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Unterabschnitte

Artikel 20-23

Art. 20 Studenten und Lehrlinge

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

Art. 21 Andere Einkünfte

1.
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
2.
Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Art. 22 Vermögen

1.
Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2.
Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
3.
Schiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4.
Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1.
In der Ungarischen Volksrepublik wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a)
Bezieht eine in der Ungarischen Volksrepublik ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft besteuert werden, so nimmt die Ungarische Volksrepublik vorbehaltlich der Punkte
b)
und c) diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
b)
Bezieht eine in der Ungarischen Volksrepublik ansässige Person Einkünfte, die nach dem Artikel 10 und 11 in der Schweizerischen Eidgenossenschaft besteuert werden können, so rechnet die Ungarische Volksrepublik auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezogenen Einkünfte entfällt.
c)
Einkünfte oder Vermögen einer in der Ungarischen Volksrepublik ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Ungarischen Volksrepublik auszunehmen sind, können gleichwohl in der Ungarischen Volksrepublik bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
2.
In der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a)
Bezieht eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte und dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Ungarischen Volksrepublik besteuert werden, so nimmt die Schweizerische Eidgenossenschaft diese Einkünfte oder dieses Vermögen vorbehaltlich Buchstabe b) von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen und das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
b)
Bezieht eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Person Dividenden oder Zinsen, die nach den Artikeln 10 und 11 in der Ungarischen Volksrepublik besteuert werden können, so gewährt die Schweizerische Eidgenossenschaft dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Diese Entlastung besteht
i)
in der Anrechnung der nach den Artikeln 10 und 11 in der Ungarischen Volksrepublik erhobenen Steuer auf die von den Einkünften dieser ansässigen Person geschuldeten schweizerischen Steuer: der so anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Ungarischen Volksrepublik besteuert werden können, entfällt; oder
ii)
in einer pauschalen, nach festgelegten Normen ermittelten Ermässigung der schweizerischen Steuer, die den Grundsätzen der in Punkt i) erwähnten Entlastung Rechnung trägt; oder
iii)
in einer teilweisen Befreiung der Dividenden und Zinsen von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in der Ungarischen Volksrepublik erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden und Zinsen.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die anwendbare Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.

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