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Gesetz zu dem Abkommen

Gesetz zu dem Abkommen vom 7. September 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Vom 12. Oktober 2001

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Berlin am 7. September 1999 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tag wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
(1)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 2 sowie das Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

   Berlin, den 12. Oktober 2001

Der Bundespräsident:
Johannes Rau

Der Bundeskanzler:
Gerhard Schröder

Der Bundesminister der Finanzen:
Hans Eichel

Der Bundesminister des Auswärtigen:
J. Fischer




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