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Unterabschnitte

Artikel 1-3

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1.
Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2.
Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3.
Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a)
in der Ungarischen Volksrepublik:
i)
die Einkommensteuern (a jövedelemadók),
ii)
die Gewinnsteuern (a nyereségadók),
iii)
die Körperschafts-Sondersteuer (a társasági különadó),
iv)
die Haussteuer (a házadó)
v)
die Hauswertsteuer (a házérték adó),
vi)
die Grundsteuer (a telekadó),
vii)
der Beitrag zur Förderung des Wachstums der Gemeinden (a községfejlesztési hozzájárulás),
viii)
die Gebühr für die Dividenden- und Gewinnauszahlungen der Handelsgesellschaften (a kereskedelmi társaságok osztalék és nyereség kifizetései utáni illeték),
(im folgenden als ,,ungarische Steuer`` bezeichnet);
b)
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern
i)
vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte),
ii)
vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile),
(im folgenden als ,,schweizerische Steuer`` bezeichnet).
4.
Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
5.
Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern und Gebühren von Lotteriegewinnen.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.
Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a)
umfasst der Ausdruck ,,Person`` natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
b)
bedeutet der Ausdruck ,,Gesellschaft`` juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
c)
bedeuten die Ausdrücke ,,Unternehmen eines Vertragsstaats`` und ,,Unternehmen des anderen Vertragsstaats``, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
d)
bedeutet der Ausdruck ,,Staatsangehörige``
i)
natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
ii)
juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
e)
bedeutet der Ausdruck ,,internationaler Verkehr`` jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
f)
bedeutet der Ausdruck ,,zuständige Behörde``
i)
in der Ungarischen Volksrepublik den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter,
ii)
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2.
Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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