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Kapitel 11: Wirtschafts- und Währungsunion

Die einzelnen Aspekte der ungarischen Wirtschaftspolitik wurden bereits im Kapitel Wirtschaftliche Kriterien (vgl. wirtschaft) im Detail bewertet. Dieser Abschnitt beschränkt sich daher auf die Erörterung von Elementen der Wirtschafts- und Währungsunion - niedergelegt in Titel VII EGV und den anderen Texten des Gemeinschaftsrechts - die die Anwärterstaaten bis zum Beitritt übernommen haben müssen, und zwar das Verbot einer direkten Finanzierung des öffentlichen Sektors durch die Zentralbank, das Verbot eines bevorzugten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten und die Unabhängigkeit der Zentralbank. Die Liberalisierung des Kapitalverkehrs, mit deren Vollendung die vollständige Übernahme des WWU-Besitzstandes abgeschlossen sein wird, ist Gegenstand des Kapitels 4 ­ Freier Kapitalverkehr.

Seit dem letzten Jahresbericht hat Ungarn erhebliche Fortschritte bei der Übernahme des WWU-Besitzstandes erzielt.

Mit der Verabschiedung des neuen Nationalbankgesetzes im Juni 2001, das die Unabhängigkeit der Nationalbank weiter stärkt, wurde ein weiterer Schritt in Richtung vollständige Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes vollzogen. Mit dem neuen Gesetz, das im Juli 2001 in Kraft trat, wurde die Regelung betreffend die persönliche Unabhängigkeit der Mitglieder der Entscheidungsgremien auf den Stand des Gemeinschaftsrechts gebracht. Weitere Anpassungen an den Besitzstand bringt das neue Gesetz in bezug auf die Vorschriften zur Regelung der Amtsdauer der Mitglieder der Entscheidungsgremien, namentlich die Regelung ihrer Entlassung aus dem Amt. Außerdem verpflichtet das neue Gesetz die Bank und ihre Entscheidungsgremien zur Unabhängigkeit und untersagt ihnen, von der Regierung oder anderen Gremien Weisungen entgegenzunehmen oder um solche nachzusuchen; auch diese Bestimmung entspricht vollständig dem Gemeinschaftsrecht.

Ferner wurde im Dezember 2000 die bei der Nationalbank für eventuelle Maßnahmen zur Stützung des Staatshaushalts eingerichtete Kreditfazilität beseitigt. Die Regeln für die Zurechnung von Gewinnen und Verlusten wurden vor der Verabschiedung des neuen Nationalbankgesetzes modifiziert. Das hat zur Folge, dass es künftig eine direkte Finanzierung durch die Nationalbank nicht mehr geben wird.

Zur Übernahme des im gemeinschaftlichen Besitzstand verankerten Verbots eines bevorzugten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten wurde das Gesetz über Bausparkassen und Darlehenskassenverbände von 1996 dahingehend geändert, dass nun die in der Zusammensetzung des Wertpapierfolios von Bausparkassen Regierungstiteln gewährte Präferenz beseitigt wurde. Diese Gesetzesänderung ist im Juli 2001 in Kraft getreten.

Gesamtbewertung

Ungarn nimmt ab dem Beitritt auch an der WWU teil, und zwar mit dem Status eines Landes, für das eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 122 EGV gilt. Bis zum Tag des Beitritts müssen dann die erforderlichen Änderungen des Verwaltungs- und Rechtsrahmens vollzogen sein.

Die ungarische Gesetzgebung ist in bezug auf die Wirtschafts- und Währungsunion bereits weitgehend mit dem Gemeinschaftsrecht harmonisiert. Während des Berichtszeitraums hat Ungarn seine Gesetzgebung den entsprechenden Bestimmungen des Besitzstandes noch weiter angeglichen. Wichtige Schritte in diese Richtung waren die Beseitigung der Möglichkeit einer direkten Finanzierung des öffentlichen Sektors durch die Nationalbank ­ was die Form direkter Kreditgewährung an den Staatshaushalt oder einer Zeichnung von Staatsanleihen annehmen konnte - und die Verabschiedung einer Änderung des Nationalbankgesetzes im Juni 2001.

Die Nationalbank ist personell gut ausgestattet. Die Nationalbank verfügt zudem über eine ansehnliche Web-site; sie bringt regelmäßig Material zur Information über ihre Arbeit heraus, wie beispielsweise Monatsberichte, vierteljährliche Inflationsberichte und Übersichten über Kreditinstitute sowie zweimal im Jahr Berichte über die finanzielle Lage.


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