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Kapitel 6: Wettbewerb

In diesem Bereich kann Ungarn auf weitere Fortschritte seit dem letzten Jahresbericht verweisen.

Im Bereich des Kartellrechts wurden in das Basisgesetz über das Verbot unlauterer und restriktiver Marktpraktiken zusätzliche inhaltliche und prozedurale Änderungen eingeführt.

Auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfe wurde durch Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Finanzen ein generelles Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen ausgesprochen, das auch für die Ebene der Gebietskörperschaften gilt; Ausnahmen von der allgemeinen Verbotsregel sind in einer Durchführungsbestimmung im Einzelnen aufgeführt. Dem Gesetz wurde zudem als Anhang eine Karte der Regionen beigefügt, auf der die Standorte verzeichnet sind, die bislang Beihilfen erhalten haben. Das geänderte System zur Überwachung der staatlichen Beihilfen tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Mit der Änderung des Gesetzes zur Besteuerung von Unternehmen und Unternehmensgewinnen wurde für die Zeit nach dem Beitritt eine einheitliche Steuervergünstigungsregelung eingeführt, der zufolge der Steuerzahler ausschließlich mit Genehmigung der Regierung neue Steuervergünstigungen beanspruchen kann. Seit Beginn des Jahres 2001 sind die örtlichen Gebietskörperschaften verpflichtet, alle erhaltenen staatlichen Beihilfen in ihren Jahresabschlüssen getrennt aufzuführen, und Unternehmen sind inzwischen verpflichtet, aufgrund des Europa-Abkommens erhaltene Beihilfen in ihren Jahresabschlüssen auszuweisen.

Die Behörde für die Überwachung der staatlichen Beihilfen ist die oberste Verwaltungsbehörde in diesem Bereich; sie arbeitet als unabhängige Stelle im Rahmen des Finanzministeriums. Das Personal wurde geringfügig aufgestockt, so dass die Aufsichtsbehörde derzeit acht Mitarbeiter beschäftigt. Die Zahl der durchgeführten Kontrollen steigt, und im Jahr 2000 hat die Behörde 150 Stellungnahmen abgegeben. Es wurden Berichte allgemein guter Qualität über die staatlichen Beihilfen vorgelegt, die bis ins Jahr 1998 zurückreichen. Auch wurde ein Verzeichnis über die derzeit in Ungarn genehmigten staatlichen Beihilfen angelegt, bei dem jedoch die Ebene der Gebietskörperschaften nicht berücksichtigt ist.

Gesamtbewertung

Ungarn hat im Bereich Wettbewerbsrecht auch hinsichtlich der Verwaltungskapazitäten gute Fortschritte gemacht, muss aber die Angleichung in spezifischen Bereichen noch weiter vorantreiben.

Ungarn hat sein Kartellrecht bereits sehr weitgehend dem gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen, so dass im ungarischen Recht nunmehr die wichtigsten Grundsätze der Vorschriften betreffend wettbewerbsverhindernde Vereinbarungen, missbräuchliche Ausnutzung marktbeherrschender Stellungen und Fusionskontrolle verankert sind. Im Zusammenhang mit Wettbewerbsvereinbarungen wurde eine Reihe von Gruppenfreistellungsregelungen verabschiedet, doch es bedarf insbesondere aufgrund der Weiterentwicklung des Besitzstands in letzter Zeit noch einer weiterreichenden Angleichung.

Die Ermittlungen führt das rechtlich und finanziell unabhängige Wettbewerbsaufsichtsamt durch. Der mehr als 100-köpfige Mitarbeiterstab bereitet die Entscheidungen des Wettbewerbsrats vor, der sich aus sieben Mitgliedern und einem Vorsitzenden zusammensetzt. Im Jahr 2000 wurden 144 Wettbewerbsentscheidungen getroffen, von denen 11 horizontale Vereinbarungen, 7 vertikale Vereinbarungen, 55 die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung und 71 Fusionen zum Gegenstand hatten. Das Wettbewerbsaufsichtsamt scheint bei der Verfolgung recht erfolgreich zu sein. Die wichtigste Aufgabe besteht nun darin zu gewährleisten, dass die Behandlung extremer Fälle von Wettbewerbsverzerrung Vorrang erhält und dass Sanktionen von entsprechend abschreckender Wirkung verhängt werden. Es muss auch weiterhin in Ausbildung (auch im Bereich der Justizbehörden) und in Informationstechnologie investiert werden.

Das neue Gesetz zur Überwachung der staatlichen Beihilfen hat zwar eine erheblich rigorosere Regelung im Ergebnis, deckt aber den Problembereich immer noch nicht vollständig ab. So werden mit dieser Überwachung der staatlichen Beihilfen immer noch nicht die auf zentralstaatlicher und Gebietskörperschaftsebene bestehenden umfangreichen Steuerbeihilferegelungen erfasst. Diese Regelungen, unter die auch bis 2011 geltende Vergünstigungen fallen, müssen unverzüglich angepasst werden. Ungarn muss sicherstellen, dass Steuervergünstigungen, einschließlich Beihilfen für sogenannte empfindliche Sektoren, mit dem Besitzstand in Einklang gebracht werden. In diesem Zusammenhang müssen auch an der Regionalkarte zur Erfassung der geleisteten Beihilfen Anpassungen vorgenommen werden, damit eine Differenzierung bei den Höchstbeträgen der im Fördergebiet geleisteten Beihilfen sichergestellt ist.

Die Entscheidungen des Aufsichtsamts für die Überwachung der staatlichen Beihilfen sind zwar nicht bindend, doch scheinen seine Bewertungen in der Praxis akzeptiert zu werden. Einsprüche gegen die Stellungnahmen des Amtes werden der Regierung zur Entscheidung vorgelegt. Das Amt hat Arbeit von hohem Standard geleistet, doch sein Tätigkeitsradius ist zu eng bemessen, da seine Zuständigkeit nicht die Steuervergünstigungsregelungen einschließt. Die Zuständigkeit des Amts und seine Ausstattung mit Ressourcen muss dahingehend erweitert werden, dass eine erschöpfende Überwachung der staatlichen Beihilfen gewährleistet ist.


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