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Kapitel 22: UmweltschutzSeit dem letzten Jahresbericht hat Ungarn in diesem Bereich erhebliche Fortschritte erzielt; hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Verabschiedung von Gesetzen in den Bereichen Umweltverträglichkeitsprüfung, Wasserwirtschaft, Abfallbeseitigung, Bekämpfung und Prävention industriebezogener Umweltbeeinträchtigungen, Chemikalien und Strahlenschutz. Bei der Integrierung des Umweltschutzes in andere Politikbereiche greift Ungarn immer wieder auf den Umweltbeirat zurück; es handelt sich dabei um ein die Regierung beratendes Gremium, in dem sich verschiedene Behörden zur Erörterung umweltpolitischer Themen zusammenfinden, mit dem Ziel, den Umweltschutz zu fördern und zu stärken und um eine Integrierung des Umweltschutzes in andere Politikbereiche voranzutreiben. Im Bereich der horizontalen Rechtsvorschriften wurde im April 2001 mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfungen ein weiterer Fortschritt erzielt; mit dem Gesetz wird die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen und privaten Projekten zur Pflicht. Mit der Ratifizierung des Übereinkommens von Aarhus (Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen, Mitwirkung der Öffentlichkeit bei Entscheidungsverfahren und Zugang zu den Gerichten in Angelegenheiten des Umweltschutzes) im Mai 2001 hat Ungarn einen weiteren Schritt auf dem Wege zur Übernahme wesentlicher Teile des umweltschutzrechtlichen Besitzstandes vollzogen. Im Bereich Luftreinhaltung hat Ungarn seine Gesetzgebung der Richtlinie über Luftqualität und den damit in Zusammenhang stehenden Richtlinien über Grenzwerte für den Schwefel- und Stickstoffdioxidgehalt der Luft, Stickstoffoxid, Partikelbestandteile, Blei, Benzol und Kohlenstoffmonoxid sowie der Regelung des Informations- und Datenaustauschs mit Mitgliedstaaten im Bereich Luftverunreinigung angepasst. Ungarn hat ferner das Protokoll von Göteborg zum Übereinkommen über weiträumige grenzübergreifende Luftverunreinigung und über eine weitere Reduktion von Schwefelimmissionen ratifiziert. Die Arbeiten zur Entwicklung eines landesweiten Systems zur Beobachtung der Luftqualität und eines Datenübermittlungssystems sind angelaufen. Es gibt ungefähr 44 Beobachtungsstationen, 28 davon in Städten. Im Institut für Umweltschutz wurde eine Datenbank für Luftqualität eingerichtet, um zu gewährleisten, dass bei der Vielfalt der zu erstellenden Berichte einheitliche Daten zugrunde gelegt werden. Das Institut ist zudem zuständig für Qualitätssicherung und Qualitätskontrollen. Die Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen zum Abfallwirtschaftsgesetz war ein weiterer Schritt in Richtung Rechtsangleichung. Im ersten Quartal 2001 wurden Rechtsvorschriften für folgende Bereiche erlassen: öffentliche Anbieter von Abfallbeseitigungsdiensten und Verträge mit öffentlichen Versorgungsunternehmen, Berechnung der Gebühren für kommunale Abfallentsorgungsdienste, spezifische Abfallarten und Aufbereitung von Gefahrmüll; vollständig umgesetzt wurden die Rechtsvorschriften für die Altölbeseitigung, die Beseitigung von polychlorierten Biphenylen und polychlorierten Terphenylen, die Verwendung von Abwässern und Klärschlamm in der Landwirtschaft einschließlich Aufarbeitung sowie die Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren. Der Ministerialerlass mit der entsprechenden Abfallliste tritt im Januar 2002 in Kraft. Im Oktober 2001 hat Ungarn die Auffülldeponierichtlinie der EG in innerstaatliches Recht umgesetzt. Im Dezember 2000 unterzeichnete Ungarn das Basler Protokoll über die Haftung und Entschädigungsleistungen