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Protokoll

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Ungarische Volksrepublik haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 9. April 1981 in Budapest die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteile des Abkommens sind.

1.
Zu Artikel 5 Absatz 1:

Unter fester Geschäftseinrichtung versteht man sinngemäss auch eine feste Produktionseinrichtung.

2.
Zu Artikel 7:

Wenn eine Bauausführung oder Montage eine Betriebstätte begründet, so werden dieser Betriebstätte nur solche Gewinne zugerechnet, die ein Ergebnis dieser Tätigkeiten selbst sind. Nicht dazu gehören Gewinne aus Warenlieferung oder Warenzulieferung seitens einer anderen Betriebstätte dieses Unternehmens oder seitens einer dritten Person.

3.
Zu Artikel 8:

Der Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr umfasst auch die Unterhaltung von Agenturen für die Beförderung von Personen oder Waren, soweit die dort ausgeübten Tätigkeiten unmittelbar mit der Schifffahrt oder Luftfahrt einschliesslich des Zubringerdienstes zusammenhängen. Diese Bestimmung sowie die Bestimmungen der Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e, 8, 13 Absatz 3, 15 Absatz 3 und 22 Absatz 3 gelten sinngemäss auch für die im internationalen Verkehr betriebenen Strassenverkehrsfahrzeuge.

Gefertigt zu Budapest, am 9. April 1981, im Doppel in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
A. Geiser

Für die Ungarische Volksrepublik:
I. Vincze



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