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Kapitel 10: SteuernUngarn hat bei der Rechtsumsetzung im Bereich Steuern weitere Erfolge erzielt. Im Bereich indirekte Steuern wurden die Mehrwertsteuervorschriften im November 2000 weiter harmonisiert. Diese Änderung des Steuergesetzes beinhaltet eine schrittweise Angleichung an den Besitzstand hinsichtlich der Erzeugnisse, für die ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz gilt sowie im Bereich der Vorschriften über die Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen. Das Gesetz ist im Januar 2001 in Kraft getreten. Bei den Verbrauchsteuern wurde die schrittweise Harmonisierung der Steuersätze fortgesetzt. Die Annäherung an den Mindestverbrauchsteuersatz für alkoholische Erzeugnisse und Tabak wurde im Parlament im Zuge der Abstimmung über den Staatshaushalt 2001-02 genehmigt. Im Januar 2001 wurde die Verbrauchsteuer für niedriger besteuerte Obstbranntweine um 10% und für andere alkoholische Getränke um 5% angehoben, wodurch der ermäßigte Steuersatz auf 87% des Normalsteuersatzes angehoben wurde. Die Verbrauchsteuer für Zigaretten wurde im Januar 2001 um 15% erhöht, was 42,8% des Normalsatzes entspricht. Im Bereich der direkten Steuern hat Ungarn im Jahr 2000 seine Besteuerung von Unternehmensfusionen, -teilung, Aktivatransfers und Austausch von Anteilen an Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten voll an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen. Einige der Durchführungsbestimmungen treten im Zeitpunkt des Beitritts in Kraft. Was die Besteuerung von Holdinggesellschaften anbelangt, so werden mit der neuen Gesetzgebung diesen Unternehmen zur Zeit noch gewährte Steuervorteile bei Investitionen abgeschafft, die nach dem Beitritt getätigt werden. Ungarn hat die Wirksamkeit seines Verbrauchsteuererhebungssystems durch Einrichtung einer besonderen Verwaltungsstelle in der Zentrale der Zoll- und Verbrauchsteuerbehörde noch weiter verstärkt. Die Aufgaben dieser Verwaltungsstelle liegen in der Bekämpfung von Missbrauch und Betrug in den Handelssparten Mineralöl, Zigaretten und alkoholische Erzeugnisse. Die Einnahmen der ungarischen Steuer- und Finanzkontrollbehörde aus Ex-post- Kontrollen haben sich im Jahr 2000 um 33% erhöht. Die Behörde hat rund 500.000 Entscheidungen aufgrund von Steuerprüfungen getroffen, von denen 11.300 angefochten wurden. In rund 75% dieser Fälle hat das Gericht die Entscheidungen bestätigt. Im Jahr 2000 wurden gegen 1.589 Personen Strafverfahren eingeleitet. In den meisten Fällen handelt es sich um Betrug und Steuerbetrug, doch die Fälle von Fälschung und Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften haben zugenommen. Zwecks weiterer Verbesserung der Steuererhebung hat die Zentrale Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung der Aufstellung eines 30-40köpfigen Sonderkommandos zugestimmt, das im Kampf gegen Verbrauchsteuermissbrauch eingesetzt wird. Im Zuge der Modernisierung des Zentralen Steuer- und Abgabenregisters laufen seit Januar 2001 sämtliche Einzahlungen von Steuern und Abgaben über ein einheitliches laufendes Steuerkonto. Das Steuersystem beruht auf der Selbstveranlagung des Steuerpflichtigen. Es werden noch weitgehend Papierunterlagen verwendet, die unter Einsatz von EDV verarbeitet werden. Seit Januar 2001 sind Formblätter für Steuererstattungen auch online verfügbar. Organisationen und Unternehmen können ihrer Steuererklärungspflicht unter Verwendung von magnetischen Datenträgern nachkommen. Zur Zeit haben jedoch nur rund 520 Großunternehmen in Budapest und dem Komitat Pest die Möglichkeit, ihre Steuererklärungen und Erstattungsanträge auf elektronischem Wege zu erledigen, und zwar jeweils auf der Grundlage von bilateralen Vereinbarungen mit der Steuerbehörde. Über den Bereich Zusammenarbeit der Verwaltungen und gegenseitige Amtshilfe ist nichts Nennenswertes zu berichten. GesamtbewertungUngarn hat in diesem Bereich, in dem es die wesentlichen Elemente der Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerstrukturen bereits eingeführt hat, die Rechtsangleichung an den Besitzstand fortgesetzt. Im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer hat Ungarn weitere Anstrengungen unternommen, um die wichtigsten Bestimmungen des Besitzstandes zu übernehmen und in der Praxis anzuwenden. Im Zusammenhang mit den Waren, für die ermäßigte Mehrwertsteuersätze gelten, einschließlich der Abschaffung des Nullsatzes, Steuererstattungen bei steuerpflichtigen Ausländern und Sonderregelungen, sind noch weitere Anstrengungen erforderlich. Im Bereich der Verbrauchsteuern wurden die Sätze zwar weiter dem Besitzstand angeglichen, doch sind noch zusätzliche Anstrengungen bezüglich der Steueraussetzungsregelungen und der Verabschiedung von Verbrauchsteuersätzen für Zigaretten, Tabakwaren und Spirituosen notwendig. Eine von der Zollbehörde anzuwendende Methode der Risikoanalyse muss ebenfalls noch entwickelt werden. Im Bereich der direkten Steuern muss Ungarn die Revision seiner Gesetzgebung im Sinne einer Angleichung an den Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung zum Abschluss bringen. Außerdem muss die derzeitige Regelung der Dividendenbesteuerung überarbeitet werden. Im Zusammenhang mit der Besteuerung bestimmter Einkommen, die von Personen in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Wohnsitzes erzielt wurden, ist noch zusätzliche Arbeit zu leisten. Was die Zusammenarbeit der Verwaltung und die gegenseitige Amtshilfe anbelangt, so müssen noch die für die Zusammenarbeit der Steuerbehörden einzelner Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften übernommen werden. Die IT-Systeme für den Austausch elektronischer Daten mit der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten müssen in ständigen Anstrengungen weiterentwickelt werden. Dies gilt insbesondere für das Zentrale Verbindungsbüro, für das die geeignete IT- Ausrüstung angeschafft und mit Blick auf den für September 2002 anberaumten Pilottest entwickelt werden muss. Die Zollverwaltung muss die Zusammenschaltung der SEED- Datenbank mit dem Verbrauchsteuersystem der EG vorbereiten. |
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