in Schadensfällen, die durch die grenzüberschreitende Beförderung von gefährlichen Abfällen und die Entsorgung solcher Abfälle verursacht werden. Im Rahmen des Programms zur kommunalen Festmüllentsorgung wurden ein informatisiertes Register für Genehmigungen betreffend die Abfallentsorgung und vier moderne regionale Auffülldeponien für 51 Gemeinden eingerichtet. Zur Unterstützung der Umsetzung des 2000 erlassenen Abfallwirtschaftsgesetzes wurden mehrere Ausbildungsprogramme für die kommunalen Selbstverwaltungsbehörden und Umweltbehörden auf den Weg gebracht. Im Umweltministerium, der Zentralen Inspektion für Umweltschutz und Naturschutz sowie in den zwölf regionalen Umweltinspektionen wurde das für die Abfallentsorgung zuständige Personal aufgestockt. Für den Bereich Wasserqualität wurde im Juni 2001 ein detailliertes landesweites Programm für die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in diesem Bereich aufgestellt. Im Januar 2001 wurden empfindliche Bereiche für die Abwässerbeseitigung ausgewiesen, und im Mai 2001 wurde die Rechtsvorschrift der Gemeinschaft über landwirtschaftsbezogene Nitratverseuchung vollständig in innerstaatliches Recht umgesetzt. Im Oktober 2001 wurde die Richtlinie über die Ableitung gefährlicher Substanzen in Gewässer ebenfalls in innerstaatliches Recht umgesetzt. Während des Berichtszeitraums wurden zusätzlich zu den drei bereits vorhandenen Stationen dieser Art zwei weitere Oberflächengewässerbeobachtungsstationen an den Flüssen Drau und Donau installiert, und gleichzeitig wurde das Netz zur Beobachtung der Grundwasserqualität ausgebaut. Das für Oberflächengewässer und Grundwasser zuständige Personal in den einzelnen Abteilungen des Umweltministeriums und der Umweltinspektionen wurde aufgestockt. Im Bereich Naturschutz hat es einigen Fortschritt bei der Rechtsangleichung in der Frage des Wildvögelschutzes gegeben. Das Verbot betreffend das Einfangen, Töten, den Transport und den Handel, das für einige Arten besteht, wurde auf sämtliche geschützte Arten (Anhang IV zur Ratsrichtlinie von 1992 über den Schutz des natürlichen Habitats wildlebender Tiere und Pflanzen) und mit dem neuen Gesetz vom Mai 2001 auf sämtliche Wildvögel Europas erstreckt. Zur Zeit wird eine Bewertung für den Schutz des natürlichen Habitats und den Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen sowie für die Einrichtung besonderer Schutzgebiete geeigneter Standorte durchgeführt. Im März 2001 hat Ungarn sein Recht vollständig den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Einrichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von zoologischen Gärten und anderer Formen von Tiergehegen angepasst. Ungarn hat im Juni 2001 sein Gesetz zur Bekämpfung von industriebezogener Umweltbeeinträchtigung und Risikomanagement der Richtlinie von 1996 über die Bekämpfung von Großstörfällen im Zusammenhang mit gefährlichen Substanzen angepasst, aber noch nicht in Kraft gesetzt. Die zuständige Behörde wird im Rahmen der Generaldirektion für Katastrophenprävention eingerichtet, die wiederum dem Innenministerium untersteht. Das Gemeinschaftsrecht in bezug auf die Einführung einer Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, wurde im Juli 2001 harmonisiert. Das bedeutet, dass für sämtliche Einrichtungen für die nach dem Monat April 2001 Zulassungsanträge vorgelegt wurden, ab sofort die Auflagen gelten, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Im Oktober 2001 wurde die ungarische Gesetzgebung vollständig der Richtlinie zur integrierten Vermeidung und Minderung von Umweltbeeinträchtigungen (IPPC) angeglichen. Bei genetisch veränderten Organismen