NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Überblick
Karte
EU-Beitritt
Kommissionsbericht 2002
EU Kommissionsbericht
Handelsstatistik
Bücher
Botschaften
Einreise
Links
Kontakte
Bücher (amazon)
Doppelbesteuerung:
DBA BRD
DBA Schweiz
english
Overview
Map
EU Enlargement
Trade Statistics
Investment Guide EBRD
Links
Contacts
Sitemap
Recht: Das UN-Kaufrecht
China: Bedeutung für die deutsche Wirtschaft
Ausfuhrgewährleistung
Exportförderung
Exportgenehigungen
Hermes-Kredite
Exportfinanzierung
Außenhandel
Investitionslenkung
Investitonsschutz
Länderrating
China in der WTO
DBA Musterabkommen
Botschaften

Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Ungarische Volksrepublik Haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen am 18. Juli 1977 in Budapest die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteile des Abkommens sind.

  1. Zu Artikel 7:

    Einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Vertragsstaat, in dem sich die Betriebstätte befindet, nur solche Gewinne zugerechnet werden, die ein Ergebnis dieser Tätigkeiten selbst sind. Gewinne, die aus einer mit diesen Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden oder davon unabhängigen erfolgten Warenlieferung der Hauptbetriebstätte oder einer anderen Betriebstätte des Unternehmens oder einer dritten Person herrühren, sind der Bauausführung oder Montage nicht zuzurechnen.

  2. Zu Artikel 8:

    Der Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sowie der Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, umfaßt auch die Unterhaltung von Agenturen für die Beförderung von Personen oder Waren, soweit die dort ausgeübten Tätigkeiten unmittelbar mit der Schiffahrt oder Luftfahrt einschließlich des Zubringerdienstes zusammenhängen.

  3. Zu Artikel 10:
    1. Absatz 2 gilt auch für die Gebühr auf die Dividenden- und Gewinnauszahlungen der Handelsgesellschaften, die in der Ungarischen Volksrepublik erhoben wird;
    2. der in Absatz 2 Buchstabe a genannte Steuersatz gilt auch für die Gewinnauszahlungen der ungarischen offenen Handelsgesellschaften, die wirtschaftliche Assoziationen mit ausländischer Beteiligung sind.
  4. Zu Artikel 23:
    1. Beteiligungen an ungarischen offenen Handelsgesellschaften und daraus erzielte Einkünfte fallen unter Absatz 1 Buchstabe a Satz 1;
    2. verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Ungarischen Volksrepublik zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der ,,Ausschüttungsbelastung`` nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.



Musterabkommen
Armenien
Aserbaidschan
Belarus
Bulgarien
VR China
Estland
Georgien
Jugoslawien
Kasachstan
Kirgisistan
Kroatien
Lettland
Litauen
Mazedonien
Moldau
Polen (neu)
Polen (alt)
Rumänien
Russland
Slowakei
Slowenien
Tadschikistan
Tschechische Rep.
Ukraine
Ungarn
Usbekistan (alt)
Usbekistan (neu)
Bücher
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version