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Allgemeines

Das in Berlin am 7. September 1999 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung löst das alte, noch mit der ehemaligen Sowjetunion abgeschlossene und im Verhältnis zur Republik Usbekistan weiter geltende Abkommen vom 24. November 1981 ab. Dieses Abkommen ist durch die in der Republik Usbekistan eingetretenen politischen, wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Entwicklungen überholt und muss deshalb durch einen modernen und den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser angepassten Vertrag ersetzt werden. Das Abkommen entspricht den in jüngster Zeit abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen mit vergleichbaren Staaten und damit weitgehend dem OECD-Musterabkommen. Hierdurch trägt es zur Vereinheitlichung auf diesem Gebiet bei. Das Protokoll mit einigen das Abkommen ergänzenden Regelungen ist Bestandteil des Abkommens. Dem OECD-Musterabkommen von 1992 folgend regeln die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertrages sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 22 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und für das Vermögen zu. Artikel 23 enthält die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte und Vermögenswerte, die der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 24 bis 32 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens sowie andere Fragen. Das Protokoll ergänzt das Abkommen um einige klarstellende Bestimmungen sowie um die Klauseln zum Schutz personenbezogener Daten.



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