und Chemikalien wurde der Besitzstand in den ersten Monaten des Jahres 2001 in folgenden Bereichen in innerstaatliches Recht umgesetzt: gefährliche Substanzen, vor allem deren Inverkehrbringen und Verwendung, Klassifizierung, Aufmachung, Etikettierung, Ausfuhr und Einfuhr; Sicherheit chemischer Stoffe und insbesondere die Tätigkeit des Interministeriellen Ausschusses, Bußgelder im Zusammenhang mit Chemikalienbelastung, Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Chemikalien, Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt sowie Prävention von Umweltbeeinträchtigungen durch Asbest. Was den Lärmschutz anbelangt, so wird zur Zeit im Rahmen der ungarischen Lärmbekämpfungsstrategie ein Informationssystem aufgebaut, in das Daten aus Industrie und Handel und aus dem Verkehrsbereich einfließen werden. Die Angleichung an die Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen ist abgeschlossen, und der diesbezügliche Regierungserlass tritt im Januar 2002 in Kraft. Die Vorschriften zu Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten wurde mit einem Regierungserlass angeglichen, der im Januar 2002 in Kraft tritt. Beim Strahlenschutz (siehe auch unter Kapitel kapitel14 - Energie ) hat Ungarn seine Rechtsvorschriften für folgende Bereiche angeglichen: Überwachung und Kontrolle der Beförderung von radioaktiven Abfällen im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten sowie in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft heraus, den Schutz im Freien tätiger Arbeiter gegen ionisierende Strahlen und den Schutz von Einzelpersonen gegen ionisierende Strahlen, die bei Anwendung von Strahlen zu Therapiezwecken entstehen können. Im Berichtszeitraum hat das Umweltministerium seine Verwaltungskapazitäten ausgebaut und das Personal insgesamt aufgestockt. Investitionen in den Umweltschutz sind in Ungarn von 513 Millionen EUR für das Jahr 2000 auf 627 Millionen EUR gestiegen und betragen nach Maßgabe des Zweijahresbudgets für das Jahr 2002 666 Millionen EUR. Damit sind die Umweltinvestitionen auf einen BIP-Anteil von 1-1,1% gestiegen. Der überwiegende Teil der Umweltinvestitionen fließt in den Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers (40%), die Abfallreduktion (30%) und die Luftqualität (20%). GesamtbewertungUngarn hat bei der Umsetzung des umweltschutzrechtlichen Besitzstandes nunmehr ein sehr hohes Niveau erreicht. Im zurückliegenden Jahr konnte die bei der Erfüllung des ehrgeizigen Angleichungsplans entstandene Verspätung wettgemacht werden. Ungarn hat ferner für die Bereiche Luft, Abfälle, Wasser und industriebezogene Umweltbeeinträchtigung die notwendigen Programme für die Umsetzung vorbereitet. Diese Programme müssen laufend aktualisiert und gegebenenfalls bei bereits eingeleiteter Umsetzung ergänzt werden. Im Bereich der horizontalen Rechtsvorschriften sind noch zusätzliche Maßnahmen erforderlich, damit ein besserer Zugang zur Umweltinformation gewährleistet und die Voraussetzungen für die Berichterstattung verbessert werden können. Im Bereich Luftqualität müssen zur vollständigen Harmonisierung mit dem einschlägigen Umweltrecht der Gemeinschaft entsprechende Gesetze verabschiedet werden, wozu auch ein Gesetz über die Ozonschicht zerstörende Substanzen zählt. Im Bereich der Abfallwirtschaft müssen in folgenden Punkten noch weitere Anstrengungen zur Harmonisierung mit dem Gemeinschaftsrecht unternommen werden: Entsorgung von Gefahrmüll, Beförderung von Abfall in die EG oder aus der EG heraus, Verpackung und Verpackungsabfälle. Der staatliche Abfallwirtschaftsplan, in dem intermediäre Ziele für die Beseitigung von Abfällen festgelegt sind, die