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Artikel 30
Nebenurkunden
Das beiliegende Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 31
Inkrafttreten
- (1)
- Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Taschkent ausgetauscht.
- (2)
-
Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
- a)
- bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
- b)
- bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Jahres erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
- (3)
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Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 24. November 1981 der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan außer Kraft
- a)
- bei den an der Quelle im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
- b)
- bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume beginnend ab dem 1. Januar des Jahres erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
Artikel 32
Kündigung
Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit geschlossen, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
- a)
- bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
- b)
- bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.
Geschehen zu Berlin am 7. September 1999 in zwei Urschriften, jede in deutscher, usbekischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des usbekischen Wortlauts ist der russische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Günter Verheugen
Für die Republik Usbekistan:
Abdulasis Kamilow
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