzungen für die volle Konvertierbarkeit der Landeswährung geschaffen sind.

Im Bereich Zahlungsverkehr hat keine weitere Angleichung an den Besitzstand stattgefunden.

Im Bereich Geldwäsche brachte das Ende 2000 verabschiedete Gesetz eine weitere Angleichung an den Besitzstand; nach diesem Gesetz ist die anonyme Eröffnung von Konten und die Einzahlung zusätzlicher Beträge auf bereits bestehende anonyme Konten untersagt, und bei Abhebungen wird sich der Kunde künftig ausweisen müssen. Diese neuen Bestimmungen treten jedoch erst mit dem Beitritt Ungarns in Kraft. Das Volumen anonymer Spareinlagen ist in den letzten Jahren zwar geschrumpft, doch die verbleibenden Einlagen belaufen sich immer noch auf rund 600 Millionen EUR. In Anbetracht der gegenwärtigen Situation hat die Internationale Financial Action Task Force (FATF), die zur Unterstützung des Kampfes gegen die Geldwäsche gebildet wurde, Ungarn im Juni 2001 auf die Liste der nichtkooperierenden Länder und Gebiete gesetzt. Im Oktober 2001 hat die Regierung im Parlament ein Gesetz eingebracht, um den Empfehlungen der FATF nachzukommen. Wenn das Gesetz, das eine beschleunigte Umwandlung anonymer Konten in offiziell registrierte Konten vorsieht, das Parlament passiert, würde damit der Kampf gegen die Geldwäsche erheblich gestärkt. Das Gesetz würde auch zu einer Verschärfung der Vorschriften und Auflagen in folgenden Bereichen führen: Feststellung der Identität des begünstigten Konteneigners und Berichtspflicht, Mitteltransfers, die von Nicht- Finanzinstituten (z.B. von bestimmten Freiberuflern) vorgenommen werden sowie Bartransfers ins Ausland und Geldwechsel.

Gesamtbewertung

Ungarn hat seine Gesetzgebung in diesem Bereich bereits weitgehend dem Gemeinschaftsrecht angeglichen.

Ungarn hat die Liberalisierung der Kapitaltransaktionen sehr weit vorangetrieben, so dass nur noch eine begrenzte Anzahl spezifischer Maßnahmen aussteht. Für Direktinvestitionen bestehen weiterhin bestimmte Restriktionen, Investitionen institutioneller Anleger in ausländische Vermögenswerte sind immer noch Einschränkungen unterworfen, und der Staat hält nach wie vor ,,goldene Aktien`` -Beteiligungen an einer begrenzten Anzahl privatisierter Gesellschaften.

Die den Zahlungsverkehr regelnden Vorschriften sind bereits zum Teil harmonisiert. Die Harmonisierung muss zu Ende geführt werden, und außerdem muss Ungarn ein Beschwerde- und Ausgleichsverfahren für Streitbeilegungsfälle im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Geldtransfers einführen.

Das ungarische Geldwäschegesetz ist eine gute Basis für die Anpassung an das Gemeinschaftsrecht, vorausgesetzt, das anhängige Geldwäschegesetz wird angenommen. Die schrittweise Auflösung anonymer Sparkonten muss vorangetrieben werden. Die Finanzfahndungseinheit ist seit 1994 als Teil der für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständigen Direktion der Ungarischen Landespolizei tätig. Bei der Finanzfahndung gehen jährlich rund 1.000 Berichte über verdächtige Transaktionen ein. Bislang wurde die Strafverfolgung in neun Fällen tätig. Diese Finanzfahndungseinheit muss verstärkt werden. Ungarn muss sich die Empfehlungen der Financial Action Task Force zu eigen machen und eine baldmögliche Streichung von der FATF-Liste der nichtkooperierenden Länder und Gebiete anstreben.


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