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Kapitel 5: Gesellschaftsrecht

Die Anpassung an den Besitzstand ist in Ungarn stetig vorangekommen, namentlich beim Ausbau der Verwaltungskapazitäten.

Für den Bereich Gesellschaftsrecht als solchem ist keine neue Entwicklung zu verzeichnen.

Die Verabschiedung des Gesetzes über den Schutz von Gebrauchs- und Geschmacksmustern im Juni 2001 hat im Zusammenhang mit den Rechten an gewerblichem und geistigem Eigentum einige Fortschritte gebracht.

Gesamtbewertung

Die Rechtsangleichung ist recht weit vorangeschritten, und der Verwaltungsaufbau ist abgeschlossen.

Im Bereich Gesellschaftsrecht ist ein bedeutendes Maß an Rechtsangleichung erreicht. Die wenigen noch offenen Fragen sind im wesentlichen technischer Natur. Bestimmungen über wirtschaftliche Interessengruppen müssen noch eingeführt werden.

Die 19 Komitatsgerichte und das Hauptstädtische Handelsgericht sind für die Eintragung von Unternehmen und Handelspartnerschaften in das Handelsregister zuständig. Das Register kann gegen Entrichtung einer Gebühr eingesehen werden, und den Gerichten fällt die Aufgabe zu, darauf zu achten, dass die Unternehmen ihre Berichtspflicht erfüllen. Die 1997 eingerichtete Buchprüferkammer ist für die Zulassung zum Beruf des Buchprüfers zuständig. Es gibt inzwischen rund 7.000 zugelassene Buchprüfer und Buchprüfungsfirmen. Ungarn besitzt kein eigenes Normungsgremium für diesen Bereich und muss noch eigene Rechnungslegungsnormen einführen.

Im Bereich der Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum ist das ungarische Recht bereits weitgehend auf dem Stand des Gemeinschaftsrechts. Zusätzliche Anstrengungen sind erforderlich, um patentierte pharmazeutische Erzeugnisse und Pflanzenschutzmittel rechtlich noch zusätzlich zu schützen. Im Bereich Datenbanken, Copyright im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft und Wiederverkaufsrecht bedarf die Rechtsangleichung noch der Ergänzung. Ungarn muss ferner den Rechtsschutz für Erfindungen im Bereich Biotechnologie vollkommen dem gemeinschaftlichen Besitzstand angleichen. Ungarn hat die zwei WIPO- Verträge von 1996 bezüglich Copyrights sowie bezüglich Darbietungen und Tonträger ratifiziert.

Das Ungarische Patentamt ist als einzige Regierungsbehörde für den Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum zuständig. Das Amt trägt sich finanziell selbst und beschäftigt mehr als 250 Mitarbeiter. Es gibt für die Verwaltung von Copyrights und verbundener Rechte sechs Verwertungsgesellschaften, bei denen es sich um Zusammenschlüsse einer repräsentativen Anzahl von Inhabern der Rechte handelt. Das Hauptstädtische Gericht hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Verhandlung der Mehrheit aller Fälle, in denen es um Rechte an gewerblichem Eigentum geht, wohingegen Fälle des Bereichs geistiges Eigentum auch von den Komitatsgerichten verhandelt werden. Seit 1997 haben die Gerichte in mehr als 200 Fällen von Verstößen gegen das Markenrecht vorläufige Maßnahmen verhängt, und der Zoll hat in mehr als 200 Fällen Maßnahmen betreffend Waren an den Grenzen verfügt, von denen mehr als 100 zu Gerichtsverfahren geführt haben. Die Fälle von Warenpiraterie und Nachahmungen sind trotz rückläufiger Zahlen immer noch sehr häufig. In den Verfahren im Zusammenhang mit Rechten an gewerblichem und geistigem Eigentum konnten nur in wenigen Fällen Rechtsverstöße nachgewiesen werden, und die verhängten Strafen waren nicht sonderlich streng.

Das Ungarische Patentamt und die Verwertungsgesellschaften leisten anerkanntermaßen gute Verwaltungsarbeit, doch die Fachausbildung der Vollzugsorgane - Polizei, Zollbeamte, Strafverfolger und Richter - muss noch fortgesetzt werden. Die Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum hat Fortschritte gemacht, doch es bedarf noch zusätzlicher Anstrengungen, um sicherzustellen, dass rasch und mit Maßnahmen von entsprechend abschreckender Wirkung gegen Straffällige vorgegangen werden kann, und um effiziente Grenzkontrollen zu gewährleisten. Ungarn wird der Europäischen Patentorganisation im Juli 2002 beitreten.

Ungarn trifft Vorbereitungen, um ab dem Zeitpunkt des Beitritts die neue Verordnung anzuwenden, die an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens tritt.


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