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Art. 20-24


Artikel 20
Lehrer, Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
  1. Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, in dem erstgenannten Staat ansässig war und die sich für höchstens zwei Jahre zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer anerkannten Universität, Hochschule oder anderen ähnlichen nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Anstalt in dem anderen Vertragsstaat aufhält, ist in diesem Staat mit ihren Vergütungen, die sie für diese Arbeit aus dem Ausland bezieht, von der Steuer befreit.
  2. Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, in dem erstgenannten Staat ansässig war und die sich in dem anderen Vertragsstaat lediglich als Student, als Lehrling oder als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums vornehmlich zum Studium oder zu Forschungsarbeiten für höchstens 2 Jahre aufhält, ist in diesem Staat mit den für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Zahlungen von der Steuer befreit.


Artikel 21
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.


Artikel 22
Vermögen
  1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
  2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufs dienenden festen Einrichtung gehört, darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.
  3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.


Artikel 23
Beseitigung der Doppelbesteuerung
  1. Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
    1. Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden die Einkünfte und die Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen in der Ungarischen Volksrepublik besteuert werden dürfen, von der Bemessungsgrundlage für die Steuer der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen. Die Bundesrepublik Deutschland wird jedoch die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Ermittlung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte oder das übrige Vermögen berücksichtigen. Auf Dividenden ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Dividenden einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft von einer in der Ungarischen Volksrepublik ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage für die Steuern der Bundesrepublik Deutschland vom Vermögen werden ebenfalls Beteiligungen an Gesellschaften ausgenommen, wenn deren Dividenden nach dem vorstehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.
    2. Die Steuer, die nach dem Recht der Ungarischen Volksrepublik und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für
      1. Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen,
      2. Einkünfte im Sinne des Artikels 16,
      3. Einkünfte im Sinne des Artikels 17 gezahlt wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die von diesen Einkünften in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuer angerechnet.
    3. Buchstabe a ist für Gewinne, die einer in der Ungarischen Volksrepublik gelegenen Betriebstätte zugerechnet werden können, für Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, das Betriebsvermögen einer solchen Betriebstätte darstellt, und für Dividenden, die von einer in der Ungarischen Volksrepublik ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, sowie für die in der Ungarischen Volksrepublik belegenen Vermögenswerte, aus denen diese Einkünfte erzielt werden, nur anzuwenden, wenn die Betriebstätte oder die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, ihre Einnahmen ausschließlich oder fast ausschließlich aus folgenden innerhalb der Ungarischen Volksrepublik ausgeübten Tätigkeiten bezieht: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, Dienstleistung oder Ausführung von Bank- oder Versicherungsgeschäften. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist Buchstabe b entsprechend anzuwenden. Bei der Besteuerung des Vermögens ist in diesem Fall die in Übereinstimmung mit dem Abkommen in der Ungarischen Volksrepublik erhobene Steuer nach Maßgabe der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuer anzurechnen.
  2. Bei einer in der Ungarischen Volksrepublik ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
    1. Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden die Einkünfte und die Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden dürfen, von der Bemessungsgrundlage für die Steuer der Ungarischen Volksrepublik ausgenommen. Die Ungarische Volksrepublik wird jedoch die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Ermittlung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte oder das übrige Vermögen berücksichtigen.
    2. Die Steuer, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für Dividenden gezahlt wird, wird auf die von diesen Einkünften in der Ungarischen Volksrepublik erhobene Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.


Artikel 24
Gleichbehandlung
  1. Bei der Besteuerung werden die Vertragsstaaten nach den allgemein anerkannten Grundsätzen über die Gleichbehandlung verfahren.
  2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, Steuervergünstigungen und Steuerermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten oder sonstiger persönlicher Umstände zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.
  3. Die Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
  4. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck ,,Besteuerung`` Steuern jeder Art und Bezeichnung.

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