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Kapitel 26: Auswärtige BeziehungenUngarn hat die Umsetzung des Besitzstandes im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik in innerstaatliches Recht fortgesetzt und im Rahmen der WTO seine Positionen und sein politisches Vorgehen mit der Politik der EU koordiniert, namentlich im Zusammenhang mit der Vorbereitung der neuen Runde von Handelsverhandlungen. Im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik hat Ungarn im Jahr 2001 einen Durchschnittszollsatz von 11,7% auf alle Waren, von 31% auf Agrarerzeugnisse, von 15,1% auf Fischereierzeugnisse und von 7,1% auf gewerbliche Waren angewandt. Die entsprechenden EG-Zölle Im Mai 2001 wurde mit der Verabschiedung eines neuen Gesetzes der Rahmen für den Aufbau von Verwaltungsstrukturen geschaffen, die für den EU-Beitritt benötigt werden. Ungarn hat mit Kroatien ein Freihandelsabkommen geschlossen, das seit April 2001 vorläufig angewandt wird. Das mit Estland geschlossene Freihandelsabkommen trat im April 2001 in Kraft. In den Bereichen Entwicklungspolitik, humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit passt Ungarn seine Entwicklungspraxis den Grundsätzen des Entwicklungshilfeausschusses der OECD an, der es seit 1996 als aktives Mitglied angehört. Bei der Umsetzung von Initiativen der humanitären Hilfe arbeiten die Behörden mit den in Ungarn niedergelassenen regierungsunabhängigen Organisationen zusammen. GesamtbewertungUngarns Handelspolitik und seine Mitwirkung in internationalen Wirtschaftsorganisationen stehen bereits weitgehend im Einklang mit der diesbezüglichen Politik der Europäischen Union. Um vollauf den GATT- und WTO-Verpflichtungen zu genügen, muss Ungarn bis zum Beitritt den WTO-Übereinkommen über Zivilluftfahrzeuge, über das öffentliche Auftragswesen (Ungarn hat hierbei Beobachterstatus) und über den Informationstechnologiehandel beitreten. Ferner bedarf es noch der zusätzlichen Kooperation, damit die Angleichung der ungarischen GATS- Verpflichtungen an die EG-Verpflichtungen und MFN-Ausnahmen vollzogen werden kann. Was das WTO-Übereinkommen über den Handel mit Textilien und Bekleidung angeht, so hat Ungarn bei dem Prozess der dritten Stufe der Notifizierung mit der EG zusammengearbeitet und seine Liste der im Rahmen des ATC-Übereinkommens integrierten Erzeugnisse an die Liste der EG angeglichen; es hat auf diese Weise die Einbeziehung von Erzeugnissen vermieden, die seitens der EG noch nicht integriert wurden. Was die technische Kompetenz der Erteilung von Lizenzen für marktfähige Waren anbelangt, so hat das Amt für Lizenzerteilung und -verwaltung damit begonnen, sich mit der Verwaltung von Kontingenten, dem Import und Export von Waren mit doppeltem Verwendungszweck, von Waffen usw. zu befassen. Das im Wirtschaftsministerium eingerichtete Amt für Lizenzerteilung ist personell mit 200 Mitarbeitern ausgestattet und befasst sich unter anderem mit der Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Waffen. Es bedarf weiterer Anstrengungen, um die Institutionen in diesem Bereich zu verstärken; außerdem ist eine bessere Koordinierung der verschiedenen beteiligten Verwaltungsstellen erforderlich. Das ungarische Exportkreditsystem steht im Einklang mit dem OECD-Konsensus, doch im Bereich der mittel- und langfristigen Exportkredite bedarf es noch einer engeren Anpassung an den Besitzstand. Ungarn beteiligt sich an den vom UN-Sicherheitsrat verhängten Wirtschaftssanktionen. Die ungarische Gesetzgebung für den Bereich Waffen und Waren mit doppeltem Verwendungszweck - ist - wie die Durchsetzung der Vorschriften - weitgehend dem Besitzstand angeglichen. Ungarn hat außer in den bereits genannten Fällen mit Bulgarien, Tschechien, Polen, Rumänien, der Slowakei und Slowenien im Rahmen der mitteleuropäischen Freihandelszone (CEFTA), mit allen EFTA-Ländern sowie mit Israel, Lettland, Litauen und der Türkei Freihandelsabkommen geschlossen. Bilaterale Abkommen mit Drittländern und sämtliche mit einer EU-Mitgliedschaft nicht zu vereinbarenden internationalen Übereinkommen müssen vor dem Beitritt Ungarns neu ausgehandelt oder aufgekündigt werden. Ungarn muss die Union genau über bestehende Handelsabkommen und über den Inhalt von Verhandlungen mit Drittländern unterrichten, die den Abschluss eines neuen Handelsabkommens zum Ziel haben. Die Anpassung des ungarischen Rechts an die gemeinsame Handelspolitik und die künftige Mitwirkung daran liegen in der Zuständigkeit des Ministeriums für Industrie und Handel. Über die für den Zoll benötigte Verwaltungsinfrastruktur wird in Kapitel 25 - Zollunion referiert. Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe liegen in der Zuständigkeit des Außenministeriums. Bezüglich des künftigen Finanzbeitrags Ungarns zum Europäischen Entwicklungsfonds gibt Kapitel 29 - Finanz- und Haushaltsbestimmungen Auskunft über das Haushaltsplanungsverfahren und die Verwaltung der an den EU-Haushalt abzuführenden Mittel. Für humanitäre Hilfe werden jährlich rund 20 Millionen HUF (rund 77.000 EUR) bereitgestellt. Die Empfänger des überwiegenden Teils der ungarischen humanitären Hilfe sind in Europa angesiedelt; es handelt sich dabei namentlich um die in den Nachbarländern ringsum als Minderheiten lebenden Ungarn. Was den Aufbau von Verwaltungskapazitäten für den Bereich Entwicklungspolitik und humanitäre Hilfe angeht, so bereitet das Außenministerium gegenwärtig einen Entwurf für die Regierung vor. In diesem Entwurf geht es um die Einrichtung einer neuen Verwaltungseinheit, die Festlegung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten, eine Beschreibung der angestrebten Ziele und eine Bewertung der Auswirkungen auf den Staatshaushalt. |
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