für die Erfüllung der entsprechenden im gemeinschaftlichen Besitzstand festgelegten Ziele unerlässlich sind, bedarf noch der Genehmigung durch das Parlament. Der Plan muss von den regionalen Umweltinspektionen und den örtlichen Selbstverwaltungsbehörden mit Blick auf die Erfüllung der Auflagen der Abfallrahmenrichtlinie durchgeführt werden. Die kommunalen Abfallentsorgungsanlagen und die Anlagen für die Entsorgung von Gefahrmüll müssen ausgebaut werden. Von den 728 amtlich erfassten Auffülldeponien genügen bislang lediglich sechs den Auflagen des gemeinschaftlichen Besitzstandes, 67 weitere scheinen weitgehend dem EG-Standard zu entsprechen. Vor allem zahlreiche kleine örtliche Auffülldeponien sind nicht mit dem Gemeinschaftsrecht konform, und außerdem gibt es illegale Deponien in großer Zahl. Es müssen Maßnahmen eingeführt werden, die die Schließung aller illegalen Deponien und aller nicht mit dem EG-Standard konformen Deponien ermöglichen, wobei darauf zu achten ist, dass die gesperrten Deponien nicht ihrerseits zum Umweltrisiko werden. Im Bereich der Wasserqualität sind noch zusätzliche Anstrengungen bis zur vollständigen Harmonisierung erforderlich; es handelt sich dabei um die Gemeinschaftsrichtlinien über Trink- und Badewasser, Oberflächengewässer, mit Ausnahme solcher, die für die Trinkwasserversorgung genutzt werden, Messung und Probenentnahme aus Oberflächengewässern, die Qualität von Fischgewässern und die Richtlinie über die Ableitung von gefährlichen Substanzen in Gewässer. Die Überwachung der Wasserqualität in Ungarn genügt zwar den Auflagen des geltenden Gesetzes, doch die Anpassung an sämtliche Auflagen der Wasserrahmenrichtlinie erfordert noch weitere Schritte. Ein Ausbau der Verwaltungskapazitäten im Bereich Wasserschutz ist ebenso geplant. So bald als möglich muss ein Verzeichnis der in Liste II zur Richtlinie über die Ableitung gefährlicher Substanzen in Oberflächengewässer aufgeführten Substanzen angefertigt werden, damit noch vor dem Beitritt entsprechende Programme zur Reduzierung von Umweltbeeinträchtigungen aufgestellt werden können. Im Naturschutz ist die Gesetzgebung über die Verwendung von Tieren in Versuchslabors und der Einsatz von Tellereisen inzwischen dem diesbezüglichen EG-Recht angeglichen. Vor dem Beitritt muss noch das Gesetz über die Einrichtung von besonderen Vogelschutzgebieten (Teil des Programms Natura 2000) verabschiedet werden. Das Personal der Nationalparkhauptverwaltung und der Naturschutzbehörde muss erheblich aufgestockt werden. Im Bereich der Bekämpfung der durch die Industrie verursachten Umweltbeeinträchtigungen und des Risikomanagements muss die Umsetzung der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Minderung von Umweltbeeinträchtigungen (IPPC) weiter vorangetrieben werden, was mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist und eine Revision des ungarischen Umweltgenehmigungssystems erfordert. Das vor kurzem verabschiedete Gesetz zur Änderung des Umweltgesetzes enthält als Neuerung den Begriff der integrierten Genehmigung. Eine gesonderte Verwaltungsstelle des dem Umweltministerium angeschlossenen Umweltschutzinstituts hat seine Arbeit aufgenommen, um die tatsächliche Anwendung der bereits in innerstaatliches Recht umgesetzten IPPC-Richtlinie zu gewährleisten. Mit dieser Verwaltungsstelle dürfte es leichter sein, die erforderlichen landesweiten Register und Anleitungsvermerke zu erstellen. Es bedarf eines Gesetzes über die Verbrennung von Gefahrmüll, damit die entsprechende EG-Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt wird. Im Bereich Chemikalien und genetisch veränderte Organismen ist der