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Die jüngste Entwicklung im Rahmen des Assoziationsabkommens (eingeschlossen der bilaterale Handel)Ungarn hat das Europa-Abkommen auch im abgelaufenen Jahr korrekt umgesetzt und seinen Beitrag zur reibungslosen Arbeit der einzelnen gemeinsamen Institutionen geleistet. Nach der neunten Tagung des Assoziationsausschusses vom Mai 2001 fand im Juli 2001 die achte Tagung des Assoziationsrats statt. Diese Veranstaltungen boten Gelegenheit, Ungarns Fortschritte bei der Vorbereitung auf den Beitritt namentlich im Lichte der Prioritäten der Beitrittspartnerschaft und seine Fortschritte bei den bilateralen Beziehungen im Rahmen des Europa-Abkommens zu bewerten. Die Unterausschüsse haben sich erneut als Forum für die Erörterung technischer Fragen bewährt. Der Gemischte Parlamentarische Ausschuss aus Vertretern des Ungarischen und des Europäischen Parlaments ist im Oktober 2000, im Februar 2001 und im Oktober 2001 zu seiner 14., 15. und 16. Gesprächsrunde zusammengetreten. Insgesamt entwickeln sich die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ungarn weiterhin positiv und nehmen an Intensität zu. Der Wert der EG-Einfuhren aus Ungarn belief sich im Jahr 2000 auf 21,9 Mrd. EUR, während der Wert der EG-Ausfuhren nach Ungarn bei kontinuierlicher Steigerung im selben Zeitraum 23 Mrd. EUR betrug. Auf die EG entfallen somit rund 70% sämtlicher Ausfuhren und Einfuhren Ungarns. Im Jahr 2000 bestanden die ungarischen Einfuhren aus der EG im wesentlichen aus Maschinen, Verkehrsausrüstung und chemischen Erzeugnissen. Die wichtigsten ungarischen Ausfuhren in die EG in derselben Zeit waren Maschinen, Verkehrsausrüstung und landwirtschaftliche Erzeugnisse. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse trat im Juli 2000 - bis zum Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen auf autonomer Basis - eine neue Vereinbarung über auf Gegenseitigkeit beruhende Zugeständnisse in Kraft. Als Konsequenz dieser Vereinbarung sind inzwischen rund 83% aller Agrareinfuhren der EG aus Ungarn und 62% aller Agrarausfuhren der EG nach Ungarn zollfrei. Zur Zeit wird eine zweite Runde bilateraler Verhandlungen über eine weitere Liberalisierung des Handels vorbereitet, wobei es um empfindliche Sektoren geht, in denen der Handel zur Zeit aufgrund eines hohen Zollschutzes nur schwach entwickelt ist. Da das bilaterale Weinabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ungarn im Dezember 2000 außer Kraft getreten ist, haben beide Parteien neue Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, den Schutz und die Kontrolle der Bezeichnung der jeweiligen Herkunft der Weine und Spirituosen, einschließlich Handelsvereinbarungen, ausgehandelt. Das Handelsabkommen findet seit Januar 2002 und bis zur Verabschiedung der neuen Vereinbarungen im Rahmen eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen (Verordnung des Rates (EG) Nr. 678/2001) als autonome Handelsmaßnahme Anwendung. Auf technischer Ebene wurde mit Ungarn in Fragen der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse und hinsichtlich auf Gegenseitigkeit beruhender Tarifzugeständnisse im Fischereisektor Einigung erzielt. Der Rat befasst sich zur Zeit mit beiden Vereinbarungen. Die während des Berichtszeitraums größte Schwierigkeit für den Agrarhandel ergab sich im November 2000, als Ungarn einen Ausfuhrstop für Nichtfuttermais verfügte und dazu überging, die Lizenzvergabe für andere Maisausfuhren nach freiem Ermessen zu handhaben. Obwohl diese Maßnahmen im Juli 2001 aufgehoben wurden, hatten sie für die meisten Einführer in der Gemeinschaft eine erhebliche Schädigung zur Folge. Im Juni 2001 trat das Protokoll zum Europa-Abkommen über die Konformitätsbewertung und die Zulassung gewerblicher Erzeugnisse in Kraft. Die Umsetzung dieses Abkommens trägt zum weiteren Abbau von Handelsbarrieren bei und eröffnet dabei Erzeugnisgruppen, für die die Umsetzung des Besitzstandes in innerstaatliches Recht bereits abgeschlossen ist, bestimmte Vorteile des EG-Binnenmarkts. Bei dem genannten Protokoll zum Europa-Abkommen handelt es sich um eine Vereinbarung über gegenseitige Anerkennung auf der Grundlage der Umsetzung des Besitzstandes. Bei der Revision der Durchführungsvorschriften zu den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Europa-Abkommens wurde eine technische Einigung erzielt, in der die Einwände des Ungarischen Verfassungsgerichts gegen die bisherigen Regeln Berücksichtigung finden. Die neuen Durchführungsvorschriften müssen im Wege eines zur Zeit in Vorbereitung befindlichen Beschlusses des Assoziationsrates verabschiedet werden. Ungarn hat seinen Antrag auf Gewährung einer Verlängerung der Schonzeit um fünf Jahre zurückgezogen, während der es aufgrund von Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen ermächtigt worden wäre, die Umstrukturierung des Stahlsektors mit staatlichen Beihilfen zu bezuschussen. Ungarn hat bestätigt, dass zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2001 staatliche Beihilfen weder gewährt wurden noch gewährt werden und bekräftigte sein Engagement, sich nach dem 31. Dezember 2001 uneingeschränkt nach den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen zu richten. |
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