Gesetzgeber gefordert, die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Asbest, Biozide und genetisch veränderte Organismen umzusetzen. Besonderer Anstrengungen bedarf es noch, damit die für die Umsetzung der Rechtsvorschriften über Chemikalien und genetisch veränderte Organismen erforderlichen Stellen eingerichtet werden können. Die Rechtsgrundlage für Zivil- und Strahlenschutz ist das Gesetz von 1999 über Katastrophenprävention und über die Prävention von Großstörfällen im Zusammenhang mit gefährlichen Substanzen. Ungarn muss noch ECURIE beitreten und die Rechtsharmonisierung in diesem Bereich weiter vorantreiben (beispielsweise im Zusammenhang mit der Zwischen- und Endlagerung von radioaktiven Abfällen, sowie Warnung und Information der Öffentlichkeit im Katastrophenfall). Ungarn muss fortfahren, zur Förderung einer zukunftsfähigen Entwicklung Umweltschutzbelange in die Formulierung und Umsetzung der Politik in sämtlichen Sektoren zu integrieren. Was den institutionellen Aspekt anbelangt, so verteilen sich die Zuständigkeiten im Umweltschutz auf sechs Ministerien, von denen ein jedes auf regionaler und Landesebene über verschiedene Umsetzungsorgane verfügt. Die Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Verwaltungen sind jedoch nicht klar voneinander getrennt. Die Umweltaufgaben sind stark aufgesplittert, und jede einzelne Behörde hat ihre eigenen spezifischen und exklusiven Aufgaben im Bereich Genehmigungen, Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften und Durchsetzung von Rechtsvorschriften; anstelle einer einheitlichen Regelung gibt es mehrere voneinander getrennte Regelungen für kleine Bereiche. Aufsplitterung herrscht auf regionaler ebenso wie auf zentralstaatlicher Ebene, was häufig zu unnötiger Doppelarbeit führt. Das gesamte System muss überarbeitet werden, da sonst mit erheblichen Problemen bei der Umsetzung von Maßnahmen zu rechnen ist. Die Situation der Verwaltung des Umweltministeriums hat sich zwar verbessert, doch seine Rechtsabteilung benötigt anscheinend noch zusätzliche Verstärkung. Die Umweltinspektionen sind mit 19 offiziellen Aufgabenbereichen stark überbelastet. Eine große Zahl von Ministerialdezernaten befassen sich mit Lizenzverfahren, und hier bedarf es einer allgemeinen Verschlankung der Bürokratie. Die zwölf Regionalumweltinspektionen und die acht Nationalparkdirektionen sind erstinstanzliche Einrichtungen. Die Hauptinspektion ist eine zweitinstanzliche Einrichtung, die jedoch auch die Kompetenz hat, Genehmigungen zu erteilen. Die Hauptinspektion ist ein Ministerialamt mit eigenem Budget und übt ihre Tätigkeit auf der zentralstaatlichen Ebene aus. Sie erteilt beispielsweise Lizenzen für die Ein- und Ausfuhr von Gefahrmüll. Die regionalen Umweltinspektionen sind Regierungsstellen mit eigenem Budget, die ihre Tätigkeit auf regionaler Ebene ausüben. Sie sind für die Erteilung von Umweltgenehmigungen zuständig. Die Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten auf die Hauptinspektion und die regionalen Inspektionen muss rationeller, flexibler und transparenter gestaltet werden. Sowohl die zentralstaatliche als auch die regionale Ebene braucht mehr Personal bzw. eine bessere Personalausstattung, damit die Gesetze in adäquater Weise begleitet und durchgesetzt werden können. Was die Durchsetzung der Vorschriften anbelangt, so muss das System der Strafen und Bußgelder dahingehend überarbeitet werden, dass es für Betreiber Umweltbeeinträchtigungen verursachender Anlagen zu einer echten Abschreckung wird. Richter müssen im Umweltrecht der Gemeinschaft ausgebildet werden. |
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